Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** E***-B*** reg. GenmbH, 6341 Ebbs, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Dr. Georg Petzer und Dr. Herbert Marschitz, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagten Parteien 1.) Theresia H***, Geschäftsfrau, 6344 Walchsee, Dorf Nr. 7, 2.) Thomas H***, Geschäftsführer, 6344 Walchsee Nr. 38, 3.) Kaspar H***, Pensionist,
6344 Walchsee, Dorf Nr. 7, alle vertreten durch Dr. Franz Purtscher und Dr. Franz Schumacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterfertigung eines Wechsels (S 301.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 15.Juni 1987, GZ 4 R 24/87-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.Oktober 1986, GZ 9 Cg 274/86-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt.
Die Beklagten sind je zu einem Drittel schuldig, der Klägerin die mit S 24.085,60 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 2.189,60) sowie die mit S 22.381,18 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 10.000,-- und die Umsatzsteuer von S 1.125,56) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat der Thomas A*** KG, deren Gesellschafter die Beklagten waren, Kredit gewährt. Zur Sicherstellung dieses Kredites haben sich die Beklagten mit Wechselverpflichtungserklärung vom 22.8.1984 verpflichtet, für einen Betrag von S 1,300.000,-- als Wechselbürgen zu haften und einen Wechsel als Wechselbürgen für die Wechselbezogene Thomas A*** KG zu unterfertigen. Bei der Klägerin war es lange Zeit Übung, bei einer Wechselbürgschaft zwei Wechsel unterschreiben zu lassen, und zwar einen vom Schuldner als Annehmer und den zweiten vom Bürgen als Annehmer. Den Beklagten wurde vom Geschäftsleiter der Klägerin Ing. Max L*** der zu unterzeichnende Wechsel als Blankowechsel vorgezeigt und es wurde ihnen bedeutet, wo sie zu unterschreiben hätten. Die Beklagten haben den Wechsel auch an der bezeichneten Stelle, nämlich an der Schmalseite unter dem Wort "angenommen" auf den für die "Unterschrift des Annehmers" vorgesehenen Zeilen unterfertigt, und zwar ohne Beisatz, daß sie als Bürgen unterzeichneten. Der Wechsel wurde in der Folge von der Klägerin ausgefüllt; hiebei wurden die Beklagten als Bezogene angeführt. Von der Thomas A*** KG wurde der Wechsel nicht unterfertigt. Die Klägerin klagte dann die Wechselsumme von S 1,300.000,-- s.A. aus diesem Wechsel im Verfahren 9 Cg 22/86 des Landesgerichtes Innsbruck gegen die Beklagten als Annehmer ein. Auf Grund der gegen den Wechselzahlungsauftrag von den Beklagten erhobenen Einwendungen nahm sie die Wechselklage am 9.4.1986 unter Verzicht auf den Anspruch zurück.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten die Unterfertigung eines Wechsels mit einer Wechselsumme von S 1,300.000,-- als Bürgen für die bezogene Thomas A*** KG sowie die Aushändigung dieses Wechsels an sie. Die Beklagten hätten entgegen der Wechselverpflichtungserklärung vom 22.8.1984 den Wechsel nicht als Bürgen, sondern als "Bezogene" unterfertigt. Auf Grund der Einwendungen der Beklagten gegen den Wechselzahlungsauftrag, daß die Klägerin ihre wechselrechtlichen Ansprüche auf eine sogenannte "verkleidete Bürgschaft" stütze und der Wechsel von der Thomas A*** KG nicht als Annehmerin unterfertigt worden sei, habe die Klägerin die Wechselklage zurückgenommen. Hätten die Beklagten im Verfahren 9 Cg 22/86 des Landesgerichtes Innsbruck keine formellen Einwände erhoben, so hätte die Klägerin die ihr auf Grund der Wechselverpflichtungserklärung zustehende Sicherheit erhalten. Durch die vereinbarungswidrig vorgenommene Fertigung des Blankowechsels als Annehmer anstatt als Bürgen und die Einwendungen im Verfahren 9 Cg 22/86 des Landesgerichtes Innsbruck hätten die Beklagten versucht, sich der Haftung als Wechselbürgen zu entziehen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie hätten im Sinne der Wechselverpflichtungserklärung