TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/21 2004/12/0204

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §36 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z3.1;
BDG 1979 Anl1 Z4.1;
BDG 1979 Anl1 Z4.4;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GrundausbildungsV VwGr C 1980;
GrundausbildungsV VwGr D 1980;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in R, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 2004, Zl. 251.434/90-I/1/b/04, betreffend Verwendungs(gruppen)zulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III (Amtstitel "Oberoffizial") in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird im Bundesministerium für Inneres in der Ministerialkanzleidirektion im Bereich der Lagerstelle verwendet. Am 4. Dezember 1998 absolvierte er die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C.

In seiner Eingabe vom 13. Februar 2004 - betreffend "Ausgleichszulage" - ersuchte er um Anweisung "einer Ausgleichszulage gem. § 121 Ziff. 1 GG. 1956", weil er bis dato noch nicht in die Verwendungsgruppe C überstellt worden sei.

Mit Erledigung vom 9. Juni 2004 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine "Arbeitsplatzbeschreibung" mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen Frist und um Bekanntgabe, ob diese Arbeitsplatzbeschreibung mit seiner tatsächlichen Tätigkeit übereinstimme bzw. seit wann und in welchem Ausmaß sich eine Änderung seiner Tätigkeit ergeben habe. Die dieser Erledigung angeschlossene Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ("Funktion des Arbeitsplatzes: Stellvertretender Leiter der Lagerstelle") nennt als Aufgaben "Such und Nachschlag von Vorakten sowie einlegen und ausheben aus folgenden Archiven:

Zentrallager Herrengasse 7, Zentrallager Minoritenplatz 9, Aktenlager Bräunerstraße, Aktenlager Singerstraße" und folgenden "Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (= 100)":

"Tätigkeiten

Quantifizierung

Ausheben der Vorakte (Archivakte) für die Fachabteilungen

15 %

Einlegen der Vorakte

15 %

Priorieren alter Aktenvorgänge

5 %

Verbindung herstellen von alten Aktenvorgängen in den Protokollbüchern

5 %

Suchen bei den Fremdzahlenvormerkbücher und Videndenbücher

10 %

Sonderaufgabe von der Ministerialkanzleidirektion

10 %

Staatspolizeiliche Anfragen (bzw. Löschen)

10 %

Mikroverfilmung

15 %

Führen der Kriegsvermissten- und Heimkehrerkartei

5 %

Ausgabe von Kanzleimaterialien

10 %"

In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2004 brachte der Beschwerdeführer hiezu vor, der Anteil der Sonderaufgabe von der Ministerialkanzleidirektion im Ausmaß von 10 % müsste auf 5 % reduziert, dafür der Anteil für das Führen der Kriegsvermissten- und Heimkehrerkartei auf 10 % erhöht werden. Im Übrigen seien "die angeführten Tätigkeiten alle c-wertig", sodass es für ihn völlig unerfindlich sei, dass die Arbeitsplatzbewertung laut Dienstgebermitteilung aus dem Jahr 1995 von der Verwendungsgruppe A4, Funktionsgruppe 2, auf die Verwendungsgruppe A5, Funktionsgruppe 1, abgeändert werden solle. Mitarbeiter mit exakt den selben Tätigkeiten seien ausschließlich in der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, eingestuft. Es sei für den Beschwerdeführer völlig unergründlich, dass er um zwei Verwendungsgruppen niedriger eingestuft werden solle.

Hierauf erstellte der "Leiter der Lagerstelle" eine "Aufgabengliederung" folgenden Inhaltes, die dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 23. August 2004 zur Stellungnahme übermittelt wurde (aus räumlichen Gründen erfolgt die Wiedergabe der in der "Aufgabengliederung" horizontal aneinander anschließenden Spalten der 1., 2. und 3. Ebene, der Bewertung durch AL sowie der Cwertigen Tätigkeit unterteilt):

"...

1. Ebene

2. Ebene

Nr.

