TE Vwgh Beschluss 2005/9/21 2005/16/0125

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Beachte

Besprechung in: SWK 33/2005 S 927 bis S 928;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., in der Beschwerdesache der H in T, vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1/IV, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 3. Juni 2004, Zl. RV/0452-I/03, betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei wurde durch den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 29. Juni 2005 materiell klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 zweiter Satz (richtig § 58 Abs. 2) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. September 2005

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160125.X00

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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