TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/21 2002/09/0196

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

E1E;
E3L E02401000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
77 Kunst Kultur;

Norm

11992E036 EGV Art36;
11997E028 EG Art28;
11997E029 EG Art29;
11997E030 EG Art30;
31993L0007 Rückgabe-RL Kulturgüter Anh KatA.4;
31993L0007 Rückgabe-RL Kulturgüter Art1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §16 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §17 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §17 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
Rückgabe Kulturgüter 1999 Art1 Z4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des D (Inhaber des unter der Firma "W" im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens) in W, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. Mai 2002, Zl. 16.613/1-IV/3/2002, betreffend Ausfuhrbewilligung und Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 hat das Bundesdenkmalamt wie folgt entschieden:

"Mit Schreiben vom 27.6.1996 hat die Galerie W um Ausfuhrgenehmigung für die Zeichnung von Gustav Klimt, 'Stehendes sich umarmendes Liebespaar', 1907/08, Bleistift/Papier, 56,5 x 37 cm, angesucht. Mit Schreiben gleichen Datums, ER/NA, wurde der Antrag näher begründet.

Das Bundesdenkmalamt hat entschieden:

S p r u c h

Der Antrag wird abgewiesen und die Bewilligung zur Ausfuhr der oben genannten Zeichnung von Gustav Klimt, 'Stehendes, sich umarmendes Liebespaar', gemäß § 3 Abs. 1 des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut in der Fassung BGBl. Nr. 253/1985 und BGBl. Nr. 391/1986 nicht erteilt." Der Antrag wird abgewiesen und die Bewilligung zur Ausfuhr der oben genannten Zeichnung von Gustav Klimt, 'Stehendes, sich umarmendes Liebespaar', gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1985, und Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1986, nicht erteilt."

Mit dem an "D, K-Gasse, W" ergangenen Bescheid vom 10. April 2000 hat das Bundesdenkmalamt wie folgt entschieden:

"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der Zeichnung von Gustav Klimt, 'Stehendes, sich umarmendes Liebespaar', Bleistift, imitiertes Japanpapier, monogrammiert 'GK', legiert in einem Quadrat, 565 x 370 mm, in der linken unteren Ecke eine leichte Knickspur, 1907/1908, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, im öffentlichen Interesse gelegen ist." "Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der Zeichnung von Gustav Klimt, 'Stehendes, sich umarmendes Liebespaar', Bleistift, imitiertes Japanpapier, monogrammiert 'GK', legiert in einem Quadrat, 565 x 370 mm, in der linken unteren Ecke eine leichte Knickspur, 1907/1908, gemäß Paragraphen eins und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,, im öffentlichen Interesse gelegen ist."

Zur Begründung des Unterschutzstellungsbescheides führte das Bundesdenkmalamt im Wesentlichen aus, das beschriebene Werk sei Eigentum von D. Auf Grund eines Amtssachverständigengutachtens stehe fest, dass die Zeichnung zu den Höhepunkten der Studien gehöre, die Gustav Klimt im Zusammenhang mit dem Gemälde "Der Kuss" geschaffen habe. In der Studie seien beide Gestalten des Liebespaares stehend wiedergegeben. Im ausgeführten Gemälde, einem Hauptwerk Klimts, stehe nur der Mann, die Frau knie. In der noch skizzenhaften Studie fehle die für das Gemälde charakteristische Ornamentalisierung des Gemäldes (im Bescheid ist die Zeichnung näher beschrieben). Das Gemälde "Der Kuss" hänge eng mit Emilie Flöge - der Schwägerin, langjährigen Freundin und Muse Klimts - zusammen. In dieser Hinsicht sei bedeutsam, dass das legierte, von einem Quadrat umgebene Monogramm "GK", das in dieser Form bis jetzt auf keiner Zeichnung Klimts nachzuweisen gewesen sei, auf dem gemalten Bildnis der Emilie Flöge von 1902 ganz ähnlich vorkomme.

