TE OGH 1988/2/10 3Ob1003/88

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H***, Angestellter, Steinbacherstraße 1, 6300 Wörgl, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) T*** & S*** Gesellschaft m.b.H., Hart 55, 4974 Ort im Innkreis, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, und 2.) Rudolf S***, Maschinenfabrik, Naarnerstraße 42, 4320 Perg, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Unzulässigkeit der Exekution, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.März 1987, GZ 1 a R 514/86-44, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 10.Juni 1986, GZ 2 C 133/86-30, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes im angefochtenen Berufungsurteil vom 19.März 1987 dahin zu ergänzen, ob dieser Wert in Ansehung der Pfandgegenstände PZ 4 = 11 und PZ 5 (Fräsmaschine mit Support und Rolltisch sowie Hubstapler B*** & E***) einerseits sowie der PZ 7 und PZ 8 (Gehrungskreissäge ELU und Tafelschere H***) andererseits jeweils 15.000,-- S übersteigt. Die Vollmachtsurkunden der klagenden und der beklagten Parteien sind bei Wiedervorlage den Akten anzuschließen.

Text

Begründung:

Am 26.Jänner 1982 wurden im Zuge der zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen der erstbeklagten Partei von S 54.945,94

s.

A und der zweitbeklagten Partei von S 30.000,-- s.A, S 9.037,99

s.

A und S 7.835,20 s.A gegen die Verpflichtete Ruth P*** geführten Fahrnisexekutionsverfahren gleichzeitig richterliche Pfandrechte unter anderem an den im Betrieb der Verpflichteten vorgefundenen Tischlereimaschinen PZ 1,4,5,7,8,9 und 12 begründet. Das Erstgericht gab im ersten Rechtsgang der Widerspruchsklage, mit der der Kläger sein Eigentum an diesen beweglichen Pfandsachen geltend gemacht hatte, statt und erklärte die Exekutionsführung für unzulässig. Nachdem das Berufungsgericht dieses Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt gemäß dem § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO aufgehoben hatte, wies das Erstgericht im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren nach ergänzenden Feststellungen infolge der überbundenen Rechtsansicht ab. Das Berufungsgericht gab nach Beweiswiederholung der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß "der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt" und daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes liegt die außerordentliche Revision des Klägers vor, der sich jedoch nur mehr gegen die Abweisung seines Klagebegehrens in Ansehung der PZ 4,5,7 und 8 wendet. Die Abweisung des Widerspruchs gegen die Exekution auf die PZ 1 (Kreissäge), PZ 9 (Bohrmaschine) und PZ 12 (Kantenschleifmaschine) ist rechtskräftig.

Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 ZPO reicht für die Beurteilung nicht aus, ob das vom Kläger erhobene Rechtsmittel nicht ganz oder teilweise nach § 502 Abs. 2 Z 2 iVm § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO unzulässig ist. Der Kläger hat mittels Klage gegen die Exekution Widerspruch nach § 37 EO erhoben, weil er an den durch die Exekution betroffenen Gegenständen PZ 1,4,5,7,8,9 und 12 sein Eigentumsrecht behauptet, welches die Vornahme der Exekution gegen die Verpflichtete unzulässig mache. Das Eigentumsrecht an den einzelnen Pfandgegenständen ist jedoch nur insoweit gemeinsam zu werten, als es eine Gesamtsache betrifft oder auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruht (EvBl 1970/366 ua). Sonst ist bei der Exszindierung mehrerer Gegenstände der Wert der Sachen nicht zusammenzurechnen (Heller-Berger-Stix 475; SZ 38/91; SZ 57/6 ua). Die noch streitverfangenen Pfandgegenstände bilden hier weder mit den übrigen noch gemeinsam eine Gesamtsache, bei der es zu einer divergierenden Entscheidung in Ansehung der einzelnen Gegenstände gar nicht kommen könnte, und ein einheitlicher Rechtsgrund liegt nur bei den Pfandsachen PZ 4 und 5, die der Kläger im September 1980 von der Verpflichteten um S 29.736,-- gekauft hat, sowie bei den Pfandgegenständen PZ 7 und 8, für die der Kläger am 29.August 1980 dem Masseverwalter S 2.000,-- und S 10.000,-- bezahlte, vor. Der nur vereinzelt vertretenen Ansicht, (auch) für die Zulässigkeit der Revision sei der Wert des Pfandgegenstandes mit dem Schätzwert = doppelter Bleistiftwert anzunehmen, steht die überwiegende zutreffende Meinung gegenüber, daß eine Bewertung durch das Berufungsgericht erforderlich ist, weil es sich dabei in Wahrheit um eine Revisionszulassung durch die zweite Instanz handelt, die in die Form einer in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellten fiktiven Streitwertfestsetzung gekleidet ist (Fasching I 356 und IV 233; SZ 15/55 uva). Bei der Angabe des Wertes des Pfandgegenstandes, dem nach § 57 JN Bedeutung zukommt, mag der vom Gerichtsvollzieher, wenn möglich, im Pfändungsprotokoll mit Bleistift einzusetzende, bei der Versteigerung voraussichtlich zu erzielende Erlös (§ 563 Abs. 2 Geo und P 69 Abs. 1 DV) einen Hinweis geben. Es kann aber, weil das Berufungsgericht den Streitgegenstand, über den es entscheidet, zu bewerten hat, nicht auf die wie hier fünf Jahre zurückliegende Annahme des Gerichtsvollziehers ankommen, wenn inzwischen der Wert des Pfandgegenstandes, wie es etwa bei in Gebrauch stehenden Maschinen zu erwarten ist, eine Veränderung erfahren hat. Der am 26. Jänner 1982 eingesetzte Bleistiftwert kann daher die Angabe des Wertes durch das Berufungsgericht nicht entbehrlich machen. Die sinngemäße Anwendung des § 54 Abs. 1 JN bedeutet nicht, daß auch nach § 500 Abs. 2 ZPO der Zeitpunkt der Erhebung der Klage maßgebend bleibe. Es kommt vielmehr auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung an.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Angabe des Wertes nach § 500 Abs. 2 ZPO wäre nur dann ausreichend, wenn alle sieben Pfandgegenstände eine Gesamtsache darstellten oder der Klagegrund bei ihnen einen einheitlichen Erwerbungsvorgang bildete. Es liegt hier nicht der Fall der vom Kläger nach § 506 Abs. 1 Z 2 ZPO vorzunehmenden Bewertung vor, daß er das Berufungsurteil nur zum Teil angefochten hat, sondern es hat schon das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes nach dem Wert der einzelnen Pfandsachen zur Zeit der Berufungsentscheidung, auch soweit diese Werte zusammenzurechnen sind, mittels Bewertungsausspruches anzugeben. Dabei ist davon hier auszugehen, daß das Berufungsurteil nicht als bestätigend iSd § 502 Abs. 3 Satz 1 ZPO gilt, weil das Urteil des Erstgerichtes vor Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes gefällt und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wurde, von der das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß ausgegangen war.

Maßgebend ist daher, ob der jeweils zusammenzurechnende Wert des Streitgegenstandes in Ansehung einerseits der PZ 4 und 5 und andererseits PZ 7 und 8 den Betrag von S 15.000,-- übersteigt. Daß der Wert S 300.000,-- nicht übersteigt, folgt schon aus dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes aller sieben Pfandsachen nicht höher liegt.

Anmerkung

E13536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB01003.88.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19880210_OGH0002_0030OB01003_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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