TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/21 2002/09/0135

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BDG 1979 §124 Abs3;
BDG 1979 §125a Abs2;
BDG 1979 §125a Abs3 Z4;
BDG 1979 §125a Abs3;
BDG 1979 §125a;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BGBG 1993 §7;
B-VG Art7 Abs1;
StGB §202 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 124 heute
  2. BDG 1979 § 124 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 124 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 124 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 124 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 124 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  7. BDG 1979 § 124 gültig von 01.09.1988 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  8. BDG 1979 § 124 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 125a heute
  2. BDG 1979 § 125a gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 125a gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 125a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 125a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 125a gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 125a gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  1. BDG 1979 § 125a heute
  2. BDG 1979 § 125a gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 125a gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 125a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 125a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 125a gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
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  1. BDG 1979 § 125a heute
  2. BDG 1979 § 125a gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
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  4. BDG 1979 § 125a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 125a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 125a gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 125a gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  1. BDG 1979 § 125a heute
  2. BDG 1979 § 125a gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 125a gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 125a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 125a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 125a gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 125a gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 202 heute
  2. StGB § 202 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 202 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 202 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 202 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des W in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 19. September 2001, Zl. 78/9-DOK/01, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Entlassung als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem - unter Bedachtnahme auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 2000, GZ 15 Os 161/00-7, im Umfang des Schuldspruches 1. (Faktum S) rechtskräftig gewordenen - Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 6. September 2000, GZ 9Vr 680/00-10, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB dahingehend für schuldig befunden, er habe zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Juli 1996 und März 1998 in A außer den Fällen des § 201 StGB S mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, und zwar, indem er sie an der Hand in den Bereitschaftsdienstraum zerrte, sie auf ein aufgeklapptes Bett drückte, die Knöpfe ihres Uniformhemdes öffnete, ihr T-Shirt hinauf schob und sie trotz ihres körperlichen Widerstandes an den Brüsten betastete. Mit dem - unter Bedachtnahme auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 2000, GZ 15 Os 161/00-7, im Umfang des Schuldspruches 1. (Faktum S) rechtskräftig gewordenen - Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 6. September 2000, GZ 9Vr 680/00-10, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB dahingehend für schuldig befunden, er habe zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Juli 1996 und März 1998 in A außer den Fällen des Paragraph 201, StGB S mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, und zwar, indem er sie an der Hand in den Bereitschaftsdienstraum zerrte, sie auf ein aufgeklapptes Bett drückte, die Knöpfe ihres Uniformhemdes öffnete, ihr T-Shirt hinauf schob und sie trotz ihres körperlichen Widerstandes an den Brüsten betastete.

Mit dem (in einem zweiten Rechtsgang ergangenen) - am 5. Februar 2001 in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 31. Jänner 2001, GZ 9Vr 680/00, wurde der Beschwerdeführer (auch) des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB dahingehend für schuldig befunden, er habe am 29. September 1999 in D K mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen dadurch genötigt, dass er trotz Gegenwehr ihre Brüste betastete. Mit dem (in einem zweiten Rechtsgang ergangenen) - am 5. Februar 2001 in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 31. Jänner 2001, GZ 9Vr 680/00, wurde der Beschwerdeführer (auch) des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB dahingehend für schuldig befunden, er habe am 29. September 1999 in D K mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen dadurch genötigt, dass er trotz Gegenwehr ihre Brüste betastete.

Der Beschwerdeführer wurde hiefür unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichtes Eisenstadt vom 6. September 2000 und des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 2000 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

In dem danach durchgeführten, dieselben (strafbaren) Handlungen betreffenden Disziplinarverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 16. Mai 2001 wie folgt für schuldig befunden:

"Bezirksinspektor W

ist schuldig, er hat in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter auf den Gendarmeriegrenzüberwachungsposten A und D, das ihm von seinen Vorgesetzten entgegengebrachte Vertrauen in diese Funktionen gravierend missbraucht, weil er über einen Zeitraum von fünf bzw. vier Jahren hindurch, zwei weibliche im Grenzdienst eingesetzte Bedienstete und zwar VB/S K und VB/S H wiederholt und unter Ausnützung seiner Amtsstellung sexuell missbraucht bzw. belästigt sowie durch obszöne verbale Äußerungen diskriminiert und in ihrer Würde als Frau herabgesetzt und auch bedroht hat, indem er