Die Stellungnahme der "Galerie W" sei mit "J. D", offenbar von Frau JD, unterzeichnet. Inhaber dieser Galerie sei laut Firmenbuch aber Herr D; es sei daher zweifelhaft, ob JD berechtigt sei, diese Firma zu vertreten. Abgesehen davon sei es unwahrscheinlich, dass die Einschreiterin auch die Eigentümerin der Klimt-Zeichnung sei. Das Eigentum von D werde durch das Firmenbuch und durch die dem Bundesdenkmalamt bereits vor Jahren zugegangenen Informationen untermauert. Die Bewertung der Zeichnung als Denkmal von künstlerischer und kultureller Bedeutung werde nicht bestritten. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachte das Bundesdenkmalamt aus folgenden Erwägungen als gegeben:

"Die in Rede stehende Zeichnung stellt einen künstlerischen Höhepunkt unter den Studien, die Klimt im Zusammenhang mit dem Gemälde 'Der Kuss', einem Hauptwerk des Künstlers, geschaffen hat, dar. Auch ist eine besondere dokumentarische Bedeutung hinsichtlich der Entstehungsgeschichte des genannten Gemäldes durch die von der endgültigen Gestaltung abweichende Komposition der Studie gegeben, die auch noch nicht die für das Goldgemälde charakteristische Ornamentalisierung des Gewandes zeigt. Schließlich ist bedeutsam, dass das legierte von einem Quadrat umgebene Monogramm 'GK' bisher auf keiner Zeichnung Klimts nachzuweisen war, aber ganz ähnlich auf dem von Gustav Klimt gemalten Bildnis der Emilie Flöge von 1902 im historischen Museum der Stadt Wien vorkommt, sodass dadurch ein weiterer Hinweis auf den Zusammenhang des Gemäldes 'Der Kuss' mit Emilie Flöge, der Schwägerin und langjährigen Freundin Klimts, besteht. Der gegenständlichen Studie kommt somit unter den Klimt-Zeichnungen, die es zweifellos sonst in beträchtlicher Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im Inland gibt, hinsichtlich künstlerischer Qualität und Aussagewert ein besonderer Stellenwert zu".

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2002 hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Berufungen des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:

"Den Berufungen der Galerie W (Inhaber D), vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Walfischgasse 3, gegen

1. den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10. Oktober 1999, Zl. 8.224/1/99 und

2. den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10. April 2000, Zl. 8.224/3/2000,

wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/1999, sowie im Zusammenhalt mit Art. 1 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, keine Folge gegeben. wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz (DMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,, sowie im Zusammenhalt mit Artikel eins, der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,, keine Folge gegeben.

Der Spruch des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 18. Oktober 1999, Zl. 8.224/1/99, wird jedoch wie folgt abgeändert:

'Der Antrag wird abgewiesen und die Bewilligung zur Ausfuhr der gegenständlichen Zeichnung von Gustav Klimt: "Stehendes sich umarmendes Liebespaar" wird gemäß § 17 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, nicht erteilt.' " 'Der Antrag wird abgewiesen und die Bewilligung zur Ausfuhr der gegenständlichen Zeichnung von Gustav Klimt: "Stehendes sich umarmendes Liebespaar" wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz (DMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,, nicht erteilt.' "

