Index
E1E;Norm
11992E036 EGV Art36;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des D (Inhaber des unter der Firma "W" im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens) in W, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. Mai 2002, Zl. 16.613/1-IV/3/2002, betreffend Ausfuhrbewilligung und Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 hat das Bundesdenkmalamt wie folgt entschieden:
"Mit Schreiben vom 27.6.1996 hat die Galerie W um Ausfuhrgenehmigung für die Zeichnung von Gustav Klimt, 'Stehendes sich umarmendes Liebespaar', 1907/08, Bleistift/Papier, 56,5 x 37 cm, angesucht. Mit Schreiben gleichen Datums, ER/NA, wurde der Antrag näher begründet.
Das Bundesdenkmalamt hat entschieden:
S p r u c h
Der Antrag wird abgewiesen und die Bewilligung zur Ausfuhr der oben genannten Zeichnung von Gustav Klimt, 'Stehendes, sich umarmendes Liebespaar', gemäß § 3 Abs. 1 des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut in der Fassung BGBl. Nr. 253/1985 und BGBl. Nr. 391/1986 nicht erteilt." Der Antrag wird abgewiesen und die Bewilligung zur Ausfuhr der oben genannten Zeichnung von Gustav Klimt, 'Stehendes, sich umarmendes Liebespaar', gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1985, und Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1986, nicht erteilt."
Mit dem an "D, K-Gasse, W" ergangenen Bescheid vom 10. April 2000 hat das Bundesdenkmalamt wie folgt entschieden:
"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der Zeichnung von Gustav Klimt, 'Stehendes, sich umarmendes Liebespaar', Bleistift, imitiertes Japanpapier, monogrammiert 'GK', legiert in einem Quadrat, 565 x 370 mm, in der linken unteren Ecke eine leichte Knickspur, 1907/1908, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, im öffentlichen Interesse gelegen ist." "Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der Zeichnung von Gustav Klimt, 'Stehendes, sich umarmendes Liebespaar', Bleistift, imitiertes Japanpapier, monogrammiert 'GK', legiert in einem Quadrat, 565 x 370 mm, in der linken unteren Ecke eine leichte Knickspur, 1907/1908, gemäß Paragraphen eins und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,, im öffentlichen Interesse gelegen ist."
Zur Begründung des Unterschutzstellungsbescheides führte das Bundesdenkmalamt im Wesentlichen aus, das beschriebene Werk sei Eigentum von D. Auf Grund eines Amtssachverständigengutachtens stehe fest, dass die Zeichnung zu den Höhepunkten der Studien gehöre, die Gustav Klimt im Zusammenhang mit dem Gemälde "Der Kuss" geschaffen habe. In der Studie seien beide Gestalten des Liebespaares stehend wiedergegeben. Im ausgeführten Gemälde, einem Hauptwerk Klimts, stehe nur der Mann, die Frau knie. In der noch skizzenhaften Studie fehle die für das Gemälde charakteristische Ornamentalisierung des Gemäldes (im Bescheid ist die Zeichnung näher beschrieben). Das Gemälde "Der Kuss" hänge eng mit Emilie Flöge - der Schwägerin, langjährigen Freundin und Muse Klimts - zusammen. In dieser Hinsicht sei bedeutsam, dass das legierte, von einem Quadrat umgebene Monogramm "GK", das in dieser Form bis jetzt auf keiner Zeichnung Klimts nachzuweisen gewesen sei, auf dem gemalten Bildnis der Emilie Flöge von 1902 ganz ähnlich vorkomme.