1. am Nachmittag des 29. September 1999 anlässlich des bevorstehenden Dienststellenwechsels der VB/S K mit dem zivilen Dienst-Kfz, Audi A4, KZ ..., gemeinsam mit VB/S K eine Abschiedsrunde im Rahmen eines Plandienstes bei Gemeindevertretern durchgeführt und sich dabei vorwiegend im Gasthaus B in D, Hstraße, aufgehalten hat, dort eine unbekannte Menge alkoholischer Getränke konsumiert und es unterlassen diese Fahrt im Fahrtenbuch auszutragen und in weiterer Folge die alkoholisierte VB/S K im Damentrakt des GÜP D aufgesucht und versucht hat, sie zu einem Beischlaf zu nötigen, indem er ihr trotz Gegenwehr ihr T-Shirt hochgezogen, sie an der Brust betastet und versucht hat sie zu küssen, wobei er gemeint habe, dass er sie haben wolle;

2. im Sommer 1996 oder im Februar 1997 (ein genauer Zeitpunkt ist nicht mehr feststellbar) versucht hat, seine Mitarbeiterin VB/S S in den Amtsräumen des GÜP A zum Beischlaf zu zwingen, indem er sie an der Hand erfasst, trotz Gegenwehr in den 1. Stock gezogen, auf ein Bett gedrängt, ihr die Kleidung geöffnet und sie an der Brust betastet hat.

Der Beamte hat über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 45 Abs. 1 BDG 1979 hinsichtlich seiner Verpflichtung zur gewissenhaften Beachtung der geltenden Rechtsordnung und zur Erhaltung des Vertauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben sowie nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 hinsichtlich der Befolgung von Weisungen iVm § 13 Gendarmeriedienstinstruktion (GDI), § 16 Abs. 2 und 6 der Richtlinien für das Fahrzeugwesen der österreichischen Bundesgendarmerie (Fzg-R), § 15 der Unterkunftsordnung und § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG) im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt". Der Beamte hat über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten nach den Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 45 Absatz eins, BDG 1979 hinsichtlich seiner Verpflichtung zur gewissenhaften Beachtung der geltenden Rechtsordnung und zur Erhaltung des Vertauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben sowie nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hinsichtlich der Befolgung von Weisungen in Verbindung mit Paragraph 13, Gendarmeriedienstinstruktion (GDI), Paragraph 16, Absatz 2 und 6 der Richtlinien für das Fahrzeugwesen der österreichischen Bundesgendarmerie (Fzg-R), Paragraph 15, der Unterkunftsordnung und Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG) im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt".

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über dem Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.

Hingegen wurde der Beschwerdeführer mit dem genannten Disziplinarerkenntnis von weiteren (näher umschriebenen) Anschuldigungen "wegen Verjährung bzw. mangels Beweisbarkeit (im Zweifel für den Angeklagten) freigesprochen".

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob ausschließlich der Disziplinaranwalt, vertreten durch den Stellvertreter im Umfang des Strafausspruches Berufung. Er beantragte, das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis in seinem Strafausspruch aufzuheben und die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen.

Der Beschwerdeführer hat zu dieser Berufung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Gegenausführungen erstattet; in diesem Schriftsatz (vom 10. Juli 2001) wird beantragt, der Berufung keine Folge zu geben und "jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, da sich der erkennende Senat insbesondere auch von meiner Person ein Bild zu machen haben wird".

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. September 2001 hat die belangte Behörde über die Berufung des Stellvertreters des Disziplinaranwaltes in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

"1.) Der Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG 1979 dahingehend berichtigt, dass er in der letzten Zeile auf Seite 1 statt des Namens "VB/S H" den Namen "VB/S S" zu enthalten hat. "1.) Der Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 dahingehend berichtigt, dass er in der letzten Zeile auf Seite 1 statt des Namens "VB/S H" den Namen "VB/S S" zu enthalten hat.

2.) Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG 1979 Folge gegeben und über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 verhängt. 2.) Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 Folge gegeben und über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 verhängt.

3.) Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht erwachsen."