Zur Begründung führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der im Berufungsverfahren zu Stande gekommen Ermittlungsergebnisse (das sind die näher dargestellten Schriftsätze, Erlässe, Telefonate und Stellungnahmen) und zusammengefasst auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten Belange - aus, der Bescheid vom 18. Oktober 1999 stütze sich auf das mit 1. Jänner 2000 aufgehobene Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut. Gemäß dem Art. II Abs. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 sei dieses anhängige Verfahren nach dem DMSG in seiner Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 fortzuführen. Die Zeichnung gehe nach dem Inhalt des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens in ihrer geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung weit über das im § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Maß hinaus. Dem Argument, es würden noch andere Studien zum Gemälde "Der Kuss" bestehen, sei zu erwidern, dass die gegenständliche Zeichnung eine besondere Qualität besitze. Eine Unterschutzstellung erfolge daher nicht zwangsläufig auch hinsichtlich sämtlicher Vorstudien zu späteren Hauptwerken. Die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung der Zeichnung sei dem Grunde nach nicht strittig. Auch die Ermittlungen des Berufungsverfahrens (Stellungnahme des Direktors der Graphischen Sammlung Albertina) hätten Zweifel an der Richtigkeit des schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachtens nicht erbracht. Die Berufungswerberin lege Wert darauf, "ins Unklare zu ziehen, ob sie Eigentümerin oder (bloß) Kommissonärin der Zeichnung ist". Das wirtschaftliche Interesse an der Veräußerung der Zeichnung sei jedoch geringer anzusetzen, wenn die Beschwerdeführerin nur als Kommissionärin auftrete. Die belangte Behörde nehme zu Gunsten des "Berufungswerbers" das Eigentum an der Zeichnung an, da beide Berufungen dies offensichtlich voraussetzen würden und die "Berufungswerberin" dies keineswegs in Abrede stelle. Der Berufung gegen den Unterschutzstellungsbescheid sei keine Folge zu geben. Zur Begründung führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der im Berufungsverfahren zu Stande gekommen Ermittlungsergebnisse (das sind die näher dargestellten Schriftsätze, Erlässe, Telefonate und Stellungnahmen) und zusammengefasst auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten Belange - aus, der Bescheid vom 18. Oktober 1999 stütze sich auf das mit 1. Jänner 2000 aufgehobene Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut. Gemäß dem Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, sei dieses anhängige Verfahren nach dem DMSG in seiner Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, fortzuführen. Die Zeichnung gehe nach dem Inhalt des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens in ihrer geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung weit über das im Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Maß hinaus. Dem Argument, es würden noch andere Studien zum Gemälde "Der Kuss" bestehen, sei zu erwidern, dass die gegenständliche Zeichnung eine besondere Qualität besitze. Eine Unterschutzstellung erfolge daher nicht zwangsläufig auch hinsichtlich sämtlicher Vorstudien zu späteren Hauptwerken. Die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung der Zeichnung sei dem Grunde nach nicht strittig. Auch die Ermittlungen des Berufungsverfahrens (Stellungnahme des Direktors der Graphischen Sammlung Albertina) hätten Zweifel an der Richtigkeit des schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachtens nicht erbracht. Die Berufungswerberin lege Wert darauf, "ins Unklare zu ziehen, ob sie Eigentümerin oder (bloß) Kommissonärin der Zeichnung ist". Das wirtschaftliche Interesse an der Veräußerung der Zeichnung sei jedoch geringer anzusetzen, wenn die Beschwerdeführerin nur als Kommissionärin auftrete. Die belangte Behörde nehme zu Gunsten des "Berufungswerbers" das Eigentum an der Zeichnung an, da beide Berufungen dies offensichtlich voraussetzen würden und die "Berufungswerberin" dies keineswegs in Abrede stelle. Der Berufung gegen den Unterschutzstellungsbescheid sei keine Folge zu geben.

Nach dem Art. I Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 484/1999 seien Zeichnungen, die höchstens 50 Jahre alt sind bzw. die älter als 50 Jahre und weniger als EUR 15.000,-- wert seien, von der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr ausgenommen. Die gegenständliche Zeichnung stamme aber von dem 1918 verstorbenen Gustav Klimt, das geringste hervorgekommene Anbot für diese Zeichnung habe sich auf S 640.000,-- (das sind EUR 46.510,61) belaufen; die Berufungswerberin behaupte zuletzt einen "ausländischen" Wert von S 3 Mio. (das sind EUR 218.018,50). Demnach sei es auszuschließen, dass die gegenständliche Zeichnung zu jenen Kulturgütern zähle, deren Ausfuhr gemäß der genannten Verordnung einer Bewilligung nicht bedürfe. Die Ausfuhr der gegenständlichen Zeichnung sei daher gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 DMSG ohne Bewilligung nicht gestattet. Diese Bewilligungspflicht folge unmittelbar aus dem Gesetz und sie bedürfe keiner Feststellung des öffentlichen Interesses gemäß § 3 DMSG. Nach dem Artikel römisch eins, Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 1999, seien Zeichnungen, die höchstens 50 Jahre alt sind bzw. die älter als 50 Jahre und weniger als EUR 15.000,-- wert seien, von der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr ausgenommen. Die gegenständliche Zeichnung stamme aber von dem 1918 verstorbenen Gustav Klimt, das geringste hervorgekommene Anbot für diese Zeichnung habe sich auf S 640.000,-- (das sind EUR 46.510,61) belaufen; die Berufungswerberin behaupte zuletzt einen "ausländischen" Wert von S 3 Mio. (das sind EUR 218.018,50). Demnach sei es auszuschließen, dass die gegenständliche Zeichnung zu jenen Kulturgütern zähle, deren Ausfuhr gemäß der genannten Verordnung einer Bewilligung nicht bedürfe. Die Ausfuhr der gegenständlichen Zeichnung sei daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG ohne Bewilligung nicht gestattet. Diese Bewilligungspflicht folge unmittelbar aus dem Gesetz und sie bedürfe keiner Feststellung des öffentlichen Interesses gemäß Paragraph 3, DMSG.

