TE OGH 1988/3/1 11Os16/88

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Veröffentlicht am 01.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner Z*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12.November 1987, GZ 6 Vr 258/87-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.März 1950 geborene Werner Z*** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 17. Jänner 1985 in Feldkirchen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der R*** F*** durch

Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, über das Sparbuch des Paul K***, Konto Nr. 3006-4448, verfügungsberechtigt zu sein, zur Auszahlung des Sparguthabens von 197.909,54 S, verleitet zu haben, wodurch Paul K*** an seinem Vermögen geschädigt wurde.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis mit Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Den Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten (hier sinngemäß wiedergegebenen) Beweisantrages auf Vernehmung des öffentlichen Notars Dr. Justus M*** unter Einsichtnahme in das den Angeklagten begünstigende Testament sowie Beischaffung des Verlaßaktes GZ 5 IV 192/87 des Amtsgerichtes Bad Neuenahr-Ahrweiler (bzw einer Abschrift desselben), alles zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte Alleinerbe nach dem inzwischen verstorbenen Paul K*** ist und das gegenständliche Sparbuch geschenkt erhielt.

Durch das negative Zwischenerkenntnis kann sich jedoch der Angeklagte nicht für beschwert erachten. Denn seine allfällige Erbenqualität ist für die Beurteilung der (mehr als zwei Jahre vor dem Ableben des Geschädigten verübten) Tat bedeutungslos; und für die Annahme, daß sich aus den Urkunden, deren Beischaffung begehrt wurde, Sachdienliches zur Frage der behaupteten Schenkung des Sparbuches ergeben könnte, bzw daß Dr. M*** dazu über eine Information verfüge, fehlt es im Verfahren an Hinweisen. In dieser Richtung ist auch dem Beweisantrag selbst nichts Konkretes zu entnehmen.

Die Mängelrüge hinwieder ist schon in ihrem Ansatz verfehlt, wenn sie davon ausgeht, das Schöffengericht habe "seinen Schuldspruch ausschließlich auf die Aussage der einzigen Belastungszeugin Gertrude K***" gestützt. Ungeachtet des Urteilshinweises auf die Aussage der genannten Zeugin beruhen die erstgerichtlichen Überlegungen zur Schuldfrage, wie sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt, vor allem auf dem vom Angeklagten vor der Gendarmerie abgelegten Geständnis und den damit übereinstimmenden Angaben seiner Ehefrau im Vorverfahren, wobei die Richtigkeit dieser Darstellungen auch aus dem Vergleich mit anderen Ergebnissen der Untersuchung abgeleitet wird (S 231 ff d.A). Es trifft aber auch der Beschwerdevorwurf eines Widerspruches zwischen der Aussage der Zeugin Gertrude K*** vor dem Rechtshilfegericht und in der Hauptverhandlung bezüglich der damit deponierten Zusage der Erika Z***, das fragliche Sparbuch auszufolgen, nicht zu. Die betreffenden Aussageteile stimmen nämlich inhaltlich überein (siehe S 197 und 216 d.A). Ebensowenig stehen die Angaben des Zeugen Max H*** zu der im Sinn der eben behandelten Aussage getroffenen Urteilsfeststellung in einem "krassen Widerspruch". Denn dieser Zeuge erklärte lediglich, von einem Sparbuch nichts zu wissen (S 174 d.A). Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erwähnte Aussage des Zeugen Eduard S*** (S 171 f d.A), mit dessen Deposition sich im übrigen das Schöffengericht ohnedies befaßte (S 233 d.A).

Was sonst noch unter diesem Nichtigkeitsgrund vorgebracht und - vor allem im Rahmen der Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO - aus einzelnen Verfahrensergebnissen schlüssig abzuleiten versucht wird, erschöpft sich in einer unzulässigen (auch den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO nicht entsprechenden) - und damit

unbeachtlichen - Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die vermeintlichen Rechtsrügen schließlich werden den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Sie gehen nämlich einerseits von den urteilsfremden Annahmen aus, die Schalterbedienstete der R*** F*** Ingrid F*** sei

nicht getäuscht worden und es seien im verfahrensgegenständlichen Realisat von 197.909,54 S Eigenmittel des Angeklagten in Höhe von rund 105.000 S enthalten (siehe dazu S 233 unten in Verbindung mit S 206 d.A) und sie vernachlässigen anderseits die zur subjektiven Tatseite ausdrücklich getroffenen Feststellungen der ersten Instanz (siehe insbesondere S 234 d.A). Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (Mayerhofer-Rieder2 ENr 30 zu § 281 StPO).

Aus all diesen Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i nF StPO), zumal die Übergangsbestimmung des Art XX

Abs. 4 Strafrechtsänderungsgesetz 1987 unzweifelhaft nur für Kompetenzfragen der ersten Instanz von Bedeutung ist. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E13450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00016.88.0301.000

Dokumentnummer

JJT_19880301_OGH0002_0110OS00016_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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