TE OGH 1988/1/27 9ObA196/87

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Veröffentlicht am 27.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*** Sportartikelerzeugungs- und Handelsgesellschaft mbH, Fürnitz, Kärntner Straße 48, vertreten durch Dr. Janko Tischler jun., Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Hermann Z***, Angestellter, Admont, Hall 424, vertreten durch Dr. Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wegen 60.000 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. August 1987, GZ 7 Ra 1001/87-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Villach vom 2. Oktober 1986, GZ 2 Cr 45/86-13, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Dem Revisionswerber kann auch nicht beigepflichtet werden,

soweit er daraus, daß ihm - nach den Feststellungen wegen eines

Irrtums der Buchhaltung - der lediglich als Provisionsakonto

deklarierte und vereinbarte Betrag statt wie bisher 12 mal plötzlich

14 mal jährlich ausgezahlt wurde, das konkludente Anbot einer

Gehaltserhöhung erschließt. Dem Beklagten mußte nämlich als

Erklärungsempfänger - anders in dem der Entscheidung Arb. 8.049

zugrundeliegenden Fall - der Irrtum offenbar auffallen, sodaß es an

dem für die Annahme einer konkludenten Erklärung erforderlichen

Vertrauenstatbestand mangelte (vgl. SZ 52/76 = RdA 1980, 318 mit

Anmerkung von Kerschner = ZAS 1980, 99 = Arb. 9.786 = JBl 1980,

50 = SoZM I E 157 = IndS 1980, 1212; JBl 1985, 632; Arb. 10.493 mwH sowie Rummel in Rummel ABGB Rz 8 zu § 863).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E12890

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00196.87.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19880127_OGH0002_009OBA00196_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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