§ 17 Abs. 1 Z 2 DMSG bestimme, dass in den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2 leg. cit. zu entscheiden sei, ob ein Unterschutzstellungsverfahren einzuleiten sei. Dass die Berufungswerberin ihre angestammten Geschäftsräume in Wien I. verloren habe, sei eine allgemein bekannte Tatsache; mit diesem Verlust sei im Allgemeinen ein wirtschaftlicher Nachteil verbunden. Die Berufungswerberin habe die aus dem Verlust ihrer Geschäftsräumlichkeiten sich ergebenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht näher dargestellt; die wirtschaftlichen Hintergründe seien der belangten Behörde nicht bekannt. Dass es in wirtschaftlichem Interesse der "Berufungswerberin" liege, mit Kunstwerken Handel zu treiben und diese ins Ausland zu veräußern, sei als selbstverständlich anzunehmen. Die "Berufungswerberin" habe jedoch zu diesen allgemeinen Interessen an der Veräußerung der gegenständlichen Zeichnung nichts dargelegt; sie spreche nur von einem im Ausland zu erzielenden höheren Verkaufspreis (in Höhe von S 800.000,--, später S 880.000,--, dann S 1 Mio. und zuletzt S 3 Mio.). Diese Anbote seien weder konkretisiert noch belegt. Der "Berufungswerberin" sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie über ein ausländisches Anbot verfüge; sie habe auch keine Umstände dargelegt, die eine wirtschaftliche Härte der Versagung der Ausfuhrbewilligung nahe legen würden. Allein aus der behaupteten Preisdifferenz zwischen dem inländischen Verkaufspreis (S 600.000,- -) und dem ausländischen Verkaufspreis (von angeblich S 3 Mio.) sei eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit noch nicht begründet. Durch die Versagung der Ausfuhrbewilligung werde nur die Erwartung auf einen im Ausland zu erzielenden höheren Verkaufspreis enttäuscht. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der "Berufungswerberin" kein Ersatzkaufanbot im Sinne des § 20 DMSG vorgelegt worden sei. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG bestimme, dass in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. zu entscheiden sei, ob ein Unterschutzstellungsverfahren einzuleiten sei. Dass die Berufungswerberin ihre angestammten Geschäftsräume in Wien römisch eins. verloren habe, sei eine allgemein bekannte Tatsache; mit diesem Verlust sei im Allgemeinen ein wirtschaftlicher Nachteil verbunden. Die Berufungswerberin habe die aus dem Verlust ihrer Geschäftsräumlichkeiten sich ergebenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht näher dargestellt; die wirtschaftlichen Hintergründe seien der belangten Behörde nicht bekannt. Dass es in wirtschaftlichem Interesse der "Berufungswerberin" liege, mit Kunstwerken Handel zu treiben und diese ins Ausland zu veräußern, sei als selbstverständlich anzunehmen. Die "Berufungswerberin" habe jedoch zu diesen allgemeinen Interessen an der Veräußerung der gegenständlichen Zeichnung nichts dargelegt; sie spreche nur von einem im Ausland zu erzielenden höheren Verkaufspreis (in Höhe von S 800.000,--, später S 880.000,--, dann S 1 Mio. und zuletzt S 3 Mio.). Diese Anbote seien weder konkretisiert noch belegt. Der "Berufungswerberin" sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie über ein ausländisches Anbot verfüge; sie habe auch keine Umstände dargelegt, die eine wirtschaftliche Härte der Versagung der Ausfuhrbewilligung nahe legen würden. Allein aus der behaupteten Preisdifferenz zwischen dem inländischen Verkaufspreis (S 600.000,- -) und dem ausländischen Verkaufspreis (von angeblich S 3 Mio.) sei eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit noch nicht begründet. Durch die Versagung der Ausfuhrbewilligung werde nur die Erwartung auf einen im Ausland zu erzielenden höheren Verkaufspreis enttäuscht. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der "Berufungswerberin" kein Ersatzkaufanbot im Sinne des Paragraph 20, DMSG vorgelegt worden sei.

