TE OGH 1988/2/4 7Ob513/88

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Veröffentlicht am 04.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S***, Pensionist, Aichdorf, Rattenbergerweg 31, vertreten durch Dr.Günther Frizberg, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Karl S***, Betriebsschlosser, Aichdorf, Rattenbergerweg 31, vertreten durch Dr.Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Nichtigkeit bzw. Aufhebung eines Übergabsvertrages (Streitwert 300.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 1.Juni 1987, GZ 2 R 210/86-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 8.Oktober 1986, GZ 8 Cg 298/85-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag des Klägers auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Übergabsvertrag vom 14.September 1979 hat der Kläger dem Beklagten die Liegenschaft EZ 139 KG Aichdorf übertragen. Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger verschiedene Verpflichtungen übernommen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Übergabsvertrages und die Löschung des Eigentumsrechtes des Beklagten ob der Liegenschaft mit der Behauptung, er wäre zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mehr in der Lage gewesen, den Sinn und die Tragweite des Vertrages zu verstehen. Im übrigen sei der Beklagte seinen Verpflichtungen aus dem Übergabsvertrag nicht nachgekommen. Ferner liege Irrtum und arglistige Irreführung vor. In Wahrheit habe es sich um eine Schenkung gehandelt. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen, wobei das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Sie nahmen nicht als erwiesen an, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht imstande gewesen wäre, Zweck und Sinn des Vertrages sowie dessen Tragweite zu erfassen. Erst nach Errichtung des Vertrages habe sich bei ihm allmählich die Vorstellung eingestellt, daß er betrogen worden sei. Dies sei auf eine sich erst später entwickelnde geistige Erkrankung zurückzuführen. Irgendwelche Irreführungshandlungen des Beklagten oder daß dieser seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen sei, können nicht festgestellt werden. Der Kläger habe sich über den Vertragsinhalt und die Auswirkungen des Vertrages nicht im Irrtum befunden. Rechtlich führten die Vorinstanzen aus, nach den getroffenen Feststellungen liege keinerlei Grund für eine Anfechtung des Vertrages vor. Selbst wenn man, ungeachtet des Umstandes, daß der Beklagte aufgrund des Vertrages nicht unerhebliche Gegenleistungen zu erbringen hatte und auch erbracht hat, den Vertrag als Schenkung beurteilen würde, käme eine Anfechtung nicht in Frage, weil keinerlei Handlung des Beklagten erwiesen sei, aus der grober Undank geschlossen werden könnte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Z 2 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Mit der Mängelrüge werden ausschließlich angebliche erstinstanzliche Verfahrensmängel geltend gemacht. Das Vorliegen dieser Mängel hat bereits das Berufungsgericht verneint, weshalb dem Obersten Gerichtshof ein neuerliches Eingehen auf die diesbezüglichen Behauptungen der Revision verwehrt ist (SZ 27/4, EvBl. 1969/263 u.a.).

Bei der Ausführung der Rechtsrüge geht der Kläger davon aus, daß er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wegen eines Sinnes- und Geistesgebrechen unfähig gewesen wäre, die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäftes zu erfassen und zu beurteilen. Gerade dies wurde aber von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Demnach ist die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß augeführt. Desgleichen wurde nicht festgestellt, daß der Kläger dem Beklagten die Liegenschaft nur zwecks Errichtung eines Zubaues übergeben hat. Irgendeine Feststellung, die den geringsten Schluß auf einen Irrtum des Klägers bei Vertragsabschluß zulassen würde, haben die Vorinstanzen nicht getroffen.

Da demnach die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, war auf sie nicht weiter einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Dem Kläger gebührt kein Kostenersatz, weil er mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hatte. Der Beklagte hat zwar zu der ersten Revision des Klägers eine Revisionsbeantwortung erstattet, doch wurde diese Revision als verspätet zurückgewiesen, wobei das Berufungsgericht in dem diesbezüglichen Beschluß aussprach, daß auch der Beklagte die Kosten seiner Rechtsmittelgegenschrift selbst zu tragen habe. Zu der neuerlich eingebrachten Revision hat der Beklagte aber keine Revisionsbeantwortung erstattet, so daß kein Kostenzuspruch an ihn erfolgen konnte.

Anmerkung

E13017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00513.88.0204.000

Dokumentnummer

JJT_19880204_OGH0002_0070OB00513_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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