Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann W*** und Gustavine W*** wegen des Vergehens nach § 288 Abs. 1 StGB bzw. des Verbrechens nach § 288 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann W*** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Gustavine W*** gegen das Urteil des Kreisgerichts Steyr als Schöffengerichts vom 29.Oktober 1987, GZ. 7 b Vr 147/87-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann W*** und Gustavine W*** wegen des Vergehens nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB bzw. des Verbrechens nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann W*** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Gustavine W*** gegen das Urteil des Kreisgerichts Steyr als Schöffengerichts vom 29.Oktober 1987, GZ. 7 b römisch fünf r 147/87-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beide Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Johann W*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten Gustavine W*** die Kosten des sie betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.Beide Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Johann W*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten Gustavine W*** die Kosten des sie betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 12.Dezember 1946 geborene Johann W*** und die am 15. Februar 1950 geborene Gustavine W*** sind der falschen Beweisaussage vor Gericht - ersterer des Vergehens nach § 288 Abs. 1 StGB (1), letztere des Verbrechens nach § 288 Abs. 2 StGB (2) - schuldig erkannt worden. Darnach haben in dem Verfahren 4 Cg 63/86 des Kreisgerichts Steyr, und zwar Johann W*** am 8.Juli 1986 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er behauptete, von einem Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei B*** S*** Getränke Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: B*** S***) an dem in Steyr, Punzerstraße 58, situierten Würstelstand des Adolf S*** erst am 26. November 1985 Kenntnis erlangt zu haben (1); Gustavine W*** am 11.Juli 1986 als Beklagte den in § 377 ZPO vorgeschriebenen Parteieneid falsch geschworen, indem sie ihre Aussage, sie habe von einem Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei an dem Würstelstand erst nach dem 26.November 1985 Kenntnis erlangt, eidlich bekräftigte (2).Der am 12.Dezember 1946 geborene Johann W*** und die am 15. Februar 1950 geborene Gustavine W*** sind der falschen Beweisaussage vor Gericht - ersterer des Vergehens nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (1), letztere des Verbrechens nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB (2) - schuldig erkannt worden. Darnach haben in dem Verfahren 4 Cg 63/86 des Kreisgerichts Steyr, und zwar Johann W*** am 8.Juli 1986 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er behauptete, von einem Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei B*** S*** Getränke Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: B*** S***) an dem in Steyr, Punzerstraße 58, situierten Würstelstand des Adolf S*** erst am 26. November 1985 Kenntnis erlangt zu haben (1); Gustavine W*** am 11.Juli 1986 als Beklagte den in Paragraph 377, ZPO vorgeschriebenen Parteieneid falsch geschworen, indem sie ihre Aussage, sie habe von einem Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei an dem Würstelstand erst nach dem 26.November 1985 Kenntnis erlangt, eidlich bekräftigte (2).