Aufgabe

%

Nr.

Aufgabe

%

 

 

 

 

1

 

 

 

 

Akte verwalten

 

 

 

 

70,0%

1.1

Akte priorieren

25,0%

1.2

Akte zusammenführen

10,0%

1.3

Akte aus dem Archiv ausheben

25,0%

1.4

Akte und Vorakte an Sachbearbeiter übermitteln

5,0%

1.5

Akte im Archiv ablegen

25,0%

1.6

Akte des Archives skartieren

5,0%

1.7

Ablegen von Sonderakten im Staatsarchiv veranlassen

5,0%

2

Sonderkarteien führen

20,0%

2.1

Kriegsvermisstenkartei führen

70,0%

2.2

Heimkehrerkartei führen

30,0%

3

Kanzleimaterial verwalten

5,0%

3.1

Material bestellen

40,0%

3.2

Material ausgeben

60,0%

4

Stellvertretung des Lagerleiters wahrnehmen

5,0%

 

 

 

3. Ebene

Bewertung der

C-wertige

Nr.

Aufgabe

%

Tätigkeiten durch AL

Tätigkeit in %

1.1.1

Steckzettelkartei durchsuchen

50,0%

D-wertig

 

1.1.2

in Protokollbüchern nachschlagen

20,0%

C-wertig

3,50%

1.1.3

in Fremdzahlenprotokollbuch nachschlagen

15,0%

D-wertig

 

1.1.4

Mikroverfilmung überprüfen

10,0%

C-wertig

1,75%

1.1.5

tel. Nachfragen bei Fachabteilungen tätigen

5,0%

D-wertig

 

1.2.1

Vermerke in Protokollbüchern anbringen

60,0%

D-wertig

 

1.2.2

Vermerke in Karteien anbringen

40,0%

D-wertig

 

1.3.1

Belehnungsbogen ausfüllen

50,0%

D-wertig

 

1.3.2

Aushebungsvermerk im Sonderprotokollbuch anbringen

20,0%

D-wertig

 

1.3.3

Akt aus dem Archiv ausheben

20,0%

D-wertig

 

1.3.4

Belehnungsbogen anstelle des Aktes im Archiv ablegen

10,0%

D-wertig

 

1.4.1

Fachabteilung wegen Abholung verständigen

60,0%

D-wertig

 

1.4.2

Akt nach Empfangsbestätigung an Boten übergeben

40,0%

D-wertig

 

1.5.1

Akt auf Vollständigkeit überprüfen

40,0%

D-wertig

 

1.5.2

Ablagedatum überprüfen bzw. ergänzen

30,0%

D-wertig

 

1.5.3

Ablage im Protokollbuch und Kartei vermerken

30,0%

D-wertig

 

1.6.1

Akten zum Skartieren auswählen

70,0%

80% D-wertig 20% C- wertig

0,49%

1.6.2

Skartierungsvermerk überprüfen

15,0%

D-wertig

 

1.6.3

Hausaufsicht wegen Papierabholung verständigen

5,0%

D- wertig

 

1.6.4

Akte in Papiercontainer entsorgen

5,0%

D-wertig

 

1.6.5

Hausaufsicht nach Abschluss der Arbeiten verständigen

5,0%

D-wertig

 

1.7.1

Aktenskartierungsarbeiten durchführen

60,0%

D-wertig

 

1.7.2

Akte für Abtransport ins Staatsarchiv vorbereiten

20,0%

D-wertig

 

1.7.3

Kontrolle der Vollständigkeit durchführen

15,0%

D-wertig

 

1.7.4

Hausarbeiten für Abtransport verständigen

5,0%

D- wertig

 

2.1.1

Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten

80,0%

60% D-wertig 40% C-wertig

4,48%

2.1.2

Akte im Archiv ablegen

20,0%

D-wertig

 

2.2.1

Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten

80,0%

60% D-wertig 40% C-wertig

1,92%

2.2.2

Akte im Archiv ablegen

20,0%

D-wertig

 