Die Stellungnahme der "Galerie W" sei mit "J. D", offenbar von Frau JD, unterzeichnet. Inhaber dieser Galerie sei laut Firmenbuch aber Herr D; es sei daher zweifelhaft, ob JD berechtigt sei, diese Firma zu vertreten. Abgesehen davon sei es unwahrscheinlich, dass die Einschreiterin auch die Eigentümerin der Klimt-Zeichnung sei. Das Eigentum von D werde durch das Firmenbuch und durch die dem Bundesdenkmalamt bereits vor Jahren zugegangenen Informationen untermauert. Die Bewertung der Zeichnung als Denkmal von künstlerischer und kultureller Bedeutung werde nicht bestritten. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachte das Bundesdenkmalamt aus folgenden Erwägungen als gegeben:
"Die in Rede stehende Zeichnung stellt einen künstlerischen Höhepunkt unter den Studien, die Klimt im Zusammenhang mit dem Gemälde 'Der Kuss', einem Hauptwerk des Künstlers, geschaffen hat, dar. Auch ist eine besondere dokumentarische Bedeutung hinsichtlich der Entstehungsgeschichte des genannten Gemäldes durch die von der endgültigen Gestaltung abweichende Komposition der Studie gegeben, die auch noch nicht die für das Goldgemälde charakteristische Ornamentalisierung des Gewandes zeigt. Schließlich ist bedeutsam, dass das legierte von einem Quadrat umgebene Monogramm 'GK' bisher auf keiner Zeichnung Klimts nachzuweisen war, aber ganz ähnlich auf dem von Gustav Klimt gemalten Bildnis der Emilie Flöge von 1902 im historischen Museum der Stadt Wien vorkommt, sodass dadurch ein weiterer Hinweis auf den Zusammenhang des Gemäldes 'Der Kuss' mit Emilie Flöge, der Schwägerin und langjährigen Freundin Klimts, besteht. Der gegenständlichen Studie kommt somit unter den Klimt-Zeichnungen, die es zweifellos sonst in beträchtlicher Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im Inland gibt, hinsichtlich künstlerischer Qualität und Aussagewert ein besonderer Stellenwert zu".
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2002 hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Berufungen des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:
"Den Berufungen der Galerie W (Inhaber D), vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Walfischgasse 3, gegen
1. den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10. Oktober 1999, Zl. 8.224/1/99 und
2. den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10. April 2000, Zl. 8.224/3/2000,
wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/1999, sowie im Zusammenhalt mit Art. 1 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, keine Folge gegeben. wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz (DMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,, sowie im Zusammenhalt mit Artikel eins, der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,, keine Folge gegeben.
Der Spruch des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 18. Oktober 1999, Zl. 8.224/1/99, wird jedoch wie folgt abgeändert:
'Der Antrag wird abgewiesen und die Bewilligung zur Ausfuhr der gegenständlichen Zeichnung von Gustav Klimt: "Stehendes sich umarmendes Liebespaar" wird gemäß § 17 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, nicht erteilt.' " 'Der Antrag wird abgewiesen und die Bewilligung zur Ausfuhr der gegenständlichen Zeichnung von Gustav Klimt: "Stehendes sich umarmendes Liebespaar" wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz (DMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,, nicht erteilt.' "
Zur Begründung führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der im Berufungsverfahren zu Stande gekommen Ermittlungsergebnisse (das sind die näher dargestellten Schriftsätze, Erlässe, Telefonate und Stellungnahmen) und zusammengefasst auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten Belange - aus, der Bescheid vom 18. Oktober 1999 stütze sich auf das mit 1. Jänner 2000 aufgehobene Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut. Gemäß dem Art. II Abs. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 sei dieses anhängige Verfahren nach dem DMSG in seiner Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 fortzuführen. Die Zeichnung gehe nach dem Inhalt des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens in ihrer geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung weit über das im § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Maß hinaus. Dem Argument, es würden noch andere Studien zum Gemälde "Der Kuss" bestehen, sei zu erwidern, dass die gegenständliche Zeichnung eine besondere Qualität besitze. Eine Unterschutzstellung erfolge daher nicht zwangsläufig auch hinsichtlich sämtlicher Vorstudien zu späteren Hauptwerken. Die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung der Zeichnung sei dem Grunde nach nicht strittig. Auch die Ermittlungen des Berufungsverfahrens (Stellungnahme des Direktors der Graphischen Sammlung Albertina) hätten Zweifel an der