Die Angeklagten bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche aus § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO mit Nichtigkeitsbeschwerden. Den Urteilsfeststellungen zufolge geht das Eigentum der B*** S*** an dem angeführten Würstelstand von seiner Entstehung her auf die Einräumung eines Sicherungseigentums, nicht auf einen Eigentumsvorbehalt zurück. Wenn alle Beteiligten (gemeint sind die beiden Angeklagten und die Zeugen) von Eigentumsvorbehalt sprachen, so hatten sie, so die Konstatierung des Gerichts, stets "das tatsächliche Rechtsverhältnis - nämlich das Sicherungseigentum -" gemeint (S. 261, 262, insbesonders 266). Nur von diesem Rechtsverständnis ist daher in Beurteilung der Rechtsrügen (Z. 9 lit. a) beider Angeklagten auszugehen. Soweit diese Rügen die Feststellung der Kenntnis der Angeklagten schon vor dem 26. November 1985 vom Eigentum (ob Sicherheits- oder Vorbehaltseigentum ist letztlich nicht entscheidend) der B*** S*** an dem besagten Würstelstand ignorieren und andere undefinierte "Rechtsansprüche" der Brauerei ins Spiel bringen oder aber deren "Rechtsberühmung und Rechtsbehauptung" als ungenügende Grundlage für die Ableitung der wahren Natur ihrer Berechtigung abtun (S. 283), sind sie daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und unbeachtlich. Gleiches gilt, wenn urteilsfremd eine Ungewißheit der Angeklagten über die wahre Rechtsstellung der B*** S*** in bezug auf den Würstelstand vor dem 26.November 1985 unterstellt wird. Aber auch die Mängelrügen (Z. 5) versagen.Die Angeklagten bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerden. Den Urteilsfeststellungen zufolge geht das Eigentum der B*** S*** an dem angeführten Würstelstand von seiner Entstehung her auf die Einräumung eines Sicherungseigentums, nicht auf einen Eigentumsvorbehalt zurück. Wenn alle Beteiligten (gemeint sind die beiden Angeklagten und die Zeugen) von Eigentumsvorbehalt sprachen, so hatten sie, so die Konstatierung des Gerichts, stets "das tatsächliche Rechtsverhältnis - nämlich das Sicherungseigentum -" gemeint Sitzung 261, 262, insbesonders 266). Nur von diesem Rechtsverständnis ist daher in Beurteilung der Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) beider Angeklagten auszugehen. Soweit diese Rügen die Feststellung der Kenntnis der Angeklagten schon vor dem 26. November 1985 vom Eigentum (ob Sicherheits- oder Vorbehaltseigentum ist letztlich nicht entscheidend) der B*** S*** an dem besagten Würstelstand ignorieren und andere undefinierte "Rechtsansprüche" der Brauerei ins Spiel bringen oder aber deren "Rechtsberühmung und Rechtsbehauptung" als ungenügende Grundlage für die Ableitung der wahren Natur ihrer Berechtigung abtun Sitzung 283), sind sie daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und unbeachtlich. Gleiches gilt, wenn urteilsfremd eine Ungewißheit der Angeklagten über die wahre Rechtsstellung der B*** S*** in bezug auf den Würstelstand vor dem 26.November 1985 unterstellt wird. Aber auch die Mängelrügen (Ziffer 5,) versagen.
Der Modus des Eigentumserwerbs der B*** S*** am
Würstelstand - die körperliche Übergabe - wird im Urteil in Übereinstimmung mit der Aktenlage wiedergegeben (S. 261). Daß das "Protokoll über die Übergabe in das Sicherungseigentum" vom 18. Dezember 1984 (S. 129) nicht auch von Adolf S*** mitunterfertigt worden ist, ist rechtlich belanglos, zumal der protokollierte Vorgang selbst unbestritten blieb. Zwar stellte das Gericht fest, daß anläßlich der Übertragung des Eigentums am 18.Dezember 1984 an der rechten Seitenwand des Würstelstands ein Aufkleber mit der Aufschrift "Eigentum der B*** S*** GesmbH." angebracht wurde (S. 261). Ob dieser Aufkleber zur Zeit der Übernahme des Stands durch die Angeklagten noch vorhanden war, kann aber schon deshalb dahingestellt bleiben, weil dessen nachträgliche Entfernung