3.1

 

 

D-wertig

 

3.2

 

 

D-wertig

 

4

 

 

C-wertig

5,00%

 

Gesamtsumme der C-wertigen Tätigkeiten in %

 

17,14%

Hiezu nahm der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. August 2004 folgendermaßen Stellung:

"Zu Punkt 3 der Arbeitsbeschreibung müsste die Quantifizierung meiner Ansicht nach wie folgt erfolgen:

1.1.2. Protokollbücher nachschlagen

20 %

1.1.4. Mikroverfilmung

10 %

1.6.1. Skartieren

25 %

2.1.1. Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten

10 %

2.2.1. Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten

10 %

Stellvertretung des Lagerleiters wahrnehmen

5 %

Neu: Hinzugekommen sind die Aktenverwaltung des UBAS

20 %

Weiters berufe ich mich auf mein Schreiben vom 16. Juni 2004, wo all diese Gründe meiner Aufwertung angeführt sind.

Ich ersuche daher die von mir beantragte Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1, Ziffer 1 GG mittels Bescheid zuzuerkennen."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 13. Februar 2004 auf "Anweisung" einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ab. Begründend führte dieser Bescheid, dem die eingangs wiedergegebene Aufgabengliederung als Beilage angeschlossen war, vorerst unter Darstellung der Ergebnisse des Beweisverfahrens sowie der Stellungnahmen des Beschwerdeführers aus, der Leiter der Abteilung I/2 sei mit Schreiben vom 21. Juli 2004 mit der Quantifizierung der Aufgaben des Beschwerdeführers befasst worden. Die Quantifizierung der Aufgabenbestandteile durch den Abteilungsleiter sei dem Bescheid als Beilage angeschlossen und integrierender Bestandteil des angefochtenen Bescheides. Es seien folgende Aufgabenbereiche als C-wertig festgestellt worden:

"Nachschlagen in Protokollbüchern

mit 3,50 % Ihres Gesamtbelastungsausmaßes

Überprüfen von Mikroverfilmungen

mit 1,75 % Ihres Gesamtbelastungsausmaßes

Auswählen von Akten zum Skartieren (20 % C- wertig)

mit 0,49 % Ihres Gesamtbelastungsausmaßes

Bearbeiten der Priorierungsaufträge der Fachabteilungen für die Kriegsvermisstenkartei (40 % C- wertig)

mit 4,48 % Ihres Gesamtbelastungsausmaßes

Bearbeiten der Priorierungsaufträge der Fachabteilungen für die Heimkehrerkartei (40 % C-wertig)

mit 1,92 % Ihres Gesamtbelastungsausmaßes

Wahrnehmen der Stellvertreterfunktion des Lagerleiters

mit 5,00 % Ihres Gesamtbelastungsausmaßes"

Die Gesamtsumme der C-wertigen Tätigkeiten sei vom Leiter der Abteilung I/2 daher mit 17,14 % festgestellt worden. Der restliche Anteil sei als D-wertig erhoben worden.

Nach weiterer Wiedergabe des § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 und von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gebührlichkeit der Verwendungsgruppenzulage führte die belangte Behörde weiter aus, beim Beschwerdeführer sei konkret festgestellt worden, dass das Ausmaß der von ihm tatsächlich verrichteten Tätigkeiten, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien, das Ausmaß von 17,14 % betrage. Der restliche Anteil seien D-wertige Tätigkeiten. Dieses Ausmaß erreiche somit nicht das erhebliche Ausmaß in der Höhe von 25 %, welches für die "Gebührung" einer Verwendungszulage erforderlich sei. Diese Feststellungen ergäben sich aus den glaubhaften - für den Beschwerdeführer günstigeren - Ausführungen des Leiters der Abteilung I/2 über die Quantifizierung und Feststellungen der Wertigkeiten. Diese Angaben schienen plausibel. Einwendungen über die Quantifizierung seien vom Beschwerdeführer nur hinsichtlich einzelner Punkte erfolgt. Er habe angeführt, dass die Aktenverwaltung des UBAS neu hinzugekommen wäre. Die Quantifizierung betrüge 20 %.

