TE OGH 1988/3/2 3Ob130/87

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Veröffentlicht am 02.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** Gesellschaft m.b.H., Wien 1, Operngasse 2, vertreten durch Dr. Erich Schwimmer ua, Rechtsanwälte in Wien, und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Heribert S***, Rechtsanwalt, Innsbruck, Maria-Theresienstraße 4, wider die beklagten Parteien 1) Filli A*** S.p.A., I-35010 Gazzo, Via Alfieri 12, Italien, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2) Alios M***, Bauwarengroßhandlung, Wörgl, Friedhofstraße 2, vertreten durch Dr. Josef Steinbacher ua, Rechtsanwälte in Wörgl, und 3) Johann H***, ÖBB-Angestellter, Kematen in Tirol, Zwölfergasse 8, vertreten durch Dr. Helmuth Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Erledigung eines Widerspruches gegen eine Zuweisung zu 1) von S 867.049,52, zu 2) von S 281.359,67 und zu 3) von S 94.815,42 infolge Revision der klagenden Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21. Mai 1987, GZ 1 a R 165/87-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25. November 1986, GZ 20 C 34/86-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 20. Februar 1986 wurde in einem von der S***

I*** Tiroler Sparkasse als führender betreibender Partei gegen die verpflichteten Parteien 1. CPM Baubedarf Herbert C*** KG (im folgenden kurz: KG) und 2. Herbert C*** betriebenen Fahrnisexekutionsverfahren ein auf einem Eisenbahngrundstück stehendes Superädifikat, nämlich eine Lagerhalle, versteigert. Die klagende Partei meldete bei der Verteilungstagsatzung im Range nach der führenden betreibenden Partei auf Grund eines ihr zustehenden Höchstbetragspfandrechtes den Betrag von S 1,544.811,35 an. Das Exekutionsgericht lehne eine Zuweisung an die klagende Partei mit der Begründung ab, die von ihr vorgelegte Pfandurkunde richte sich nur gegen Herbert C*** persönlich, der aber nach der Aktenlage nicht als Eigentümer des versteigerten Superädifikats anzusehen sei, und wies vom restlichen Meistbot S 867.049,52 der erstbeklagten Partei, S 281.359,67 der zweitbeklagten Partei und S 94.815,42 der drittbeklagten Partei zu. Die erst- und zweitbeklagte Partei sind dem Exekutionsverfahren als betreibende Parteien beigetreten, wobei sich ihre Forderungen nur gegen die KG richteten. Zugunsten der drittbeklagten Partei wurde in einem ebenfalls nur gegen die KG gerichteten Forderungsexekutionsverfahrens der Anspruch der KG auf Auszahlung des Meistbotrestes gepfändet und überwiesen. Die klagende Partei erhob gegen diese Zuweisung Widerspruch und wurde damit auf den Rechtsweg verwiesen.

In der fristgerecht eingebrachten Klage machte die klagende Partei geltend, das Superädifikat sei im Zeitpunkt der Verpfändung im Eigentum des Herbert C*** gestanden. Falls aber die KG Eigentümerin gewesen sei, habe die klagende Partei durch Herbert C*** als Vertrauensmann der KG zumindest gutgläubig ein Pfandrecht erworben. Die klagende Partei begehrte, ihrem Widerspruch dahin stattzugeben, daß ihr anstelle der Zuweisungen an die drei beklagten Parteien der Betrag von S 1,243.224,61 auf Abschlag ihrer Forderung von S 1,544.811,35 zugewiesen werde.

Dem Verfahren trat auf Seite der klagenden Partei Dr. S*** als Nebenintervenient bei.

Die drei beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, daß das Superädifikat immer im Eigentum der KG gestanden sei. Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb scheide mangels guten Glaubens und mangels Vorhandenseins eines Vertrauensmannes aus. Die drittbeklagte Partei wendete auch mangelnde passive Klagslegitimation ein, weil sie dem Fahrnisexekutionsverfahren nicht als betreibende Partei beigetreten sei, sondern nur ihre Rechte als Überweisungsgläubigerin ausgeübt habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es traf im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:

1. Rechtsverhältnisse zwischen Herbert C*** und den betroffenen Gesellschaftern:

Seit 21. März 1980 ist Herbert C*** einziger persönlich haftender Gesellschafter der KG, einziger Kommanditist der KG ist Oswald M*** mit einer bisher nicht eingezahlten Einlage von S 100.000,--.