die einmal vollzogene Sicherungsübereignung nicht berührte und das Schöffengericht die Kenntnis der Angeklagten vom Eigentum der B*** S*** nicht mit einem solchen Aufkleber in Zusammenhang brachte (S. 267 f.). Das Eigentum am Würstelstand war der Brauerei zur Sicherung des "Lieferungs- und Leistungsübereinkommens für Bier und alkoholfreie Getränke" übertragen worden. Die Getränkebezugsverpflichtung konnte "weder durch eine vorzeitige Rückzahlung, noch durch eine sonstige, im Vertrag nicht vorgesehene Tilgung aufgehoben werden" (S. 125, 127). Erörterungen über einen allenfalls noch offenen Betrag (S. 279) wären bei dieser Rechtslage daher völlig unangebracht gewesen.Würstelstand - die körperliche Übergabe - wird im Urteil in Übereinstimmung mit der Aktenlage wiedergegeben Sitzung 261). Daß das "Protokoll über die Übergabe in das Sicherungseigentum" vom 18. Dezember 1984 Sitzung 129) nicht auch von Adolf S*** mitunterfertigt worden ist, ist rechtlich belanglos, zumal der protokollierte Vorgang selbst unbestritten blieb. Zwar stellte das Gericht fest, daß anläßlich der Übertragung des Eigentums am 18.Dezember 1984 an der rechten Seitenwand des Würstelstands ein Aufkleber mit der Aufschrift "Eigentum der B*** S*** GesmbH." angebracht wurde Sitzung 261). Ob dieser Aufkleber zur Zeit der Übernahme des Stands durch die Angeklagten noch vorhanden war, kann aber schon deshalb dahingestellt bleiben, weil dessen nachträgliche Entfernung die einmal vollzogene Sicherungsübereignung nicht berührte und das Schöffengericht die Kenntnis der Angeklagten vom Eigentum der B*** S*** nicht mit einem solchen Aufkleber in Zusammenhang brachte Sitzung 267 f.). Das Eigentum am Würstelstand war der Brauerei zur Sicherung des "Lieferungs- und Leistungsübereinkommens für Bier und alkoholfreie Getränke" übertragen worden. Die Getränkebezugsverpflichtung konnte "weder durch eine vorzeitige Rückzahlung, noch durch eine sonstige, im Vertrag nicht vorgesehene Tilgung aufgehoben werden" Sitzung 125, 127). Erörterungen über einen allenfalls noch offenen Betrag Sitzung 279) wären bei dieser Rechtslage daher völlig unangebracht gewesen.
Die Zahlung von 50.000 S an den Nichteigentümer Adolf S*** ist mit dem Wissen um das Eigentum der Brauerei schon deshalb vereinbar, weil S*** auch nach der Eigentumsübertragung an die Brauerei Rechte an dem von ihm weiter betriebenen Würstelstand hatte, die im Fall einer Übertragung auf einen allfälligen Erwerber des Würstelstands abgegolten werden mußten; ganz abgesehen davon, daß die Zahlung von 50.000 S von S*** gar nicht als wirtschaftliches Äquivalent für den Würstelstand akzeptiert wurde (S. 263 ff.). Es ist auch nicht entscheidend, zu welchem "Zeitpunkt" (S. 281) die Angeklagten vom Eigentum der B*** S*** erfahren haben; genug daran, daß sie jedenfalls schon vor dem 26.November 1985 davon Kenntnis hatten und daher ihre Aussagen im Zivilprozeß, erst am bzw. nach dem 26. November 1985 davon erfahren zu haben, bewußt falsch waren. Das Erstgericht hat auch eingehend dargelegt, weshalb es die Überzeugung gewann, daß die Angeklagten durch die in den Urteilsgründen näher dargelegten "Ereignisse vor dem Abschluß des Kaufvertrages am 26.11.1985" (S. 266) "mit Sicherheit um das Sicherheitseigentum der B*** S*** wußten" (S. 267, 268); es hat dazu auch "das nach dem 26.11.1985 an den Tag gelegte Verhalten der beiden Angeklagten" würdigend als Feststellungsgrundlage herangezogen (S. 267 unten, 268 oben). Die in der Beschwerde des Johann W*** eigens aufgegriffene telephonische Anfrage des als Zeugen vernommenen Bankbeamten Karl-Heinz R*** bei den Angeklagten, "ob mit dem Würstelstand alles in Ordnung sei" (S. 249 f., 280), wird vom Schöffengericht keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern als Hinweis auf eine schon "damals bestandene offenkundige Bedenklichkeit an den