TE Vwgh Beschluss 2005/9/21 2004/09/0102

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §20 Abs1 Z1;
BDG 1979 §21 Abs1;
BDG 1979 §81 Abs1 Z3;
VwGG §33 Abs1;
  1. BDG 1979 § 20 heute
  2. BDG 1979 § 20 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 20 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 20 gültig von 31.07.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 20 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  10. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  11. BDG 1979 § 20 gültig von 25.04.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2012 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  13. BDG 1979 § 20 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  14. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  15. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  16. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BDG 1979 § 20 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  18. BDG 1979 § 20 gültig von 01.03.1999 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1999
  19. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  20. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  21. BDG 1979 § 20 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  22. BDG 1979 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  23. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988
  1. BDG 1979 § 81 heute
  2. BDG 1979 § 81 gültig ab 10.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  3. BDG 1979 § 81 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 81 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. BDG 1979 § 81 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 81 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 81 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  8. BDG 1979 § 81 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1986
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Hans Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. April 2004, Zl. IL.99.1.2/0015-PR/7/04, betreffend Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Hans Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. April 2004, Zl. IL.99.1.2/0015-PR/7/04, betreffend Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren darüber eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand als Beamtin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle war das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 81 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 87 Abs. 5 BDG 1979 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum vom 7. Mai 2003 bis 3. Jänner 2004 trotz zweimaliger Ermahnung den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 5, BDG 1979 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum vom 7. Mai 2003 bis 3. Jänner 2004 trotz zweimaliger Ermahnung den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, am 15. Juni 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte und darauf verwies, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 30. Juni 2004 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklärt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof ersuchte daraufhin die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG um Äußerung binnen einer Frist von zwei Wochen, ob angesichts ihrer Austrittserklärung noch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Erledigung der vorliegenden Beschwerde fortbestehe. Der Verwaltungsgerichtshof ersuchte daraufhin die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG um Äußerung binnen einer Frist von zwei Wochen, ob angesichts ihrer Austrittserklärung noch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Erledigung der vorliegenden Beschwerde fortbestehe.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich hiezu nicht.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine derartige Klaglosstellung (im engeren Sinne) setzt allerdings eine Beseitigung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides, insbesondere eine formelle Aufhebung durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof voraus (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1994, Zl. 92/17/0134). Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine derartige Klaglosstellung (im engeren Sinne) setzt allerdings eine Beseitigung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides, insbesondere eine formelle Aufhebung durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof voraus vergleiche , etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1994, Zl. 92/17/0134).

Die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann aber auch dann eintreten, wenn auf andere Weise durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0230, mwN). Die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann aber auch dann eintreten, wenn auf andere Weise durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0230, mwN).

Im Beschwerdefall ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch die von ihr bekämpfte Leistungsfeststellung mit ihrer Austrittserklärung weggefallen.

Die Beschwerde war daher nach Anhörung der Beschwerdeführerin als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997; im vorliegenden Fall würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es erscheint daher sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997,; im vorliegenden Fall würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es erscheint daher sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen.

Wien, am 21. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090102.X00

Im RIS seit

22.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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