TE Vwgh Beschluss 2005/9/21 2005/16/0225

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a;
BAO §236;
B-VG Art133 Z1;
MRK Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/16/0226 2005/16/0227 2005/16/0228 2005/16/0229 2005/16/0230 2005/16/0231 2005/16/0232 2005/16/0233 2005/16/0234 2005/16/0235

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., in der Beschwerdesache des A in S, gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. August 2005, Zlen. GZ RV/0853-W/05, GZ RV/0855-W/05, GZ RV/0886-W/05 und GZ RV/0887-W/05, vom 11. August 2005, Zlen. GZ RV/1161-W/05 und GZ RV/1167-W/05, betreffend Gebühren und Erhöhung, vom 10. August 2005, Zlen. GZ RV/1344-W/05, GZ RV/1343- W/05, GZ RV/1345-W/05 und GZ RV/1346-W/05, betreffend Aussetzung gemäß § 212a BAO, sowie vom 12. August 2005, Zl. GZ RV/1354-W/05, betreffend Gebühren und Erhöhung, den Beschluss gefasst:

Spruch

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag, die Gebühren im Nachsichtswege zu erlassen, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers betreffend die Vorschreibung von Gebühren und Erhöhungen bzw. Anträge auf Aussetzung nach § 212a BAO als unbegründet ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer vorliegende Beschwerde und stellte in diesem Zusammenhang auch den Antrag, ihm die Gebühren im Nachsichtswege gemäß § 236 BAO zu erlassen, weil deren Einhebung unbillig sei.

Als Beschwerdepunkt führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

"Gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK haben Verwaltungsbehörden und Gerichte für ein faires Verfahren in billiger Weise und angemessener Frist zu garantieren - dies war jedoch nie der Fall. Auch die Beigabe einer Verfahrenshilfe blieb mir stets verwehrt. Wenn in amtl. Ermittlungsfurcht Höchstgerichte angerufen werden müssen, soll ich in Rechtsdurchsetzung nicht mit Gebühren bedroht werden. Aus der Untätigkeit der oö. Behörden und Gerichte soll mir kein weiterer Schaden entstehen."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.

Der Beschwerdeführer bezeichnet den Beschwerdepunkt im Wesentlichen dahin, dass er eine Verletzung des Art. 6 MRK geltend macht. Damit beruft er sich jedoch auf die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber gemäß Art. 133 Z 1 B-VG eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung insoweit nicht zu, als die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0173, und vom 25. Juli 2002, Zl. 2002/17/0139, mwN).

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, erübrigt es sich, auf das Ansuchen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzugehen.

Der Antrag, die Gebühren gemäß § 236 BAO im Nachsichtswege zu erlassen, war ebenfalls mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 21. September 2005

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160225.X00

Im RIS seit

20.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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