Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand Z***, Angestellter, Axamer-Lizum 3, 6094 Axams, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei IP V***- UND H*** mit
beschränkter Haftung & Co. KG, Hotel "Schlößlhof", Kögelestraße 19, 6094 Axams, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Zuhaltung eines Vertrages, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. November 1987, GZ 2 a R 541/87-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10. Juli 1987, GZ 11 C 138/86-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 15.307,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.391,55 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im August 1985 fanden zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der beklagten Partei Maximilian K*** mehrere Gespräche über den Abschluß eines Bestandvertrages hinsichtlich des Objektes Hotel "Schlößlhof" in Axams statt. Im Anschluß an diese Gespräche schlossen beide Parteien folgende "Vereinbarung" vom 31. August 1985:
"Vereinbarung zwischen Herrn Ferdinand Z***, Axamer
Lizum 3, 6094 Axams und IP-V***- UND
H*** mbH. & Co. KG "Hotel Schlösslhof",
Kögelestraße 19, 6094 Axams:
1) Das Objekt Schlösslhof, bestehend aus Restaurant, Weindiele, Küche, 2/3 Speisesaal, Frühstücksküche, Lagerräume, Kühlzellen, Waschküche, vier Personalzimmer und Tiefgarage wird an Herrn Z***, im folgenden kurz Pächter genannt, ab 1. Dezember 1985 verpachtet.
2) Dem Pächter wird zur Kenntnis gebracht, daß Verträge mit der Brau-AG und mit Tiroler Frischgetränke (für antialkoholische Getränke) bestehen. Diese Verträge sind ablösbar. Um diese Angelegenheit wird sich der Pächter kümmern, ohne Kostenbelastung für den Verpächter.
3) Eventuelle Umbaukosten sind vom Pächter zu tragen und müssen vorher schriftlich mit einer Beschreibung des Umbaues vom Verpächter genehmigt werden.
4) Das Pachtverhältnis beginnt mit 1. Dezember 1985 und endet am 30. November 1995, ohne daß es einer vorhergehenden schriftlichen Kündigung bedarf. Sollte das Pachtverhältnis fortgesetzt werden, so ist bis spätestens 1. Juli 1995 über einen neuerlichen Vertrag, Einigung darüber zu erzielen.
5) Die Kommanditisten der IP-V***- UND
H*** mbH Co. KG "Hotel Schlösslhof" räumt dem Pächter ein Vorkaufsrecht seiner Gesellschaftsanteile ein. Die Preisbasis hiefür wird mit ÖS 5,000.000,-- netto zum 1. Dezember 1985 vorerst festgelegt. Dieser Preis ist ebenfalls, sowie der gesamte Pachtvertrag an den Verbraucherpreisindex 1976 gebunden. Frühestens kann der Pächter ab 1. Dezember 1993 wegen einem Kauf der Gesellschaftsanteile Top 1 der Liegenschaft Kögelestraße 19, an den Verpächter (bzw. Kommanditisten) herantreten. Im Falle eines Kaufes wird die Gesellschaft mit einem ausgeglichenen Forderungs- und Schuldenstand übergeben.
6) Die Pacht beträgt für das oben bezeichnete Objekt ab 1. Dezember 1985 monatlich S 40.000,-- (in Worten: Schilling vierzigtausend). Zu diesen Beträgen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer noch dazu. Alle mit der Liegenschaft verbundenen Betriebskosten und Abgaben werden vom Pächter getragen.
7) Index:
Am Ende des zweiten Pachtjahres wird der Index laut Vereinbarung festgehalten (Verbraucherpreisindex 1976). Erst ab diesem Tag wird die Pacht (bei mehr als 3 %-iger Erhöhung) angehoben (einmal jährlich zum Jahresstichtag). Diese Vereinbarung wird in dem beiliegenden Pachtvertrag, der seinerseits mit dem Pächter S*** abgeschlossen wurde, eingearbeitet.
8) Der Verpächter ist berechtigt, in regelmäßigen Abständen zu den normalen Betriebszeiten, das Objekt auf seinen Zustand zu überprüfen, bzw. durch beauftragte Personen überprüfen zu lassen.
9) Es wird vereinbart, daß im Bedarfsfalle dem Verpächter ein Garagenplatz vom Pächter zur Verfügung gestellt werden muß.
10) Der Pächter übergibt an den Verpächter eine Bankgarantie in der Höhe von S 200.000,-- (15. November 1985). Sollte diese eine zeitliche Begrenzung aufweisen, so hat der Pächter dafür zu sorgen, daß diese immer wieder, einen Monat vor Ablauf, verlängert wird.
