TE Vwgh Beschluss 2005/9/21 2004/09/0102

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §20 Abs1 Z1;
BDG 1979 §21 Abs1;
BDG 1979 §81 Abs1 Z3;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Hans Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. April 2004, Zl. IL.99.1.2/0015-PR/7/04, betreffend Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren darüber eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand als Beamtin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle war das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 81 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 87 Abs. 5 BDG 1979 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum vom 7. Mai 2003 bis 3. Jänner 2004 trotz zweimaliger Ermahnung den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, am 15. Juni 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte und darauf verwies, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 30. Juni 2004 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklärt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof ersuchte daraufhin die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG um Äußerung binnen einer Frist von zwei Wochen, ob angesichts ihrer Austrittserklärung noch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Erledigung der vorliegenden Beschwerde fortbestehe.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich hiezu nicht.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine derartige Klaglosstellung (im engeren Sinne) setzt allerdings eine Beseitigung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides, insbesondere eine formelle Aufhebung durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof voraus (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1994, Zl. 92/17/0134).

Die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann aber auch dann eintreten, wenn auf andere Weise durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0230, mwN).

Im Beschwerdefall ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch die von ihr bekämpfte Leistungsfeststellung mit ihrer Austrittserklärung weggefallen.

Die Beschwerde war daher nach Anhörung der Beschwerdeführerin als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997; im vorliegenden Fall würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es erscheint daher sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen.

Wien, am 21. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090102.X00

Im RIS seit

22.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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