Weiters hat Herbert C*** einen 35 %igen Gesellschaftsanteil an der CPM-Baubedarf Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz: GesmbH). Eine Einzelfirma hat Herbert C*** nie betrieben.

2. Vorgänge in der Liegenschafts- und Bauwerkskartei:

Die Errichtung des Superädifikates oder ein Eigentumsübergang scheinen nicht auf.

Im ersten Rang wurde am 29. Oktober 1985 die Einreihung der Abschrift des Protokolls über die pfandweise Beschreibung für die vollstreckbare Forderung der S*** I***, Tiroler

Sparkasse (die oben genannte führende betreibende Partei) bewilligt (im Bewilligungsbeschluß einliegend in ON 4 des Exekutionsaktes ist ohne nähere Begründung angeführt, daß das Superädifikat angeblich dem Herbert C*** gehöre).

Im zweiten Rang wurde am 29. Oktober 1985 die Hinterlegung der Pfandurkunde der klagenden Partei zum Erwerb eines Pfandrechtes von S 1,950.000,-- bewilligt. Die Pfandurkunde wurde von Herbert C*** ohne Hinweis auf die KG dem Grundbuchsgericht vorgelegt. Sie führt als Kreditnehmer ua. die KG und Herbert C*** an. Als Verpfänder scheint jedoch ausschließlich Herbert C*** auf, der auf das Alleineigentum am strittigen Bauwerk hinweist (siehe Beilage 1 zum Exekutionsakt).

Später erfolgten Einreihungen der Pfändungen für die erst- und zweitbeklagte Partei.

3. Rechtsbeziehungen zum Grundeigentümer:

Das Superädifikat steht auf einer im Eisenbahnbuch, Einlage Arlbergbahn, eingetragenen Grundparzelle.

Mit "Pachtvertrag" vom 24. April 1985 "verpachteten" die ÖBB eine bestimmte Teilfläche dieser Parzelle an Herbert C*** zum Zweck der Errichtung einer Lagerhalle mit dem Recht der Unterbestandgabe an die KG oder die GesmbH.

Diesen Pachtvertrag verfaßte der Nebenintervenient, der damals Herbert C*** rechtsfreundlich vertrat. Herbert C*** hatte seinem Rechtsfreund mitgeteilt, er wolle dort seinen Betrieb führen, wofür die KG vorgesehen war, bestätigte dann aber, als der Nebenintervenient ihm sagte, den ÖBB sei lieber die Verpachtung an eine Einzelperson, daß er persönlich Vertragspartner der ÖBB sein solle.

Als später die KG um die Baugenehmigung für das Superädifikat ansuchte, stimmten die ÖBB der Errichtung des Bauwerks zu. Die ÖBB genehmigten später auch einen Mietvertrag, mit dem Herbert C*** und die KG den Pachtgrund der ÖBB und ein von der KG ins Eigentum erworbenes Nachbargrundstück sowie das Superädifikat an einen Dritten vermieteten, wobei sie aber darauf bestanden, daß Herbert C*** weiter Vertragspartner der ÖBB bleiben müsse.

4. Errichtung des Bauwerks:

Wie schon erwähnt wurde, suchte die KG um die Baugenehmigung an, die auch zwecks Erlangung einer Zufahrt eine schon erwähnte Nachbarparzelle gekauft hatte. Das Superädifikat wurde auftrags und mit Mitteln der KG errichtet. Die Finanzierung erfolgte durch die klagende Partei je nach Baufortschritt. Dieser richtete sich nach den von Herbert C*** vorgelegten Rechnungen, deren überwiegender Teil auf die KG ausgestellt war.