vom 22.8.1984 einen Blankowechsel unter der Rubrik "als Bürgen für den Bezogenen" unterfertigt und damit ihre vertragliche Verpflichtung erfüllt. Der Anspruch auf Ausfüllung des Wechsels sei somit infolge Unterfertigung des Wechsels als Erfüllungshandlung bereits erloschen. Die zwischen den Parteien vorgesehene Wechselbürgschaft sei deshalb unwirksam geblieben, weil die Thomas A*** KG, für die die Beklagten bürgen sollten, den Wechsel nicht unterfertigt habe. Dies habe aber die Klägerin selbst zu vertreten, weil sie vereinbarungswidrig selbst den Wechsel als Aussteller unterfertigt und die Beklagten als Bezogene eingesetzt habe. Schließlich sei der Anspruch, den die Klägerin aus der Wechselverpflichtungserklärung vom 22.8.1984 ableiten könnte, auch durch die Zurückziehung der Wechselklage erloschen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf der Grundlage des oben dargestellten Sachverhaltes statt. Es führte rechtlich aus, daß der als Sicherstellung für einen Kredit der Klägerin an die Thomas A*** KG bestimmte Wechsel entgegen der sich aus der Wechselverpflichtungserklärung vom 22.8.1984 ergebenden Verpflichtung falsch ausgefüllt worden sei. Die Klägerin sei der Meinung gewesen, daß die Art der Unterfertigung richtig sei. Den Beklagten hätte auffallen müssen, daß sie als Annehmer und nicht als Bürgen unterfertigt haben, weil sowohl das Wort "angenommen" als auch die Worte "Unterschrift des Annehmers" auf dem Wechsel an jener Stelle abgedruckt seien, an der die Beklagten unterschrieben. Der mit der Wechselverpflichtungserklärung angestrebte Zweck der Sicherstellung des genannten Kredites sei mit dem Wechsel nicht erreicht worden. Die Beklagten seien daher ihrer Verpflichtung vom 22.8.1984 durch ihre Unterschriften auf dem Wechsel nicht nachgekommen, weil sie den Wechsel nicht als Bürgen, sondern als Annehmer unterfertigten. Sie seien daher nach wie vor verpflichtet, einen Wechsel als Bürgen zu unterfertigen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es verwies darauf, daß im Geschäftsverkehr die wechselmäßige Bürgschaft auch oft in anderen Formen als durch Aval, nämlich durch Indossament, Annahme oder Wechselausstellung übernommen werde. Es handle sich dabei um Fälle der sogenannten "verkleideten Wechselbürgschaft". Diese habe zwar eine gewisse funktionelle Verwandtschaft mit der Bürgschaft, sei jedoch von dieser verschieden. Es handle sich um eine Sicherungsabrede eigener Art, auf die die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Bürgschaft nicht anwendbar seien. Bei der "verkleideten Wechselbürgschaft", für die somit keine Formvorschrift besteht, bilde die Erklärung des Beklagten, für die Schuld des Dritten eintreten zu wollen, das Grundgeschäft, das der Wechselverbindlichkeit kausalen Bestand gibt. Berücksichtige man, auf welche Art von den Beklagten im Zusammenhang mit der Wechselverpflichtungserklärung die Unterschriften auf das Wechselformular gesetzt wurden und daß die Unterfertigung auf diese Art auf Anweisung des Geschäftsleiters der Klägerin erfolgte und somit von dieser als Erfüllung angenommen wurde, so sei den Parteien die übereinstimmende Absicht zu unterstellen, daß sie keine offene, sondern eine "verkleidete Wechselbürgschaft" durch Annahme eines von der Klägerin auszustellenden Wechsels übernehmen sollten. Sei dies aber entweder von vornherein die Absicht der Parteien gewesen oder sei es anläßlich der Unterfertigung des Wechselformulars durch die Beklagten im Beisein des Geschäftsleiters der Klägerin zu einer Wechselverpflichtungserklärung in diesem Sinne gekommen, so könne den Beklagten eine vereinbarungswidrige Ausfüllung des Wechsels nicht angelastet werden. Sollten sie nämlich nicht offene Wechselbürgen, sondern Annehmer eines Wechsels sein, um damit für eine fremde Schuld wechselmäßig einzustehen, so war es auch erforderlich, sie als Bezogene im Wechsel einzusetzen, weil