Richtigkeit des schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachtens nicht erbracht. Die Berufungswerberin lege Wert darauf, "ins Unklare zu ziehen, ob sie Eigentümerin oder (bloß) Kommissonärin der Zeichnung ist". Das wirtschaftliche Interesse an der Veräußerung der Zeichnung sei jedoch geringer anzusetzen, wenn die Beschwerdeführerin nur als Kommissionärin auftrete. Die belangte Behörde nehme zu Gunsten des "Berufungswerbers" das Eigentum an der Zeichnung an, da beide Berufungen dies offensichtlich voraussetzen würden und die "Berufungswerberin" dies keineswegs in Abrede stelle. Der Berufung gegen den Unterschutzstellungsbescheid sei keine Folge zu geben. Zur Begründung führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der im Berufungsverfahren zu Stande gekommen Ermittlungsergebnisse (das sind die näher dargestellten Schriftsätze, Erlässe, Telefonate und Stellungnahmen) und zusammengefasst auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten Belange - aus, der Bescheid vom 18. Oktober 1999 stütze sich auf das mit 1. Jänner 2000 aufgehobene Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut. Gemäß dem Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, sei dieses anhängige Verfahren nach dem DMSG in seiner Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, fortzuführen. Die Zeichnung gehe nach dem Inhalt des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens in ihrer geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung weit über das im Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Maß hinaus. Dem Argument, es würden noch andere Studien zum Gemälde "Der Kuss" bestehen, sei zu erwidern, dass die gegenständliche Zeichnung eine besondere Qualität besitze. Eine Unterschutzstellung erfolge daher nicht zwangsläufig auch hinsichtlich sämtlicher Vorstudien zu späteren Hauptwerken. Die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung der Zeichnung sei dem Grunde nach nicht strittig. Auch die Ermittlungen des Berufungsverfahrens (Stellungnahme des Direktors der Graphischen Sammlung Albertina) hätten Zweifel an der Richtigkeit des schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachtens nicht erbracht. Die Berufungswerberin lege Wert darauf, "ins Unklare zu ziehen, ob sie Eigentümerin oder (bloß) Kommissonärin der Zeichnung ist". Das wirtschaftliche Interesse an der Veräußerung der Zeichnung sei jedoch geringer anzusetzen, wenn die Beschwerdeführerin nur als Kommissionärin auftrete. Die belangte Behörde nehme zu Gunsten des "Berufungswerbers" das Eigentum an der Zeichnung an, da beide Berufungen dies offensichtlich voraussetzen würden und die "Berufungswerberin" dies keineswegs in Abrede stelle. Der Berufung gegen den Unterschutzstellungsbescheid sei keine Folge zu geben.
Nach dem Art. I Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 484/1999 seien Zeichnungen, die höchstens 50 Jahre alt sind bzw. die älter als 50 Jahre und weniger als EUR 15.000,-- wert seien, von der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr ausgenommen. Die gegenständliche Zeichnung stamme aber von dem 1918 verstorbenen Gustav Klimt, das geringste hervorgekommene Anbot für diese Zeichnung habe sich auf S 640.000,-- (das sind EUR 46.510,61) belaufen; die Berufungswerberin behaupte zuletzt einen "ausländischen" Wert von S 3 Mio. (das sind EUR 218.018,50). Demnach sei es auszuschließen, dass die gegenständliche Zeichnung zu jenen Kulturgütern zähle, deren Ausfuhr gemäß der genannten Verordnung einer Bewilligung nicht bedürfe. Die Ausfuhr der gegenständlichen Zeichnung sei daher gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 DMSG ohne Bewilligung nicht gestattet. Diese Bewilligungspflicht folge unmittelbar aus dem Gesetz und sie bedürfe keiner Feststellung des öffentlichen Interesses gemäß § 3 DMSG. Nach dem Artikel römisch eins, Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 1999, seien Zeichnungen, die höchstens 50 Jahre alt sind bzw. die älter als 50 Jahre und weniger als EUR 15.000,-- wert seien, von der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr ausgenommen. Die gegenständliche Zeichnung stamme aber von dem 1918 verstorbenen Gustav Klimt, das geringste hervorgekommene Anbot für diese Zeichnung habe sich auf S 640.000,-- (das sind EUR 46.510,61) belaufen; die Berufungswerberin behaupte zuletzt einen "ausländischen" Wert von S 3 Mio. (das sind EUR 218.018,50). Demnach sei es auszuschließen, dass die gegenständliche Zeichnung zu jenen Kulturgütern zähle, deren Ausfuhr gemäß der genannten Verordnung einer Bewilligung nicht bedürfe. Die Ausfuhr der gegenständlichen Zeichnung sei daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG ohne Bewilligung nicht gestattet. Diese Bewilligungspflicht folge unmittelbar aus dem Gesetz und sie bedürfe keiner Feststellung des öffentlichen Interesses gemäß Paragraph 3, DMSG.