5. Rechtsbeziehungen zwischen der klagenden Partei, Herbert C*** und der KG:

Der Nebenintervenient als Rechtsfreund des Herbert C*** vermittelte auch den Kredit der klagenden Partei und nahm dabei die Stellung eines Treuhänders ein. Um den Kredit suchten Herbert C***, die KG und zwei weitere Personen an. Als Sicherheit boten die Kreditnehmer, also auch die KG, unter anderem die Bestellung eines Pfandrechtes an dem zu errichtenden Superädifikat an. Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit wurden unter anderem Bilanzen vorgelegt die auf die KG lauteten. Der klagenden Partei war klar, daß die Lagerhalle ursprünglich Zwecken der KG dienen sollte. Es wurde auch die Möglichkeit diskutiert, die Lagerhalle als Sondervermögen im Rahmen des Betriebsvermögens der KG anzuführen um Vorsteuerabzüge tätigen zu können. Die vom Treuhänder (Nebenintervenient) abgegebene Haftungserklärung enthielt keine Zusicherung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an der zu errichtenden Lagerhalle. Der mit den ÖBB abgeschlossene "Pachtvertrag" war für die klagende Partei Grund dafür, Herbert C*** als Eigentümer der Lagerhalle anzusehen, weshalb diesem kein entsprechender Vorhalt gemacht wurde. Herbert C*** wurde dabei in den Verhandlungen als Eigentümer der Lagerhalle, nicht als Bevollmächtigter der KG angesehen. Nach der Pfandurkunde verpfändete Herbert C*** die "in seinem Alleineigentum stehende" Lagerhalle. Eine Diskussion über die Eigentumsverhältnisse an der Lagerhalle fand zwischen der klagenden Partei und Herbert C*** nicht statt, erst drei Wochen vor der Versteigerung teilte Herbert C*** der klagenden Partei mit, daß es im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen und der Pfandurkunde Schwierigkeiten gebe.

6. Sonstige Vorgänge:

Herbert C*** hatte zum Nebenintervenienten, seinem

zeitweiligen Vertreter anläßlich der Verhandlungen über den Abschluß des Mietvertrages (nach der Verpfändung der Halle) und dann auch noch im Zusammenhang mit späteren Verkaufsverhandlungen erklärt, er sei Eigentümer des Superädifikats oder wolle dies bleiben. Es war auch von einer Aufteilung des Mietzinses im Verhältnis 4/5 auf das Superädifikat und ein 1/5 auf die Wegparzelle (unstreitig im Eigentum der KG) die Rede, wobei aber der Verkauf schließlich an der nicht gelungenen Lastenfreistellung scheiterte.

In einem Offenbarungseidesverfahren und in einem Konkursverfahren hat Herbert C*** die KG als Eigentümerin der Lagerhalle angegeben.

Die rechtliche Würdigung des Erstgerichtes läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Im Zeitpunkt der Errichtung des Superädifikates sei der Bestandvertrag mit der ÖBB noch nicht rechtswirksam gewesen, weil in diesem der Beginn des Bestandverhältnisses erst mit dem 1. April 1986 festgelegt sei. Da aber in diesem Bestandvertrag auch der KG das Recht zur Errichtung des Überbaus eingeräumt worden sei, habe die KG, für deren Zweck und mit deren Mitteln der Bau errichtet worden sei, gemäß § 418 ABGB Eigentum erworben. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn Herbert C*** schon Bestandnehmer des Grundes gewesen wäre, als der Überbau errichtet wurde. Man müsse dann davon ausgehen, daß er der KG die Errichtung des Überbaus gestattet habe, ohne daß dabei die Problematik des Insichgeschäftes auftrete, weil mit der Erteilung einer solchen Zustimmung keine Gefährdung von Rechten der KG verbunden gewesen sei. Zu einem gutgläubigen Pfandrechtserwerb sei es nicht gekommen, weil die klagende Partei nicht gutgläubig gewesen sei. Sie habe auf Grund der ihr mitgeteilten Vorgänge nicht der Überzeugung sein dürfen, daß der Überbau im Eigentum des Verpfänders Herbert C*** stehe. Aus dem Bestandvertrag mit den ÖBB habe sie ersehen können, daß das Bestandverhältnis erst am 1. April 1986 beginne, aber auch, daß die KG Unterbestandnehmerin des Herbert C*** sein könnte. Der klagenden Partei sei bekannt gewesen, daß die Lagerhalle Zwecken der KG gedient habe, auf die auch die Bilanzen und Rechnungen gelautet hätten. Eine ausdrückliche Zusicherung, daß Herbert C*** Eigentümer sei, habe der Nebenintervenient nicht abgegeben.