nach Art. 25 Abs 1 WG die Annahmeerklärung vom Bezogenen unterschrieben werden muß. Bejahe man demnach das Vorliegen einer "verkleideten Wechselbürgschaft", so hätten die Beklagten durch die Unterfertigung des Wechselformulares als Annehmer ihre Pflichten aus der Wechselverpflichtungserklärung erfüllt. Eine vertragliche Verpflichtung dahin, daß die Beklagten neuerlich einen Wechsel unterfertigen müßten, habe die Klägerin nicht behauptet. Selbst wenn jedoch eine verkleidete Wechselbürgschaft nicht anzunehmen wäre, so verbliebe einerseits die Tatsache, daß die Unterfertigung des Wechselformulares durch die Beklagten im Sinne der diesbezüglich vom Geschäftsleiter der Klägerin erteilten Anweisung erfolgte und damit von einer vereinbarungswidrigen Unterfertigung nicht die Rede sein kann. Andererseits wären aber auch die vorliegenden Unterschriften der Beklagten geeignet gewesen, das Wechselformular im Sinne einer offenen Wechselbürgschaft der Beklagten für die Thomas A*** KG auszufüllen. Dazu wäre es lediglich erforderlich gewesen, die Thomas A*** KG als Bezogene einzusetzen, die bei den Unterschriften der Beklagten befindlichen Worte "angenommen" und "Unterschrift des Annehmers" durchzustreichen und den Unterschriften der Beklagten den Zusatz "als Bürgen für den Bezogenen" beizufügen. Die Einholung des Akzeptes durch den Bezogenen wäre Sache der Klägerin gewesen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Es ist unbestritten, daß die Beklagten der Klägerin gegenüber die vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, eine wechselmäßige Bürgschaft für den Hauptschuldner Thomas A*** KG zu übernehmen. Tatsächlich haben jedoch die Beklagten, wenngleich auf Anleitung des Geschäftsleiters der klagenden R***, den - in den Akten AZ 9 Cg 22/86 des Erstgerichtes liegenden - ihnen von der Klägerin vorgelegten Blankowechsel, der keinen Bezogenen nannte und der auch von der vorgesehenen Wechselhauptschuldnerin Thomas A*** KG nicht angenommen worden war, auf der Schmalseite unter dem Wort "angenommen" unterschrieben und damit formell als Wechselhauptschuldner gezeichnet. Sie haben im Wechselprozeß AZ 9 Cg 22/86 des Erstgerichtes, aus diesem Wechsel als Akzeptanten in Anspruch genommen, der Klägerin die Einwendung entgegengesetzt, diesen Wechsel mit Bürgschaftswillen unterzeichnet zu haben, so daß sie daraus nicht verpflichtet seien. Damit haben aber die Beklagten selbst zugeben, daß sie ihrer vertraglichen Verpflichtung, als Wechselbürgen für den Bezogenen Thomas A*** KG zu haften, nicht nachgekommen sind, denn ihr Wechselzeichnungsakt muß demnach als mißlungen angesehen werden. Diesen Einwand haben die Beklagten in jenem Wechselprozeß auch mit Recht erhoben und er wurde von der klagenden Bank mit der Zurückziehung der Wechselklage unter Verzicht auf jeden Anspruch aus jenem Wechsel anerkannt. Von einem schlüssigen Abgehen der Parteien von ihrer Vereinbarung, daß die Beklagten als Wechselbürgen für den Bezogenen Thomas A*** KG haften sollen, dergestalt, daß sie diese Wechselbürgschaft in der verdeckten Form einer Wechselhauptschuldnerhaftung übernehmen, kann demnach keine Rede sein. Der Einwand, die Wechselunterzeichnung zwar in Bürgschaftsabsicht, aber - aus welchem Grunde immer - mißlungen als Hauptschuldner vorgenommen zu haben, ist zwar gegenüber einem gutgläubigen späteren Wechselerwerber unzulässig schlägt aber gegenüber dem Partner des Wechselbegebungsvertrages voll durch. Die Beklagten haben also ihre Verpflichtung aus der Wechselverpflichtungserklärung vom 22.8.1984 bisher nicht erfüllt und sind deshalb mit Recht vom Erstgericht zur Erfüllung dieser Schuld verurteilt worden.
Der Revision mußte daher Folge gegeben werden.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E13349European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00660.87.0211.000Dokumentnummer
JJT_19880211_OGH0002_0080OB00660_8700000_000