Eigentumsverhältnissen" gewertet. Dies freilich nur, "wenn man alle anderen Zeugenaussagen außer Betracht ließe" (S. 262, 267), welche die Kenntnis der beiden Angeklagten vom Eigentum der B*** S*** am Würstelstand schon vor dem 26. November 1985 eindeutig bestätigen. Nur in unzulässiger Umkehrung dieses Beweisresultats kann daraus die von der Beschwerde des Johann W*** angestrebte Entlastung für die Angeklagten abgeleitet werden.Die Zahlung von 50.000 S an den Nichteigentümer Adolf S*** ist mit dem Wissen um das Eigentum der Brauerei schon deshalb vereinbar, weil S*** auch nach der Eigentumsübertragung an die Brauerei Rechte an dem von ihm weiter betriebenen Würstelstand hatte, die im Fall einer Übertragung auf einen allfälligen Erwerber des Würstelstands abgegolten werden mußten; ganz abgesehen davon, daß die Zahlung von 50.000 S von S*** gar nicht als wirtschaftliches Äquivalent für den Würstelstand akzeptiert wurde Sitzung 263 ff.). Es ist auch nicht entscheidend, zu welchem "Zeitpunkt" Sitzung 281) die Angeklagten vom Eigentum der B*** S*** erfahren haben; genug daran, daß sie jedenfalls schon vor dem 26.November 1985 davon Kenntnis hatten und daher ihre Aussagen im Zivilprozeß, erst am bzw. nach dem 26. November 1985 davon erfahren zu haben, bewußt falsch waren. Das Erstgericht hat auch eingehend dargelegt, weshalb es die Überzeugung gewann, daß die Angeklagten durch die in den Urteilsgründen näher dargelegten "Ereignisse vor dem Abschluß des Kaufvertrages am 26.11.1985" Sitzung 266) "mit Sicherheit um das Sicherheitseigentum der B*** S*** wußten" Sitzung 267, 268); es hat dazu auch "das nach dem 26.11.1985 an den Tag gelegte Verhalten der beiden Angeklagten" würdigend als Feststellungsgrundlage herangezogen Sitzung 267 unten, 268 oben). Die in der Beschwerde des Johann W*** eigens aufgegriffene telephonische Anfrage des als Zeugen vernommenen Bankbeamten Karl-Heinz R*** bei den Angeklagten, "ob mit dem Würstelstand alles in Ordnung sei" Sitzung 249 f., 280), wird vom Schöffengericht keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern als Hinweis auf eine schon "damals bestandene offenkundige Bedenklichkeit an den Eigentumsverhältnissen" gewertet. Dies freilich nur, "wenn man alle anderen Zeugenaussagen außer Betracht ließe" Sitzung 262, 267), welche die Kenntnis der beiden Angeklagten vom Eigentum der B*** S*** am Würstelstand schon vor dem 26. November 1985 eindeutig bestätigen. Nur in unzulässiger Umkehrung dieses Beweisresultats kann daraus die von der Beschwerde des Johann W*** angestrebte Entlastung für die Angeklagten abgeleitet werden.
Rechtliche Beurteilung
Da sohin weder die angerufenen noch sonst einer der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht wurde, waren beide Beschwerden schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO). Da das Verfahren gegen Gustavine W*** damit beendet ist, war bezüglich dieser Angeklagten über die Kosten abzusprechen (§ 390 a Abs. 1 StPO).Da sohin weder die angerufenen noch sonst einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht wurde, waren beide Beschwerden schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Da das Verfahren gegen Gustavine W*** damit beendet ist, war bezüglich dieser Angeklagten über die Kosten abzusprechen (Paragraph 390, a Absatz eins, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Johann W*** waren die Akten dem Oberlandesgericht Linz zuzuleiten (§ 285 i, erster Satz, StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 605).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Johann W*** waren die Akten dem Oberlandesgericht Linz zuzuleiten (Paragraph 285, i, erster Satz, StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 605).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00014.88.0303.000Dokumentnummer
JJT_19880303_OGH0002_0130OS00014_8800000_000