§ 366 HGB sei nicht anzuwenden, weil der klagenden Partei bekannt gewesen sei, daß Herbert C*** kein Handelsgewerbe betreibe. Aus den Vorgängen der erfolgten Urkundenhinterlegung lasse sich gemäß § 20 UHG kein Gutglaubenschutz ableiten.

Die passive Klagslegitimation der drittbeklagten Partei sei gegeben, weil die klagende Partei auch durch die Zuweisung des Überlings an den Überweisungsgläubiger beschwert sei und daher auch gegen ihn mit Klage vorgehen könne.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes jeweils S 60.000,-- bei der erstbeklagten Partei auch S 300.000,--, bei der zweit- und drittbeklagten Partei jedoch nicht S 300.000,-- übersteige, und die Revision der zweit- und drittbeklagten Partei zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen folgendes aus:

Für den ersten originären Erwerb des Eigentums am Superädifikat durch Bauführung nach § 418 ABGB sei weder eine Ersichtlichmachung des Überbaus im Grundbuch bzw. hier im Eisenbahnbuch noch eine Urkundenhinterlegung nötig. Nur ein zweiter derivativer Eigentumserwerb könne nur durch Urkundenhinterlegung erfolgen. Mit Recht gehe das Erstgericht davon aus, daß im vorliegenden Fall die KG als Bauführer im Sinne des § 418 ABGB anzusehen sei. Der strittige Überbau stehe daher im Eigentum der KG.

Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb nach § 456 ABGB scheitere schon daran, daß die KG das Superädifikat nie dem Herbert C*** anvertraut habe, so daß auch der allein in Betracht kommende dritte Fall des § 367 ABGB nicht gegeben sei. Die Vertretungsmacht ersetze nicht ein solches rechtsgeschäftliches Anvertrauen. Zur Gutgläubigkeit der klagenden Partei müsse daher nicht Stellung genommen werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei und des Nebenintervenienten sind berechtigt.

Zutreffend gingen beide Vorinstanzen davon aus, daß die strittige Lagerhalle ein Superädifikat ist. Wenn dieser Überbau von Anfang an im Eigentum der KG stand, dann trifft auch die weitere Auffassung der Vorinstanzen zu, daß das Eigentumsrecht am Überbau dann nur durch Hinterlegung einer Urkunde an Herbert C*** hätte übertragen werden können, welche jedenfalls nicht stattgefunden hat (SZ 58/23).

Nach Ansicht des Revisionsgerichtes hat jedoch die klagende Partei das von ihr geltend gemachte Pfandrecht entgegen der Auffassung der Vorinstanzen auch dann erworben, wenn man von einem Eigentum der KG ausgeht.

Wird nämlich eine fremde bewegliche Sache mit Einwilligung des Eigentümers verpfändet, so entsteht unabhängig vom guten Glauben des Pfandnehmers über die Eigentumsverhältnisse am Pfandgegenstand ein wirksames Pfandrecht (Klang in Klang2 II 454; Frotz, Kreditsicherungsrecht 37; Koziol-Welser, Grundriß7 II 112; Petrasch in Rummel ABGB Rz 1 zu § 456; Schwimann/Pimmer ABGB II § 456 Rz 1; GlU NF 2197 u. 3346; vgl. auch EvBl 1979/33).