§ 17 Abs. 1 Z 2 DMSG bestimme, dass in den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2 leg. cit. zu entscheiden sei, ob ein Unterschutzstellungsverfahren einzuleiten sei. Dass die Berufungswerberin ihre angestammten Geschäftsräume in Wien I. verloren habe, sei eine allgemein bekannte Tatsache; mit diesem Verlust sei im Allgemeinen ein wirtschaftlicher Nachteil verbunden. Die Berufungswerberin habe die aus dem Verlust ihrer Geschäftsräumlichkeiten sich ergebenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht näher dargestellt; die wirtschaftlichen Hintergründe seien der belangten Behörde nicht bekannt. Dass es in wirtschaftlichem Interesse der "Berufungswerberin" liege, mit Kunstwerken Handel zu treiben und diese ins Ausland zu veräußern, sei als selbstverständlich anzunehmen. Die "Berufungswerberin" habe jedoch zu diesen allgemeinen Interessen an der Veräußerung der gegenständlichen Zeichnung nichts dargelegt; sie spreche nur von einem im Ausland zu erzielenden höheren Verkaufspreis (in Höhe von S 800.000,--, später S 880.000,--, dann S 1 Mio. und zuletzt S 3 Mio.). Diese Anbote seien weder konkretisiert noch belegt. Der "Berufungswerberin" sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie über ein ausländisches Anbot verfüge; sie habe auch keine Umstände dargelegt, die eine wirtschaftliche Härte der Versagung der Ausfuhrbewilligung nahe legen würden. Allein aus der behaupteten Preisdifferenz zwischen dem inländischen Verkaufspreis (S 600.000,- -) und dem ausländischen Verkaufspreis (von angeblich S 3 Mio.) sei eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit noch nicht begründet. Durch die Versagung der Ausfuhrbewilligung werde nur die Erwartung auf einen im Ausland zu erzielenden höheren Verkaufspreis enttäuscht. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der "Berufungswerberin" kein Ersatzkaufanbot im Sinne des § 20 DMSG vorgelegt worden sei. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG bestimme, dass in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. zu entscheiden sei, ob ein Unterschutzstellungsverfahren einzuleiten sei. Dass die Berufungswerberin ihre angestammten Geschäftsräume in Wien römisch eins. verloren habe, sei eine allgemein bekannte Tatsache; mit diesem Verlust sei im Allgemeinen ein wirtschaftlicher Nachteil verbunden. Die Berufungswerberin habe die aus dem Verlust ihrer Geschäftsräumlichkeiten sich ergebenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht näher dargestellt; die wirtschaftlichen Hintergründe seien der belangten Behörde nicht bekannt. Dass es in wirtschaftlichem Interesse der "Berufungswerberin" liege, mit Kunstwerken Handel zu treiben und diese ins Ausland zu veräußern, sei als selbstverständlich anzunehmen. Die "Berufungswerberin" habe jedoch zu diesen allgemeinen Interessen an der Veräußerung der gegenständlichen Zeichnung nichts dargelegt; sie spreche nur von einem im Ausland zu erzielenden höheren Verkaufspreis (in Höhe von S 800.000,--, später S 880.000,--, dann S 1 Mio. und zuletzt S 3 Mio.). Diese Anbote seien weder konkretisiert noch belegt. Der "Berufungswerberin" sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie über ein ausländisches Anbot verfüge; sie habe auch keine Umstände dargelegt, die eine wirtschaftliche Härte der Versagung der Ausfuhrbewilligung nahe legen würden. Allein aus der behaupteten Preisdifferenz zwischen dem inländischen Verkaufspreis (S 600.000,- -) und dem ausländischen Verkaufspreis (von angeblich S 3 Mio.) sei eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit noch nicht begründet. Durch die Versagung der Ausfuhrbewilligung werde nur die Erwartung auf einen im Ausland zu erzielenden höheren Verkaufspreis enttäuscht. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der "Berufungswerberin" kein Ersatzkaufanbot im Sinne des Paragraph 20, DMSG vorgelegt worden sei.