Im vorliegenden Fall könne die belangte Behörde (mangels erbrachter Nachweise) nur ein allgemeines wirtschaftliches Interesse der "Berufungswerberin" mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Zeichnung abwägen. Dem im Unterschutzstellungsverfahren festgestellten öffentlichen Interesse stehe nur ein allgemeines, letztlich jedem Kunsthändler zukommendes wirtschaftliches Interesse entgegen. Dieses wirtschaftliche Interesse könne das öffentliche Interesse an der Erhaltung des österreichischen Kulturgutbestandes nicht aufwiegen, weil sonst jedem Kunsthändler stets die Ausfuhr von Denkmalen (Kulturgütern) bewilligt werden müsste; dies würde eine rechtswidrige Ausübung des der Behörde im § 17 Abs. 2 DMSG eingeräumten Ermessens darstellen. Im vorliegenden Fall könne die belangte Behörde (mangels erbrachter Nachweise) nur ein allgemeines wirtschaftliches Interesse der "Berufungswerberin" mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Zeichnung abwägen. Dem im Unterschutzstellungsverfahren festgestellten öffentlichen Interesse stehe nur ein allgemeines, letztlich jedem Kunsthändler zukommendes wirtschaftliches Interesse entgegen. Dieses wirtschaftliche Interesse könne das öffentliche Interesse an der Erhaltung des österreichischen Kulturgutbestandes nicht aufwiegen, weil sonst jedem Kunsthändler stets die Ausfuhr von Denkmalen (Kulturgütern) bewilligt werden müsste; dies würde eine rechtswidrige Ausübung des der Behörde im Paragraph 17, Absatz 2, DMSG eingeräumten Ermessens darstellen.

Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 2002, B 1099/02-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde, die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2003 ergänzt wurde und zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen: Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 2002, B 1099/02-3, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde, die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2003 ergänzt wurde und zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Art. II des Bundesgesetzes, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG) geändert wird, BGBl. I Nr. 170/1999, bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 5 Folgendes: Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG) geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,, bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 5 Folgendes:

"1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1. Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG idF BGBl. Nr. 391/1986. 1. Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1986,.

2. ...

...

  1. (5)Absatz 5,Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen."

Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 27. Juni 1996 beim Bundesdenkmalamt anhängig gemachte Verfahren betreffend die Erlangung einer Ausfuhrbewilligung war bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 noch nicht abgeschlossen, sondern bei der (zuständigen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur anhängig. Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 27. Juni 1996 beim Bundesdenkmalamt anhängig gemachte Verfahren betreffend die Erlangung einer Ausfuhrbewilligung war bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, noch nicht abgeschlossen, sondern bei der (zuständigen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur anhängig.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei (bezogen auf das Verfahren über die Ausfuhrbewilligung) in seinem Recht, gegen eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes Berufung an den zuständigen Bundesminister zu erheben, verletzt worden; die belangte Behörde habe nämlich - indem sie erstmals § 17 DMSG anwendete - den Instanzenzug beseitigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei (bezogen auf das Verfahren über die Ausfuhrbewilligung) in seinem Recht, gegen eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes Berufung an den zuständigen Bundesminister zu erheben, verletzt worden; die belangte Behörde habe nämlich - indem sie erstmals Paragraph 17, DMSG anwendete - den Instanzenzug beseitigt.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass § 63 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Instanzenzuges auf die "Verwaltungsvorschriften" verweist. Diese sehen gemäß § 29 Abs. 1 DMSG ua. vor, dass über Bescheide des Bundesdenkmalamtes die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr Bildung, Wissenschaft und Kultur) zusteht. Von daher wurde der Beschwerdeführer in diesem Recht nicht verletzt, hat die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid doch über seine Berufungen gegen Bescheides des Bundesdenkmalamtes entschieden. Die kritisierte erstmalige Anwendung des § 17 DMSG durch die belangte Behörde betrifft nicht den Instanzenzug - also die Frage, welche Behörde über eine Berufung zu entscheiden hat - sondern die von der Berufungsbehörde in einem anhängigen Berufungsverfahren bei der Entscheidung anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften. Dass - nach dem Außerkrafttreten des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut - ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren nach dem DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 fortzuführen ist, bestimmt ausdrücklich dessen Art. II Abs. 5. Die behauptete "Beseitigung des Instanzenzuges" liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde hatte daher (auch) in dem nach dem Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut begonnenen aber noch nicht abgeschlossenen Verfahren das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/1999 anzuwenden. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass Paragraph 63, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Instanzenzuges auf die "Verwaltungsvorschriften" verweist. Diese sehen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, DMSG ua. vor, dass über Bescheide des Bundesdenkmalamtes die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr Bildung, Wissenschaft und Kultur) zusteht. Von daher wurde der Beschwerdeführer in diesem Recht nicht verletzt, hat die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid doch über seine Berufungen gegen Bescheides des Bundesdenkmalamtes entschieden. Die kritisierte erstmalige Anwendung des Paragraph 17, DMSG durch die belangte Behörde betrifft nicht den Instanzenzug - also die Frage, welche Behörde über eine Berufung zu entscheiden hat - sondern die von der Berufungsbehörde in einem anhängigen Berufungsverfahren bei der Entscheidung anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften. Dass - nach dem Außerkrafttreten des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut - ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren nach dem DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, fortzuführen ist, bestimmt ausdrücklich dessen Artikel römisch zwei, Absatz 5, Die behauptete "Beseitigung des Instanzenzuges" liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde hatte daher (auch) in dem nach dem Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut begonnenen aber noch nicht abgeschlossenen Verfahren das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, anzuwenden.

Die im Beschwerdefall (somit in beiden Berufungsverfahren) maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 lauten: Die im Beschwerdefall (somit in beiden Berufungsverfahren) maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, lauten:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale'') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. „Erhaltung'' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.Paragraph eins, (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale'') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. „Erhaltung'' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

  1. (2)Absatz 2,Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

(3)...

  1. (4)Absatz 4,Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Absatz eins, (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (Paragraph 2,) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (Paragraph 2 a,) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (Paragraph 3,) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (Paragraph 25 a,). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.
  2. (5)Absatz 5,Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.
  3. (6)Absatz 6,Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

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  1. (10)Absatz 10,Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.
  2. (11)Absatz 11,Die Begriffe „Denkmal'' und „Kulturgut'' sind gleichbedeutend, desgleichen „öffentliches Interesse'' und „nationales Interesse''.
  3. (12)Absatz 12,...

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Unterschutzstellung durch Bescheid

§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).Paragraph 3, (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

  1. (2)Absatz 2,Der Umstand, dass sich ein bewegliches Denkmal entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch einen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des nicht mehr in Geltung stehenden Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut widerrechtlich oder mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes rechtmäßig - jedoch nur vorübergehend - außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich befindet, hindert eine Unterschutzstellung nicht.

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3. Abschnitt

Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland

Umfang der geschützten Kulturgüter

§ 16. (1) Die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung (§§ 17, 19 und 22) oder Bestätigung (§ 18) ist nicht gestattet, wenn es sichParagraph 16, (1) Die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung (Paragraphen 17, 19 und 22) oder Bestätigung (Paragraph 18,) ist nicht gestattet, wenn es sich

1. um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Abs. 2) wurde, 1. um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Absatz 2,) wurde,

2. um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im Allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes (Abs. 3) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf, 2. um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im Allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes (Absatz 3,) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf,

3. um Archivalien (§ 25) handelt. 3. um Archivalien (Paragraph 25,) handelt.