11) Diese Vereinbarung wird am 31. August 1985 unwiderruflich für beide Teile abgeschlossen. Sollte einer der Vertragspartner aus dieser Vereinbarung aussteigen wollen, so wird eine Pönalsumme von
S 100.000,-- vereinbart, die jeweils an den Vertragspartner zu bezahlen ist, der nicht vertragsbrüchig geworden ist (innerhalb von 10 Tagen).
12) Diese Vereinbarung erlischt mit Unterzeichnung des ordnungsgemäßen Pachtvertrages.
13) Der Werkvertrag mit dem FCS-Ferienclub ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung, jedoch sorgt der Verpächter dafür, daß auf jeden Fall von Dezember 1985 bis November 1988 der Pächter diesen Werkvertrag erhält. Für eine Vertragsverlängerung ist der Einsatz des Pächters ausschlaggebend und berührt keinesfalls mehr den Pachtvertrag. Es wird ausdrücklich festgehalten, daß der Pächter alles in seiner Macht stehende zu unternehmen hat, um eine Verlängerung des Werkvertrages, im Interesse aller Beteiligten, zu erreichen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, aber nicht berechtigt. Der Revisionswerber wiederholt vorerst seine bereits in der Berufung vorgetragene Rüge über die Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage, wonach vom Erstgericht festzustellen gewesen wäre, daß nach der Rücktrittserklärung noch ausführliche Gespräche zwischen den Streitteilen über das Pachtverhältnis geführt worden seien, die Bankgarantie von der beklagten Partei zunächst angenommen worden sei, daß die beklagte Partei im Fernschreiben vom 3. Dezember 1985 bestätigt habe, mit dem Kläger Gespräche über die Unterfertigung eines geänderten Pachtvertrages geführt zu haben und die beklagte Partei vom Kläger die Unterfertigung
eines - insbesondere hinsichtlich der Bezahlung von Reparaturfonds-Beiträgen - geänderten Pachtvertrages verlangt habe. Aufgrund all dieser Umstände wäre daher festzustellen gewesen, daß die beklagte Partei ihre Rücktrittserklärung vom 28. November 1985 konkludent zurückgezogen habe. Das Berufungsgericht habe diese Feststellungen offensichtlich nur deshalb unterlassen, weil es der unrichtigen rechtlichen Auffassung sei, ein Rücktritt von der Rücktrittserklärung sei begrifflich nicht möglich, es käme vielmehr lediglich der Abschluß eines neuen Vertrages in Betracht. Der Revisionswerber zeigt mit diesen Ausführungen aber keinen der Rechtsrüge zuzuordnenden, "sekundären Verfahrensmangel" auf. Das Wesen des Rücktritts vom Vertrag - auf welchen Rechtsgrund er auch immer gestützt werden möge - liegt in der Rechtsmacht, durch eine unzweideutige (HS 6329) einseitige Erklärung - ohne Mitwirkung eines anderen - eine Veränderung bestehender Rechtsverhältnisse, insbesondere die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen (Koziol-Welser I8, 41 und 186; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 918). Da durch die Ausübung des Rücktrittsrechtes in Ansehung eines Vertrages - dem Wesen des Gestaltungsrechteseines - insbesondere hinsichtlich der Bezahlung von Reparaturfonds-Beiträgen - geänderten Pachtvertrages verlangt habe. Aufgrund all dieser Umstände wäre daher festzustellen gewesen, daß die beklagte Partei ihre Rücktrittserklärung vom 28. November 1985 konkludent zurückgezogen habe. Das Berufungsgericht habe diese Feststellungen offensichtlich nur deshalb unterlassen, weil es der unrichtigen rechtlichen Auffassung sei, ein Rücktritt von der Rücktrittserklärung sei begrifflich nicht möglich, es käme vielmehr lediglich der Abschluß eines neuen Vertrages in Betracht. Der Revisionswerber zeigt mit diesen Ausführungen aber keinen der Rechtsrüge zuzuordnenden, "sekundären