TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/21 2002/09/0206

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der E Wohnungsgenossenschaft S registrierte Genossenschaft mbH in S, vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. Oktober 2002, Zl. 28.100/13-IV/3/2002, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. Jänner 2001 hat das Bundesdenkmalamt wie folgt entschieden:

"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des Hauses in S, Agasse, Ger. Bez. S, Gst. Nr. ..., EZ ..., Grundbuch ... S, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, im öffentlichen Interesse gelegen ist".

Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals (Haus Agasse in S) erachtete das Bundesdenkmalamt aus folgenden Gründen als gegeben:

"Es handelt sich um eine historisch gewachsene Hausanlage, deren älteste Bestandteile aus der Zeit des 15./16. Jahrhunderts stammen und die in der Biedermeierzeit aufgestockt und mit einer vereinheitlichenden Putzgliederung versehen wurde. Seit dieser Zeit wurden keine gravierenden Veränderungen mehr vorgenommen. Das Gebäude vermittelt daher einen authentischen Eindruck eines historisch gewachsenen Hauses aus dem frühen 19. Jahrhundert mit bedeutend älterem Baukern. Die zahlreich erhaltenen Bau- und Ausstattungsdetails wie Gewölbe, schwarze Küche, Putzgliederung, Sprossenfenster, Böden, Türen und Kachelöfen vermitteln ein anschauliches Bild der Bau- und Wohnkultur vergangener Epochen. Insgesamt handelt es sich daher aus regionaler (lokaler) Sicht um ein Baudenkmal, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, und durch dessen Erhaltung eine aussagekräftige geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann".

Gegen diesen Bescheid erhoben die damalige grundbücherliche Eigentümerin R und der Bürgermeister (der Stadt S) Berufung.

Mit dem (unter anderem auch an die Beschwerdeführerin als nunmehrige grundbücherliche Miteigentümerin ergangenen) Bescheid vom 28. Oktober 2002 hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Berufungen der R und des Bürgermeisters keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes, insbesondere der im Berufungsverfahren vorgenommenen Ermittlungen und nach wörtlicher Wiedergabe des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sachverständigengutachtens - im Wesentlichen aus, das gegenständliche Objekt (Agasse in S) sei aufgrund des eingeholten Amtsachverständigengutachtens von geschichtlicher, künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, weil es sich "um eine auf das 15./16. Jahrhundert zurück gehende und im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts durchgreifend erweiterte Hausanlage handelt, die in diesem Zustand weitestgehend unverändert erhalten ist; dem gegenständlichen Objekt kommt daher insbesondere kulturelle Bedeutung als Beispiel der (frühen) Wohnkultur zu".

Zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals führte die belangte Behörde aus, dieses werde durch die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung "indiziert". Dass in anderen Stadtteilen (von S) ähnliche Gebäude bestünden, könne "nicht schlagend werden". Auch wenn das Element der Seltenheit beachtlich sein könne, mache das Bestehen ähnlicher Denkmale eine Unterschutzstellung nicht rechtswidrig. § 1 Abs. 2 DMSG ziele darauf, dass auch Denkmale unter Schutz zu stellen seien, die "in relativ größerer Zahl bestehen".

Zu § 1 Abs. 10 DMSG führte die belangte Behörde aus, die Berufungswerber hätten dazu ein umfassendes und nachvollziehbares Sachverständigengutachten vorgelegt, welches in seinen wesentlichen Teilen (in der Begründung des angefochtenen Bescheides) wiedergegeben worden sei. Das gegenständliche Objekt sei in seinem derzeitigen Zustand für eine Wohnungsnutzung nicht geeignet. Die genannte gesetzliche Bestimmung beziehe sich auf irreparable Schäden, die am Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestünden und zu einer Zerstörung seines Denkmalwertes geführt hätten. Aus dem Sachverständigengutachten (des Baumeisters M) ergebe sich, dass das gegenständliche Objekt einer durchgreifenden Sanierung bedürfe. Die vom Sachverständigen dargestellten technisch irreparablen Schäden würden jedoch Gebäudeteile betreffen, die "offensichtlich ohne Vernichtung des Denkmalwertes ausgetauscht werden könnten". Nach Ansicht der belangten Behörde gehörten insbesondere die aus Holz gefertigten konstruktiven Elemente (Dachstuhl, Decken und Stiegen) zu Elementen eines Gebäudes, die regelmäßig erneuert werden müssten; dies gelte auch für die Verputze, Böden, Fenster und Türen. Die tragenden Mauern und Gewölbe seien - mit Ausnahme der südlichen Außenmauer des Hoftraktes, dessen Zubau und des Verbindungstraktes (aus der Zwischenkriegszeit) - "grundsätzlich sanierbar". Die nicht mehr sanierbaren Mauerteile seien nach Ansicht der belangten Behörde jedoch "für das Denkmal" nicht von derart tragender Wichtigkeit, dass sie nicht durch erneuertes Mauerwerk ersetzt werden könnten. Die Erneuerung einzelner Mauerteile zerstöre nicht zwangsläufig die Identität des Denkmals bzw. mache dieses nicht zu einer Rekonstruktion. Auch bei Berücksichtigung der nicht mehr erhaltungsfähigen Teile des Denkmals sei die Bedeutung des Denkmals als "historisch gewachsenes, auf das 15./16. Jahrhundert zurückgehendes Beispiel der Wohnkultur ungemindert gegeben".

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 lauten:

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

...

(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

...

(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.

(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.

...

§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid)."

