TE Vwgh Beschluss 2005/9/21 2005/12/0160

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMSG 1994 §69 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des D in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle vom 7. Jänner 2004, Zl. BGS/PER/044/2004, betreffend Verwendungszulage nach § 34 des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des D in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle vom 7. Jänner 2004, Zl. BGS/PER/044/2004, betreffend Verwendungszulage nach Paragraph 34, des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Arbeitsmarktservice Oberösterreich.

Mit Eingabe vom 3. August 2000 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Abgeltung seiner A-wertigen Tätigkeit (Verwendungszulage) ab dem frühestmöglichen, nicht verjährten Zeitpunkt.

Mit Bescheid vom 15. Jänner 2001 sprach das Amt des Arbeitsmarktservice bei der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich dahingehend ab, dass dem "Antrag vom 3.8.2000 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der derzeit geltenden Fassung, für die Zeit ab 1. Jänner 2000 und gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, in der derzeit geltenden Fassung, für die Zeit vor dem 1. Jänner 2000" nicht stattgegeben werde. Mit Bescheid vom 15. Jänner 2001 sprach das Amt des Arbeitsmarktservice bei der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich dahingehend ab, dass dem "Antrag vom 3.8.2000 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der derzeit geltenden Fassung, für die Zeit ab 1. Jänner 2000 und gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956, in der derzeit geltenden Fassung, für die Zeit vor dem 1. Jänner 2000" nicht stattgegeben werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 7. Jänner 2004 wies das Amt des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle den "Antrag betreffend Verwendungszulage" gemäß § 1 Abs. 1 DVG, § 66 Abs. 4 AVG und § 34 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG ab. Mit Bescheid vom 7. Jänner 2004 wies das Amt des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle den "Antrag betreffend Verwendungszulage" gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG, Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, GehG ab.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Verwendungszulage nach § 121 (insbesondere Abs. 1 Z. 1) GehG für die Zeit vom 3. August 1997 bis 31. Dezember 1999 sowie in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 34 (insbesondere Abs. 1) GehG ab 1. Jänner 2000" verletzt. 1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Verwendungszulage nach Paragraph 121, (insbesondere Absatz eins, Ziffer eins,) GehG für die Zeit vom 3. August 1997 bis 31. Dezember 1999 sowie in seinem Recht auf Verwendungszulage nach Paragraph 34, (insbesondere Absatz eins,) GehG ab 1. Jänner 2000" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

1.3. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2005, G 2, 3/05-7, hob der Verfassungsgerichtshof in § 69 Abs. 1 vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, das Wort "endgültig" als verfassungswidrig auf. Überdies sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. 1.3. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2005, G 2, 3/05-7, hob der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 69, Absatz eins, vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, das Wort "endgültig" als verfassungswidrig auf. Überdies sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

2.1. Nach § 1 Abs. 1 zweiter Satz AMSG ist das Arbeitsmarktservice ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Arbeitsmarktservice in eine Bundesorganisation, in eine Landesorganisation für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert. 2.1. Nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz AMSG ist das Arbeitsmarktservice ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist das Arbeitsmarktservice in eine Bundesorganisation, in eine Landesorganisation für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.

§ 64 AMSG trifft Bestimmungen betreffend den Übergang der am 31. Dezember 1994 im Bereich der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter beschäftigten Bediensteten. Paragraph 64, AMSG trifft Bestimmungen betreffend den Übergang der am 31. Dezember 1994 im Bereich der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter beschäftigten Bediensteten.

§ 69 AMSG - die nähere Bezeichnung des Bundesministers gemäß § 16a iVm Abschnitt L Z. 35 des 2. Teiles der Anlage zu § 2 BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16 - lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der bereinigten Fassung: Paragraph 69, AMSG - die nähere Bezeichnung des Bundesministers gemäß Paragraph 16 a, in Verbindung mit Abschnitt L Ziffer 35, des 2. Teiles der Anlage zu Paragraph 2, BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 16 - lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der bereinigten Fassung:

  1. "(1)Absatz eins,Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird in den Angelegenheiten des § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, mit der Maßgabe übertragen, dass für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird in den Angelegenheiten des Paragraph eins, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 162, mit der Maßgabe übertragen, dass für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
  2. (2)Absatz 2,Die Ämter sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nachgeordnet und werden vom Landesgeschäftsführer (bezüglich der Ämter in den Bundesländern) und vom Vorsitzenden des Vorstandes (bezüglich des Amtes bei der Bundesorganisation) geleitet. Diese sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden.
  3. (3)Absatz 3,..."

2.2. Der angefochtene Bescheid stammt vom Amt des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle, er ist daher im Hinblick auf die im Beschwerdefall gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG anzuwendende bereinigte Fassung des § 69 Abs. 1 AMSG ein Bescheid des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle im Sinn des § 69 Abs. 1 vierter Satz, zweiter Halbsatz AMSG. Gegen den angefochtenen Bescheid steht folglich die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen. 2.2. Der angefochtene Bescheid stammt vom Amt des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle, er ist daher im Hinblick auf die im Beschwerdefall gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG anzuwendende bereinigte Fassung des Paragraph 69, Absatz eins, AMSG ein Bescheid des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, vierter Satz, zweiter Halbsatz AMSG. Gegen den angefochtenen Bescheid steht folglich die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen.

Da eine Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 B-VG die Erschöpfung des Instanzenzuges voraussetzt, dieser im Beschwerdefall wie aufgezeigt nicht erschöpft ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung derselben ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Da eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG die Erschöpfung des Instanzenzuges voraussetzt, dieser im Beschwerdefall wie aufgezeigt nicht erschöpft ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung derselben ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

2.3. Mangels Obsiegen der belangten Behörde iSd §§ 47 ff VwGG (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation den hg. Beschluss vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0141) findet kein Kostenersatz statt. 2.3. Mangels Obsiegen der belangten Behörde iSd Paragraphen 47, ff VwGG vergleiche , zu einer ähnlichen Konstellation den hg. Beschluss vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0141) findet kein Kostenersatz statt.

Wien, am 21. September 2005

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120160.X00

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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