Würde man diesen nach den Angaben des Beschwerdeführers zusätzlichen Arbeitsanfall berücksichtigen, ergäbe sich im Rahmen der Aufgabenverteilung im Sinn des § 36 BDG 1979 von einer Gesamtbelastung von 100 % pro Arbeitsplatz folgende Quantifizierung:

Punkt 1 (Akte verwalten) wäre mit einer höheren Quantifizierung zu belegen und die anderen Punkte entsprechend zu reduzieren. Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers wäre der Anteil

1.

Akte verwalten von 70 % auf 85 % zu erhöhen

2.

Sonderkartei führen von 20 % auf 7,5 % zu reduzieren und

3.

Kanzleimaterial von 5 % auf 2,5 % zu reduzieren.

Die Quantifizierung des Punkt 4 (Stellvertretung des Lagerleiters) habe der Beschwerdeführer mit 5 % angegeben.

Würde auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer eingewendeten Angaben die Quantifizierung durchgeführt werden, wären folgende Tätigkeiten C-wertig:

 

 

"C-wertig

1. Akte verwalten geändert auf 85 %

 

1.1 Akte priorieren 25 %

 

1.1.2 in Protokollbüchern nachschlagen 20 %

4,25 %

1.1.4 Mikroverfilmung überprüfen 10 %

2,13 %

1.6 Akte des Archivs skartieren 5 %

 

1.6.1 Akten zum Skartieren auswählen geändert: 25 % (davon
20 % C- wertig)

0,21 %

2. Sonderkarteien führen geändert auf 7,5 %

 

2.1 Kriegsvermisstenkartei führen 70 %

 

2.1.1 Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten geändert
auf 10 % (davon 40 % C- wertig)

0,21 %

2.2 Heimkehrerkartei führen 30 %

 

2.2.1 Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten geändert
auf 10 % (davon 40 % C-wertig)

0,09 %

4. Stellvertretung des Lagerleiters wahrnehmen

5,00 %

Die Gesamtsumme der C-wertigen Tätigkeiten würde entsprechend Ihren Einwendungen 11,89 % betragen.

Ginge die Dienstbehörde davon - was plausibler erscheint - aus, dass die hinzugekommene Aktenverwaltung des UBAS im Rahmen der einzelnen Aufgabengebiete aufgegangen ist, so würden sich auf Grund Ihrer Angaben nur die nachstehende Quantifizierung an Cwertigen Tätigkeiten ergeben:

1. Akte verwalten 70 %

 

1.1 Akte priorieren 25 %

 

1.1.2 in Protokollbüchern nachschlagen 20 %

3,50 %

1.1.4 Mikroverfilmung überprüfen 10 %

1,75 %

1.6 Akte des Archivs skartieren 5 %

 

1.6.1. Akten zum Skartieren auswählen geändert: 25 % (davon
20 % C- wertig

0,18 %

2. Sonderkarteien führen 20 %

 

 

2.1 Kriegsvermisstenkartei führen 70 %

 

2.1.1 Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten geändert
auf 10 % (davon 40 % C-wertig)

0,56 %

2.2 Heimkehrerkartei führen 30 %

 

2.2.1 Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten geändert
auf 10 % (davon 40 % C-wertig)

0,24 %

4. Stellvertretung des Lagerleiters wahrnehmen

5,00 %

Die Gesamtsumme der C-wertigen Tätigkeiten würde entsprechend

Ihren Einwendungen 11,32 % betragen."

Der vom Leiter der Abteilung I/2 festgestellte Wert von 17,14 % (an C-wertiger Tätigkeit) sei für den Beschwerdeführer günstiger und als Grundlage herangezogen worden. Die

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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