Verfahrensmangel" auf. Das Wesen des Rücktritts vom Vertrag - auf welchen Rechtsgrund er auch immer gestützt werden möge - liegt in der Rechtsmacht, durch eine unzweideutige (HS 6329) einseitige Erklärung - ohne Mitwirkung eines anderen - eine Veränderung bestehender Rechtsverhältnisse, insbesondere die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen (Koziol-Welser I8, 41 und 186; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 918,). Da durch die Ausübung des Rücktrittsrechtes in Ansehung eines Vertrages - dem Wesen des Gestaltungsrechtes
entsprechend - der Vertrag ex tunc (vgl. Gschnitzer in Klang2 IV/1, 497) aufgelöst wird, kommt - wie das Berufungsgericht auch zutreffend erkannte - ein Widerruf der Rücktrittserklärung begrifflich nicht in Frage. Für die Annahme des schlüssigen Abschlusses eines neuen, dem früheren Pachtvertrag entsprechenden Vertrages fehlt aber die entsprechende Sachverhaltsgrundlage, weil die beklagte Partei dabei hätte Handlungen setzen müssen, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig gelassen hätten (§ 863 Abs 1 ABGB), was hier aber nicht gesagt werden kann.entsprechend - der Vertrag ex tunc vergleiche Gschnitzer in Klang2 IV/1, 497) aufgelöst wird, kommt - wie das Berufungsgericht auch zutreffend erkannte - ein Widerruf der Rücktrittserklärung begrifflich nicht in Frage. Für die Annahme des schlüssigen Abschlusses eines neuen, dem früheren Pachtvertrag entsprechenden Vertrages fehlt aber die entsprechende Sachverhaltsgrundlage, weil die beklagte Partei dabei hätte Handlungen setzen müssen, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig gelassen hätten (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB), was hier aber nicht gesagt werden kann.
In seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber weiters den Standpunkt, daß das Klagebegehren auch auf Grund der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen berechtigt sei. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Rücktrittserklärung vom 28. November 1985 auf Punkt 11. der Vereinbarung vom 31. August 1985 gestützt worden sei. Diese Vereinbarung räume den Vertragsteilen bloß die Möglichkeit ein, gegen Zahlung einer Pönalsumme von 100.000,-- S vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Die beklagte Partei habe aber ihre Rücktrittserklärung ausdrücklich auf die Unterlassung des Klägers gestützt, die Bankgarantie rechtzeitig beizubringen. Der Rücktritt müßte daher nach den §§ 918 ff ABGB beurteilt werden; seine Wirksamkeit hätte daher zur Voraussetzung gehabt, daß ihm eine Nachfrist gesetzt worden wäre. Auch hier kann dem Revisionswerber nicht gefolgt werden.In seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber weiters den Standpunkt, daß das Klagebegehren auch auf Grund der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen berechtigt sei. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Rücktrittserklärung vom 28. November 1985 auf Punkt 11. der Vereinbarung vom 31. August 1985 gestützt worden sei. Diese Vereinbarung räume den Vertragsteilen bloß die Möglichkeit ein, gegen Zahlung einer Pönalsumme von 100.000,-- S vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Die beklagte Partei habe aber ihre Rücktrittserklärung ausdrücklich auf die Unterlassung des Klägers gestützt, die Bankgarantie rechtzeitig beizubringen. Der Rücktritt müßte daher nach den Paragraphen 918, ff ABGB beurteilt werden; seine Wirksamkeit hätte daher zur Voraussetzung gehabt, daß ihm eine Nachfrist gesetzt worden wäre. Auch hier kann dem Revisionswerber nicht gefolgt werden.
Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, daß die Bestimmungen der §§ 918 bis 921 ABGB nachgiebiges Recht sind (Gschnitzer, aaO, 444; Reischauer, aaO, Rz 12 zu Vor §§ 918 ff samt Rechtsprechungsnachweis), weshalb auch das Recht zum Rücktritt und das Erfordernis der Nachfristsetzung dem dispositiven Recht angehören, also durch Parteienabrede anders gestaltet werden können (Mayrhofer, Schuldrecht I, 382). Es besteht daher kein Zweifel, daß die von den Parteien über das beiderseitige Rücktrittsrecht getroffene Vereinbarung trotz des Umstandes gültig ist, daß das Erfordernis einer Nachfristsetzung nicht vorgesehen wurde. Es entspricht auch der Lehre und Rechtsprechung, daß selbst ein willkürlich auszuübendes Rücktrittsrecht, und zwar auch ohne Reugeldvereinbarung eingeräumt werden kann, in welchem Fall dann ein objektiver Rücktrittsgrund gar nicht vorliegen muß (Reischauer, aaO, Rz 5 zu § 918 samt Rechtsprechungsnachweis). Durfte die beklagte Partei nach der von den Streitteilen getroffenen Vereinbarung von dem Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen Gebrauch machen, so hat der Umstand, daß sie ihren Rücktritt doch begründet hat, keinen Einfluß auf die Rechtswirksamkeit der von ihr geltend gemachten Rechtsgestaltung im Sinne der Auflösung des Pachtvertrages. Insoweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang noch meint, der von der beklagten Partei geltend gemachte Rücktrittsgrund sei nicht vorgelegen, weil die Bankgarantie nicht unbrauchbar gewesen sei, zumal im täglichen Geschäftsleben erfahrungsgemäß Firmenwortlaute wiederholt nicht exakt geschrieben würden, so geht sie einerseits nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach die beklagte Partei aus der Garantie tatsächlich nicht berechtigt war, und anderseits am Kern der hier bedeutsamen Rechtsfragen vorbei, zumal die Wirksamkeit des Rücktritts ja nicht vom Vorliegen eines berechtigten Grundes abhängig war. Da die beklagte Partei von dem ihr vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht zu einer Zeit Gebrauch gemacht hat, zu der das Bestandverhältnis noch nicht in das Abwicklungsstadium getreten war (vgl. Reischauer, aaO, Rz 13 zu Vor §§ 918 ff samt Rechtsprechungsnachweis), hat diese Rücktrittserklärung mit Wirkung ex tunc zu einer Veränderung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse im Sinne der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 31. August 1985 geführt. In der Abweisung sowohl des Haupt- als auch des Eventualbegehrens durch die Vorinstanzen kann daher kein Rechtsirrtum erblickt werden. Der Revision mußte somit ein Erfolg versagt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, daß die Bestimmungen der Paragraphen 918 bis 921 ABGB nachgiebiges Recht sind (Gschnitzer, aaO, 444; Reischauer, aaO, Rz 12 zu Vor Paragraphen 918, ff samt Rechtsprechungsnachweis), weshalb auch das Recht zum Rücktritt und das Erfordernis der Nachfristsetzung dem dispositiven Recht angehören, also durch Parteienabrede anders gestaltet werden können (Mayrhofer, Schuldrecht römisch eins, 382). Es besteht daher kein Zweifel, daß die von den Parteien über das beiderseitige Rücktrittsrecht getroffene Vereinbarung trotz des Umstandes gültig ist, daß das Erfordernis einer Nachfristsetzung nicht vorgesehen wurde. Es entspricht auch der Lehre und Rechtsprechung, daß selbst ein willkürlich auszuübendes Rücktrittsrecht, und zwar auch ohne Reugeldvereinbarung eingeräumt werden kann, in welchem Fall dann ein objektiver Rücktrittsgrund gar nicht vorliegen muß (Reischauer, aaO, Rz 5 zu Paragraph 918, samt Rechtsprechungsnachweis). Durfte die beklagte Partei nach der von den Streitteilen getroffenen Vereinbarung von dem Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen Gebrauch machen, so hat der Umstand, daß sie ihren Rücktritt doch begründet hat, keinen Einfluß auf die Rechtswirksamkeit der von ihr geltend gemachten Rechtsgestaltung im Sinne der Auflösung des Pachtvertrages. Insoweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang noch meint, der von der beklagten Partei geltend gemachte Rücktrittsgrund sei nicht vorgelegen, weil die Bankgarantie nicht unbrauchbar gewesen sei, zumal im täglichen Geschäftsleben erfahrungsgemäß Firmenwortlaute wiederholt nicht exakt geschrieben würden, so geht sie einerseits nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach die beklagte Partei aus der Garantie tatsächlich nicht berechtigt war, und anderseits am Kern der hier bedeutsamen Rechtsfragen vorbei, zumal die Wirksamkeit des Rücktritts ja nicht vom Vorliegen eines berechtigten Grundes abhängig war. Da die beklagte Partei von dem ihr vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht zu einer Zeit Gebrauch gemacht hat, zu der das Bestandverhältnis noch nicht in das Abwicklungsstadium getreten war vergleiche Reischauer, aaO, Rz 13 zu Vor Paragraphen 918, ff samt Rechtsprechungsnachweis), hat diese Rücktrittserklärung mit Wirkung ex tunc zu einer Veränderung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse im Sinne der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 31. August 1985 geführt. In der Abweisung sowohl des Haupt- als auch des Eventualbegehrens durch die Vorinstanzen kann daher kein Rechtsirrtum erblickt werden. Der Revision mußte somit ein Erfolg versagt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00509.88.0223.000Dokumentnummer
JJT_19880223_OGH0002_0050OB00509_8800000_000