Diese Einwilligung der KG, falls diese Eigentümerin des Überbaus gewesen sein sollte, wurde aber zumindest stillschweigend erteilt. In der Krediturkunde, welche auch von der KG gefertigt wurde (Beilage II im Akt 7 b E 7207/85) wurde auch von der KG (... bieten wir Ihnen ...) ausdrücklich die Bestellung des Überbaus ("das auf der GP 2090 Kat.Gem. Kematen zu errichtende Gebäude") zum Pfand angeboten und darauf hingewiesen, daß über die Pfandbestellung noch eine gesonderte Erklärung ergehe. Die Pfandurkunde selbst (bei Beilage 1 im Akt 7 b E 7207/85) enthält eingangs wieder den Hinweis, daß auch die KG mit der klagenden Partei in Geschäftsverbindung stehe. Das eigentliche Bestellungsgeschäft wird aber dann nur mehr von Herbert C*** mit der Behauptung abgeschlossen, das strittige Bauwerk stehe in seinem Alleineigentum. Diese Vorgänge können nur so gedeutet werden, daß auch die KG mit der Verpfändung des Überbaus einverstanden war. Es darf dabei nicht übersehen werden, daß der strittige Kredit gerade der Finanzierung der Errichtungskosten diente und dem Baufortschritt folgend ausgezahlt wurde, daß also der Kredit vor allem dem Eigentümer des verpfändeten Superädifikats zugute kam.

Die rechtlichen Besonderheiten eines Superädifikats stehen der Verpfändung einer fremden Sache mit Einwilligung des Eigentümers nicht entgegen. Die zum Pfandrechtserwerb erforderliche Hinterlegung der Pfandurkunde (§ 451 ABGB) hat stattgefunden. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei gemäß § 9 Abs 2 UHG nicht zu prüfen. Bei Superädifikaten ist daher sowohl ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb nach § 456 ABGB (JBl 1933, 210) als auch ein Erwerb des Pfandrechtes von einem mit Ermächtigung des Eigentümers handelnden Nichteigentümer möglich. Zwar fehlen hier die Publizitätswirkungen des Grundbuchs wie bei unbeweglichen Sachen oder des Faustpfandprinzips wie bei gewöhnlichen, beweglichen Sachen. Immerhin bietet aber die Urkundenhinterlegung doch einen gewissen Schutz gegen Mißbrauch, wobei auf die hier an sich unbefriedigende Rechtslage im Schrifttum schon wiederholt hingewiesen wurde.

Damit hat aber die klagende Partei ihr Höchstbetragspfandrecht im Range vor den Befriedigungsrechten der erst- und zweitbeklagten Partei erworben und kommt daher bei der Verteilung vor diesen betreibenden Gläubigern zum Zuge. Wenn die gesicherte Forderung der klagenden Partei höher als der vorhandene Meistbotrest sein sollte, ist dieser aber selbstverständlich auch nicht der verpflichteten Partei, und damit auch nicht der drittbeklagten Partei als Überweisungsgläubigerin auszufolgen.

An der passiven Klagslegitimation dieser drittbeklagten Partei fehlt es nicht; denn ihr kommt hier die Stellung der verpflichteten Partei zu, gegen die die Widerspruchsklage für den Fall einer Zuweisung des Überrestes an die verpflichtete Partei ebenfalls erhoben werden kann.

Da die Vorinstanzen bisher keine Feststellungen über den Bestand und die Höhe der von der klagenden Partei im Verteilungsverfahren angemeldeten Forderung getroffen haben, diese von den beklagten Parteien bisher auch nicht anerkannt wurde, ist die Sache aber noch nicht spruchreif. Für den Fall des Bestandes der gesicherten Forderung mindestens in Höhe von S 1,243.224,61 müßte aber dem Widerspruch der klagenden Partei stattgegeben werden, festgestellt werden, daß die Zuweisungen zu den Punkten 2 bis 8 des bekämpften Verteilungsbeschlusses nicht zu Recht bestehen und der Betrag der klagenden Partei zur Abdeckung ihrer durch das Höchstbetragspfandrecht gesicherten Forderung zugewiesen werde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E13771

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00130.87.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19880302_OGH0002_0030OB00130_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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