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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AMSG 1994 §69 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des D in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle vom 7. Jänner 2004, Zl. BGS/PER/044/2004, betreffend Verwendungszulage nach § 34 des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des D in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle vom 7. Jänner 2004, Zl. BGS/PER/044/2004, betreffend Verwendungszulage nach Paragraph 34, des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Arbeitsmarktservice Oberösterreich.
Mit Eingabe vom 3. August 2000 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Abgeltung seiner A-wertigen Tätigkeit (Verwendungszulage) ab dem frühestmöglichen, nicht verjährten Zeitpunkt.
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2001 sprach das Amt des Arbeitsmarktservice bei der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich dahingehend ab, dass dem "Antrag vom 3.8.2000 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der derzeit geltenden Fassung, für die Zeit ab 1. Jänner 2000 und gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, in der derzeit geltenden Fassung, für die Zeit vor dem 1. Jänner 2000" nicht stattgegeben werde. Mit Bescheid vom 15. Jänner 2001 sprach das Amt des Arbeitsmarktservice bei der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich dahingehend ab, dass dem "Antrag vom 3.8.2000 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der derzeit geltenden Fassung, für die Zeit ab 1. Jänner 2000 und gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956, in der derzeit geltenden Fassung, für die Zeit vor dem 1. Jänner 2000" nicht stattgegeben werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2004 wies das Amt des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle den "Antrag betreffend Verwendungszulage" gemäß § 1 Abs. 1 DVG, § 66 Abs. 4 AVG und § 34 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG ab. Mit Bescheid vom 7. Jänner 2004 wies das Amt des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle den "Antrag betreffend Verwendungszulage" gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG, Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, GehG ab.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Verwendungszulage nach § 121 (insbesondere Abs. 1 Z. 1) GehG für die Zeit vom 3. August 1997 bis 31. Dezember 1999 sowie in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 34 (insbesondere Abs. 1) GehG ab 1. Jänner 2000" verletzt. 1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Verwendungszulage nach Paragraph 121, (insbesondere Absatz eins, Ziffer eins,) GehG für die Zeit vom 3. August 1997 bis 31. Dezember 1999 sowie in seinem Recht auf Verwendungszulage nach Paragraph 34, (insbesondere Absatz eins,) GehG ab 1. Jänner 2000" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
1.3. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2005, G 2, 3/05-7, hob der Verfassungsgerichtshof in § 69 Abs. 1 vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, das Wort "endgültig" als verfassungswidrig auf. Überdies sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. 1.3. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2005, G 2, 3/05-7, hob der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 69, Absatz eins, vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, das Wort "endgültig" als verfassungswidrig auf. Überdies sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
2.1. Nach § 1 Abs. 1 zweiter Satz AMSG ist das Arbeitsmarktservice ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Arbeitsmarktservice in eine Bundesorganisation, in eine Landesorganisation für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert. 2.1. Nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz AMSG ist das Arbeitsmarktservice ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist das Arbeitsmarktservice in eine Bundesorganisation, in eine Landesorganisation für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.
§ 64 AMSG trifft Bestimmungen betreffend den Übergang der am 31. Dezember 1994 im Bereich der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter beschäftigten Bediensteten. Paragraph 64, AMSG trifft Bestimmungen betreffend den Übergang der am 31. Dezember 1994 im Bereich der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter beschäftigten Bediensteten.
§ 69 AMSG - die nähere Bezeichnung des Bundesministers gemäß § 16a iVm Abschnitt L Z. 35 des 2. Teiles der Anlage zu § 2 BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16 - lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der bereinigten Fassung: Paragraph 69, AMSG - die nähere Bezeichnung des Bundesministers gemäß Paragraph 16 a, in Verbindung mit Abschnitt L Ziffer 35, des 2. Teiles der Anlage zu Paragraph 2, BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 16 - lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der bereinigten Fassung:
2.2. Der angefochtene Bescheid stammt vom Amt des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle, er ist daher im Hinblick auf die im Beschwerdefall gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG anzuwendende bereinigte Fassung des § 69 Abs. 1 AMSG ein Bescheid des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle im Sinn des § 69 Abs. 1 vierter Satz, zweiter Halbsatz AMSG. Gegen den angefochtenen Bescheid steht folglich die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen. 2.2. Der angefochtene Bescheid stammt vom Amt des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle, er ist daher im Hinblick auf die im Beschwerdefall gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG anzuwendende bereinigte Fassung des Paragraph 69, Absatz eins, AMSG ein Bescheid des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, vierter Satz, zweiter Halbsatz AMSG. Gegen den angefochtenen Bescheid steht folglich die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen.
Da eine Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 B-VG die Erschöpfung des Instanzenzuges voraussetzt, dieser im Beschwerdefall wie aufgezeigt nicht erschöpft ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung derselben ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Da eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG die Erschöpfung des Instanzenzuges voraussetzt, dieser im Beschwerdefall wie aufgezeigt nicht erschöpft ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung derselben ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
2.3. Mangels Obsiegen der belangten Behörde iSd §§ 47 ff VwGG (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation den hg. Beschluss vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0141) findet kein Kostenersatz statt. 2.3. Mangels Obsiegen der belangten Behörde iSd Paragraphen 47, ff VwGG vergleiche , zu einer ähnlichen Konstellation den hg. Beschluss vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0141) findet kein Kostenersatz statt.
Wien, am 21. September 2005
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120160.X00Im RIS seit
15.11.2005