  1. (2)Absatz 2,Als Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens gelten bereits alle Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes, die der Ermittlung des Eigentümers dienen.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3. Die Warengruppen haben nach Art und Wert mit den „Kategorien'' im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern übereinzustimmen. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, oder 3. Die Warengruppen haben nach Art und Wert mit den „Kategorien'' im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern übereinzustimmen. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.
  3. (4)Absatz 4,Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch dann, wenn sie unter die Verordnung gemäß Abs. 3 fallen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3.Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch dann, wenn sie unter die Verordnung gemäß Absatz 3, fallen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, oder 3.

Bewilligung der Ausfuhr

§ 17. (1) 1. In allen Fällen des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (§ 18) dar.Paragraph 17, (1) 1. In allen Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (Paragraph 18,) dar.

2. In den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2 ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren - mangels bisher erfolgter oder wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung -einzuleiten ist. Dies hat auch in Fällen des § 16 Abs. 1 Z 3 zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen Z 1 nicht erteilt wird. 2. In den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren - mangels bisher erfolgter oder wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung -einzuleiten ist. Dies hat auch in Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen Ziffer eins, nicht erteilt wird.

  1. (2)Absatz 2,Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland (unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut (vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt werden soll, ist im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich um spezifische „Austriaca'' handelt.Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Absatz eins, sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland (unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut (vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt werden soll, ist im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich um spezifische „Austriaca'' handelt.
  2. (3)Absatz 3,Der Nachweis des Zutreffens der für eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, auf vom Antragsteller vorgebrachte Gründe einzugehen, die weder ihn, noch den Eigentümer, noch den Erwerber betreffen. Im stattgebenden Bescheid sind demgemäß jene Personen, die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremden Namen) berechtigt sind, ausdrücklich festzustellen.
  3. (4)Absatz 4,Soweit es sich um Kulturgut handelt, das unter Denkmalschutz steht, eine Unterschutzstellung jedoch noch nicht bescheidmäßig festgestellt (geprüft) wurde (§ 2, § 2a, § 6 und § 25a) ist ein entsprechendes Feststellungsverfahren unverzüglich einzuleiten.Soweit es sich um Kulturgut handelt, das unter Denkmalschutz steht, eine Unterschutzstellung jedoch noch nicht bescheidmäßig festgestellt (geprüft) wurde (Paragraph 2,, Paragraph 2 a,, Paragraph 6 und Paragraph 25 a,) ist ein entsprechendes Feststellungsverfahren unverzüglich einzuleiten.
  4. (5)Absatz 5,In allen Fällen, in denen ein Unterschutzstellungsverfahren (bzw. die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 2, § 2a, § 6 oder § 25a) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das Verfahren zur Ausstellung der Bewilligung vorläufig so weitergeführt werden, als wäre eine solche Feststellung auf Vorliegen des öffentlichen Interesses bereits getroffen. Mit einer endgültigen Entscheidung wäre jedoch, soweit es sich um eine negative Entscheidung handeln würde, bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens zuzuwarten. Die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausfuhrbewilligung (§ 73 Abs. 1 AVG) wird jedenfalls bis zwei Wochen nach Beendigung des Denkmalschutzfeststellungsverfahrens hinausgeschoben.In allen Fällen, in denen ein Unterschutzstellungsverfahren (bzw. die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 2,, Paragraph 2 a,, Paragraph 6, oder Paragraph 25 a,) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das Verfahren zur Ausstellung der Bewilligung vorläufig so weitergeführt werden, als wäre eine solche Feststellung auf Vorliegen des öffentlichen Interesses bereits getroffen. Mit einer endgültigen Entscheidung wäre jedoch, soweit es sich um eine negative Entscheidung handeln würde, bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens zuzuwarten. Die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausfuhrbewilligung (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) wird jedenfalls bis zwei Wochen nach Beendigung des Denkmalschutzfeststellungsverfahrens hinausgeschoben.
  5. (6)Absatz 6,Steht das Kulturgut unter Denkmalschutz oder ist ein Unterschutzstellungsverfahren auch nur eingeleitet (§ 16 Abs. 1 Z 1) ist im Falle der Veräußerung der Veräußerer oder der sonst Verfügungsberechtigte, denen dies bekannt ist, verpflichtet, diese Tatsache dem Erwerber mitzuteilen und das Bundesdenkmalamt zu verständigen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 4.Steht das Kulturgut unter Denkmalschutz oder ist ein Unterschutzstellungsverfahren auch nur eingeleitet (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,) ist im Falle der Veräußerung der Veräußerer oder der sonst Verfügungsberechtigte, denen dies bekannt ist, verpflichtet, diese Tatsache dem Erwerber mitzuteilen und das Bundesdenkmalamt zu verständigen. Im Übrigen gilt Paragraph 6, Absatz 4,

