TE OGH 1988/2/24 9ObA209/87 (9ObA210/87)

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Margarethe Heidinger als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Huseyin Cavit K***, Küchengehilfe,

2. Hülya K***, Zimmermädchen, beide Reutte, Holzgau, Hotel Post, beide vertreten durch Dr. Hermann Schöpf, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei Gabriela P***, Hotelier, Ischgl, Hotel "Yscla", vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen zu 1. S 55.884,65 brutto abzüglich S 19.000,-- netto sA, und zu 2. S 52.962,38 brutto abzüglich S 19.000 netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 1987, GZ 5 Ra 24, 25/87-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Landeck vom 27. August 1986, GZ Cr 4, 5/86-32, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 3.737,09 (darin S 339,74 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes schon deshalb zulässig, weil hier kein Fall des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG vorliegt, sondern ein solcher des § 46 Abs 2 Z 2 ASGG. Das Erstgericht sprach dem Erstkläger S 36.884,65 sA und der Zweitklägerin S 33.962,38 zu. In ihrer Berufung beantragte die Beklagte, die Klagebegehren zur Gänze abzuweisen. Ungeachtet des Umstandes, daß das Erstgericht bei seiner Entscheidung Brutto- und Nettobeträge vermengte und das Berufungsgericht im Ergebnis zu einer eingeschränkten Klagestattgebung kam, entschied es im Berufungsverfahren jeweils über einen Streitgegenstand, der an Geld S 30.000,-- übersteigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Zu einer Beweiswiederholung war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, da das ArbGG gemäß § 99 Z 1 ASGG mit 1. Jänner 1987 seine Wirksamkeit verlor und der die Voraussetzungen des § 101 Abs 2 ASGG nicht erfüllende Neuverhandlungsgrundsatz des § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG nach diesem Zeitpunkt auch dann nicht mehr anzuwenden war, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung vor dem 1. Jänner 1987 liegt (vgl. Kuderna ASGG § 101 Erl. 6). Auf die Vernehmung des Zeugen Leo M*** wurde sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren verzichtet (S 71 und 168). Mit ihren weiteren Einwänden, die Beklagte, die zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde, aber ohne hinreichende Entschuldigung nicht erschienen ist, wäre noch ergänzend über das Einstellungsgespräch und über die Dauer der Arbeitsverhältnisse zu vernehmen gewesen, bekämpft die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge nicht von den Feststellungen ausgeht, soweit sie unterstellt, die Kläger seien aus dem Arbeitsverhältnis unbegründet vorzeitig ausgetreten und mit dem Nettolohn seien vereinbarungsgemäß auch alle Überstunden abgegolten worden. Das Berufungsgericht ging vielmehr - wie im Ergebnis auch das Erstgericht - auf Grund der eigenen Darstellung der Beklagten davon aus, daß es zu einer einvernehmlichen Auflösung der Arbeitsverhältnisse gekommen und daß eine Vereinbarung, wonach Überstunden bereits durch den Lohn abgegolten sein sollten, nicht erwiesen sei. Daraus folgt, daß die Beklagte jedenfalls einen unbegründeten vorzeitigen Austritt der Kläger nicht bewiesen hat, so daß die darauf gegründeten gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ausschlußtatbestände hinsichtlich der Urlaubsabfindung und der anteiligen Sonderzahlungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E13383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00209.87.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19880224_OGH0002_009OBA00209_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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