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde - zusammengefasst und soweit im Beschwerdeverfahren von Belang - aus, die Berufung richte sich ausschließlich gegen die Art der verhängten Disziplinarstrafe. Insoweit der Beschwerdeführer sich in seinen Gegenausführungen auf den "Spruch" (gemeint: im Umfang des Schuldspruches) beziehe und diesen zu "relativieren versuche", sei darauf infolge eingetretener Rechtskraft nicht einzugehen. Die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit, deretwegen er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei, würden objektiv ein disziplinarrechtlich äußerst schwerwiegendes und eines Exekutivbeamten unwürdiges Verhalten darstellen. Mit diesem Verhalten, welches er im örtlichen Bereich der Dienststelle und als Dienststellenleiter sowie unter dem Gebot des Stillschweigens der davon betroffenen Mitarbeiterinnen unter Androhung von Nachteilen gesetzt habe, verletze er gerade jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er als Exekutivbeamter berufen gewesen sei. Selbst wenn die davon betroffenen Mitarbeiterinnen - wie in den Gegenausführungen behauptet werde - sich subjektiv nicht derart stark belastet gefühlt haben sollten, dass sie keine Wegversetzung von der betreffenden Dienststelle angestrebt hätten, könne dies die Schwere der Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht mindern. Entgegen seinem Vorbringen müsse ein Exekutivbeamter (noch dazu als Dienststellenleiter) die Grenzen zwischen "lockerem Betriebsklima" und strafrechtlich (disziplinarrechtlich) relevantem Verhalten, das als schwerwiegendes kriminelles Delikt zu werten sei, kennen und einhalten. Wenngleich bei Vorliegen eines disziplinären Überhanges grundsätzlich eine mildere Sanktionierung in Betracht komme, würden generalpräventive, aber auch spezialpräventive Gründe, insbesondere die objektive Schwere der Tat (richtig: Taten), die - wie vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt worden sei - er vorsätzlich und rechtswidrig gesetzt habe, sowie seine daraus resultierende Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung erfordern. Wer die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch geschlechtliche Nötigung zweier Kolleginnen (§ 202 Abs. 1 StGB) zerstöre, mache sich durch diese Handlungen in aller Regel für den öffentlichen Dienst untragbar. Angesichts der Art und der Schwere der begangenen Straftaten komme eine andere Disziplinarstrafe als die der Entlassung nicht in Betracht. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde - zusammengefasst und soweit im Beschwerdeverfahren von Belang - aus, die Berufung richte sich ausschließlich gegen die Art der verhängten Disziplinarstrafe. Insoweit der Beschwerdeführer sich in seinen Gegenausführungen auf den "Spruch" (gemeint: im Umfang des Schuldspruches) beziehe und diesen zu "relativieren versuche", sei darauf infolge eingetretener Rechtskraft nicht einzugehen. Die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit, deretwegen er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei, würden objektiv ein disziplinarrechtlich äußerst schwerwiegendes und eines Exekutivbeamten unwürdiges Verhalten darstellen. Mit diesem Verhalten, welches er im örtlichen Bereich der Dienststelle und als Dienststellenleiter sowie unter dem Gebot des Stillschweigens der davon betroffenen Mitarbeiterinnen unter Androhung von Nachteilen gesetzt habe, verletze er gerade jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er als Exekutivbeamter berufen gewesen sei. Selbst wenn die davon betroffenen Mitarbeiterinnen - wie in den Gegenausführungen behauptet werde - sich subjektiv nicht derart stark belastet gefühlt haben sollten, dass sie keine Wegversetzung von der betreffenden Dienststelle angestrebt hätten, könne dies die Schwere der Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht mindern. Entgegen seinem Vorbringen müsse ein Exekutivbeamter (noch dazu als Dienststellenleiter) die Grenzen zwischen "lockerem Betriebsklima" und strafrechtlich (disziplinarrechtlich) relevantem Verhalten, das als schwerwiegendes kriminelles Delikt zu werten sei, kennen und einhalten. Wenngleich bei Vorliegen eines disziplinären Überhanges grundsätzlich eine mildere Sanktionierung in Betracht komme, würden generalpräventive, aber auch spezialpräventive Gründe, insbesondere die objektive Schwere der Tat (richtig: Taten), die - wie vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt worden sei - er vorsätzlich und rechtswidrig gesetzt habe, sowie seine daraus resultierende Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung erfordern. Wer die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch geschlechtliche Nötigung zweier Kolleginnen (Paragraph 202, Absatz eins, StGB) zerstöre, mache sich durch diese Handlungen in aller Regel für den öffentlichen Dienst untragbar. Angesichts der Art und der Schwere der begangenen Straftaten komme eine andere Disziplinarstrafe als die der Entlassung nicht in Betracht.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Berufungsverhandlung sei gemäß § 125a Abs. 2 und Abs. 3 Z. 4 und Z. 5 BDG 1979 Abstand genommen worden. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Berufungsverhandlung sei gemäß Paragraph 125 a, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 4, und Ziffer 5, BDG 1979 Abstand genommen worden.

Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2002, B 1738/01-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde, die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 ergänzt wurde und zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen: Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2002, B 1738/01-3, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde, die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 ergänzt wurde und zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der unbekämpft gebliebene Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob über den Beschwerdeführer wegen der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe oder der Entlassung zu verhängen ist.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten:

"Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind

  1. 1.Ziffer eins
    der Verweis,
  2. 2.Ziffer 2
    die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
              3.              die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
              4.              die Entlassung.
  1. (2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

  1. (2)Absatz 2,Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

...

Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung

§ 124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.Paragraph 124, (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

  1. (2)Absatz 2,Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.
  2. (3)Absatz 3,Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

...

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der

mündlichen Verhandlung

§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.Paragraph 125 a, (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

  1. (2)Absatz 2,Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
  2. (3)Absatz 3,Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      die Berufung zurückzuweisen ist,
    2. 2.Ziffer 2
      die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
    3. 3.Ziffer 3
      ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
                  4.   &nbsp
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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