TE OGH 1988/1/27 3Ob148/87

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Veröffentlicht am 27.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***-B***, Wien 1.,

Schottengasse 6, vertreten durch Dr. Heinrich Siegl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Herbert F***, Kaufmann, Wien 13., Matrasgasse 6, vertreten durch Dr. Gerhard Schütz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,000.000 S sA infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21. Oktober 1987, GZ 46 R 850/87-15, womit der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß dieses Gerichtes vom 18. September 1987, GZ 46 R 850/87-12, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die verpflichtete Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies einen Ablehnungsantrag des Verpflichteten zurück. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß. Den Revisionsrekurs des Verpflichteten wies das Erstgericht als gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO und § 24 Abs. 2 JN unzulässig zurück. Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht Folge. Den vom Verpflichteten dagegen erhobenen Revisionsrekurs wies das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht wiederum unter Hinweis auf § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Verpflichteten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs. 2 JN (EvBl. 1980/101). Danach findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung (nur) der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt allerdings nur für die meritorische Erledigung des Ablehnungsantrages. Wenn in einem Ablehnungsverfahren nicht eine Sachentscheidung, sondern eine sonstige Entscheidung ergeht, richtet sich der Rechtsmittelzug nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (SZ 54/96). Gegen den angefochtenen Beschluß kann damit ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs. 2 JN ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (EvBl. 1975/92 ua). Die bekämpfte Entscheidung ist jedoch zutreffend. Gemäß § 78 EO iVm dem nach dem oben Gesagten anzuwendenden § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO stand gegen den Beschluß der zweiten Instanz, mit dem diese einen schon vom Erstgericht gefaßten Zurückweisungsbeschluß bestätigt hatte, kein Rekurs an die dritte Instanz offen. Auch in den im Rekurs angeführten Entscheidungen ÖRZ 1938, 20 und GlUNF 3927 wurde kein gegenteiliger Standpunkt vertreten.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 50 und 40 ZPO.

Anmerkung

E13178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00148.87.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19880127_OGH0002_0030OB00148_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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