Die Beschwerdeführerin macht (zusammengefasst) geltend, mit dem auf § 1 Abs. 2 DMSG gestützten Einwand habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Im Verwaltungsverfahren sei mehrfach vorgebracht worden, dass das gegenständliche Bauwerk eine Enklave darstelle und nur etwa einen Kilometer von dem unter Ensembleschutz stehenden Stadtteil Sf entfernt sei. In diesem Stadtteil (Sf) gebe es eine Vielzahl solcher Bauwerke, die den Kulturgutbestand ausreichend dokumentieren würden. Bei dieser Vielzahl vorhandener gleichartiger Bauwerke sei es nicht vertretbar, eine "abbruchreife und einsturzgefährdete Ruine" unter Schutz zu stellen. Auch § 1 Abs. 10 DMSG habe die belangte Behörde unrichtig angewendet. Nach dem vorgelegten Sachverständigengutachten sei nämlich der Hoftrakt nicht mehr sanierbar, weil wesentliche Mauerwerksteile aus statischer Sicht erneuert werden müssten. Für den Verbindungstrakt aus der Zwischenkriegszeit fehle überhaupt eine kunsthistorische Rechtfertigung für seine Unterschutzstellung. Das Hauptgebäude müsse über weite Teile demoliert werden; seine Instandsetzung sei entweder überhaupt nicht mehr möglich oder nur mit großen Veränderungen in der Substanz verbunden. Nach seiner Instandsetzung liege aber ein Dokumentationswert im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht mehr vor.

Der Beschwerde kommt aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:

§ 1 Abs. 2 DMSG enthält eine Umschreibung der Kriterien, bei deren Vorliegen die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann. Es kommt daher darauf an, ob das Denkmal aus überregionaler oder regionaler Sicht ein Kulturgut ist, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, und auch, ob durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne dieser Gesetzesstelle sind daher diese Kriterien zu beachten. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses im Sinne dieser Gesetzesstelle hat die Behörde fallbezogen zu begründen.

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Hauses Agasse zunächst nur derart auseinandergesetzt, dass - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - dieses Interesse durch die Bedeutung des Objektes "indiziert" werde. Damit wird jedoch nicht fallbezogen dargelegt, warum Interesse an der Erhaltung des konkreten Objekts besteht. Wäre schon durch die im § 1 Abs. 1 DMSG umschriebene Bedeutung eines Objekts auch das öffentliche Interesse im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit. gegeben, dann wäre jedes derartige Objekt unter Schutz zu stellen und die Regelung des Abs. 2 entbehrlich.

Entgegen der danach dargestellten Ansicht der belangten Behörde kann es nach den im § 1 Abs. 2 DMSG umschriebenen Kriterien von Bedeutung sein, ob und in welcher Zahl ähnliche Gebäude in anderen Stadtteilen bestehen. Mit der abstrakten Formulierung, es seien auch in "relativ größerer Zahl bestehende Denkmale" unter Schutz zu stellen, werden konkret maßgebende Umstände, die für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Hauses Agasse in S sprechen, nicht aufgezeigt.

Der angefochtene Bescheid enthält somit keine ausreichende Begründung bzw. ist die belangte Behörde nicht konkret darauf eingegangen, warum die Erhaltung des Hauses Agasse in S im öffentlichen Interesse gelegen ist. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien gleichartige Bauwerke in dem etwa nur ein Kilometer entfernten Stadtteil Sf in ausreichender Vielzahl vorhanden, die den Kulturgutbestand aus überregionaler bzw. auch regionaler Sicht ausreichend dokumentieren würden, auseinanderzusetzen und darüber ausreichende Feststellungen zu treffen haben.

Hinsichtlich der Beurteilung des Zustandes des Objekts im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG wird der angefochtene Bescheid den Anforderungen an die Begründung eines Berufungsbescheides nicht gerecht.

Nach § 1 Abs. 10 DMSG kann die Erhaltung unter anderem dann nicht im öffentlichen Interesse sein, wenn aufgrund der statischen Zustandes die Instandsetzung des Denkmals entweder überhaupt unmöglich oder mit großen (wesentlichen) Substanzveränderungen verbunden wäre, sodass dem Objekt danach kein Dokumentationswert als Denkmal zugesprochen werden könnte.

Dem statischen Zustand des Objekts (vor allem des Hauptgebäudes) und den aus diesem Zustand sich ergebenden Folgen für die Instandsetzung kommt im vorliegenden Fall wesentliche Bedeutung (im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG) zu. Damit hat sich die belangte Behörde nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die im angefochtenen Bescheid dargestellte Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes verweist hinsichtlich des statischen Zustandes ausdrücklich auf ein Gutachten eines Zivilingenieurs. Die belangte Behörde stützte sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides (erkennbar) nicht auf die genannte Stellungnahme sondern auf das von den Berufungswerbern vorgelegte Sachverständigengutachten, das sie als umfassend und nachvollziehbar angesehen hat. Sie geht auf die in diesem Gutachten getroffenen Feststellungen über den statischen Zustand aber nicht bzw. nicht hinreichend ein.

Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Einschätzung, "die tragenden Mauern und Gewölbe sind grundsätzlich sanierbar", vermag nicht zu beantworten, ob sich das Denkmal in einem statistischen Zustand befindet, dass seine Instandsetzung nicht mehr möglich ist, bzw. ob damit Veränderungen in der Substanz verbunden wären, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung ein Dokumentationswert nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Von daher bleibt aber unbeantwortet, ob die Erhaltung des Objekts im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sein kann oder nicht.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 21. September 2005

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090206.X00

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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