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Ersatzkauf, Wert

§ 20. (1) Erklärt sich im Falle des Vorliegens eines Antrages auf Ausfuhr (§§ 17 und 19) eine Person rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung einer Sicherstellung in Höhe von 10% des erklärten Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt bereit, das Kulturgut um den inländischen Wert (oder um den kosten- und abgabenbereinigten ausländischen Wert, falls der daraus resultierende Betrag höher ist) zu kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens zwei Monate nach Kaufabschluss fällig wäre), so können wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden. Die Erklärung stellt zugleich gegenüber dem Eigentümer ein rechtsverbindlich auf ein Jahr beschränktes Kaufanbot dar. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder zu verständigen.Paragraph 20, (1) Erklärt sich im Falle des Vorliegens eines Antrages auf Ausfuhr (Paragraphen 17 und 19) eine Person rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung einer Sicherstellung in Höhe von 10% des erklärten Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt bereit, das Kulturgut um den inländischen Wert (oder um den kosten- und abgabenbereinigten ausländischen Wert, falls der daraus resultierende Betrag höher ist) zu kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens zwei Monate nach Kaufabschluss fällig wäre), so können wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden. Die Erklärung stellt zugleich gegenüber dem Eigentümer ein rechtsverbindlich auf ein Jahr beschränktes Kaufanbot dar. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder zu verständigen.

  1. (2)Absatz 2,Als inländischer Wert im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt stets der voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufspreis (einschließlich Umsatzsteuer) an Letztkäufer (Verkehrswert)."

Der Beschwerdeführer macht geltend, Adressat eines Unterschutzstellungsbescheides könne nur der Eigentümer der betroffenen Sache sein. Er habe "mehrmals ausdrücklich vorgebracht", dass er nicht der Eigentümer der Zeichnung sei. Die Behörde habe die nach § 16 Abs. 2 DMSG vorgeschriebenen Ermittlungen des Eigentümers nicht angestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, Adressat eines Unterschutzstellungsbescheides könne nur der Eigentümer der betroffenen Sache sein. Er habe "mehrmals ausdrücklich vorgebracht", dass er nicht der Eigentümer der Zeichnung sei. Die Behörde habe die nach Paragraph 16, Absatz 2, DMSG vorgeschriebenen Ermittlungen des Eigentümers nicht angestellt.

Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (auch) meint, er sei nicht Adressat des angefochtenen Bescheides bzw. es sei nicht erkennbar, "wer eigentlich Bescheidadressat sein soll", ist zu erwidern, dass der angefochtene Bescheid nach seinem Spruch über die Berufungen der "Galerie W (Inhaber D)" entscheidet. Schon daraus ist eindeutig zu erkennen, dass D der Adressat des angefochtenen Bescheides ist. Nach § 2 HGB ist der Unternehmer eines gewerblichen Unternehmens, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbei zu führen. Das Hauptbuch das Firmenbuches ist zufolge § 2 Z 1 Firmenbuchgesetz (FBG) zur Eintragung von Einzelkaufleuten bestimmt. Der Beschwerdeführer ist unter der Firma "W" als Einzelkaufmann im Firmenbuch des zuständigen Handelsgerichtes Wien (unter FN ...) eingetragen. Der ange

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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