Im vorliegenden Fall könne die belangte Behörde (mangels erbrachter Nachweise) nur ein allgemeines wirtschaftliches Interesse der "Berufungswerberin" mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Zeichnung abwägen. Dem im Unterschutzstellungsverfahren festgestellten öffentlichen Interesse stehe nur ein allgemeines, letztlich jedem Kunsthändler zukommendes wirtschaftliches Interesse entgegen. Dieses wirtschaftliche Interesse könne das öffentliche Interesse an der Erhaltung des österreichischen Kulturgutbestandes nicht aufwiegen, weil sonst jedem Kunsthändler stets die Ausfuhr von Denkmalen (Kulturgütern) bewilligt werden müsste; dies würde eine rechtswidrige Ausübung des der Behörde im § 17 Abs. 2 DMSG eingeräumten Ermessens darstellen. Im vorliegenden Fall könne die belangte Behörde (mangels erbrachter Nachweise) nur ein allgemeines wirtschaftliches Interesse der "Berufungswerberin" mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Zeichnung abwägen. Dem im Unterschutzstellungsverfahren festgestellten öffentlichen Interesse stehe nur ein allgemeines, letztlich jedem Kunsthändler zukommendes wirtschaftliches Interesse entgegen. Dieses wirtschaftliche Interesse könne das öffentliche Interesse an der Erhaltung des österreichischen Kulturgutbestandes nicht aufwiegen, weil sonst jedem Kunsthändler stets die Ausfuhr von Denkmalen (Kulturgütern) bewilligt werden müsste; dies würde eine rechtswidrige Ausübung des der Behörde im Paragraph 17, Absatz 2, DMSG eingeräumten Ermessens darstellen.
Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 2002, B 1099/02-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde, die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2003 ergänzt wurde und zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen: Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 2002, B 1099/02-3, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde, die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2003 ergänzt wurde und zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Art. II des Bundesgesetzes, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG) geändert wird, BGBl. I Nr. 170/1999, bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 5 Folgendes: Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG) geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,, bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 5 Folgendes:
"1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
1. Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG idF BGBl. Nr. 391/1986. 1. Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1986,.
2. ...
...
Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 27. Juni 1996 beim Bundesdenkmalamt anhängig gemachte Verfahren betreffend die Erlangung einer Ausfuhrbewilligung war bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 noch nicht abgeschlossen, sondern bei der (zuständigen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur anhängig. Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 27. Juni 1996 beim Bundesdenkmalamt anhängig gemachte Verfahren betreffend die Erlangung einer Ausfuhrbewilligung war bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, noch nicht abgeschlossen, sondern bei der (zuständigen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur anhängig.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei (bezogen auf das Verfahren über die Ausfuhrbewilligung) in seinem Recht, gegen eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes Berufung an den zuständigen Bundesminister zu erheben, verletzt worden; die belangte Behörde habe nämlich - indem sie erstmals § 17 DMSG anwendete - den Instanzenzug beseitigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei (bezogen auf das Verfahren über die Ausfuhrbewilligung) in seinem Recht, gegen eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes Berufung an den zuständigen Bundesminister zu erheben, verletzt worden; die belangte Behörde habe nämlich - indem sie erstmals Paragraph 17, DMSG anwendete - den Instanzenzug beseitigt.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass § 63 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Instanzenzuges auf die "Verwaltungsvorschriften" verweist. Diese sehen gemäß § 29 Abs. 1 DMSG ua. vor, dass über Bescheide des Bundesdenkmalamtes die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr Bildung, Wissenschaft und Kultur) zusteht. Von daher wurde der Beschwerdeführer in diesem Recht nicht verletzt, hat die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid doch über seine Berufungen gegen Bescheides des Bundesdenkmalamtes entschieden. Die kritisierte erstmalige Anwendung des § 17 DMSG durch die belangte Behörde betrifft nicht den Instanzenzug - also die Frage, welche Behörde über eine Berufung zu entscheiden hat - sondern die von der Berufungsbehörde in einem anhängigen Berufungsverfahren bei der Entscheidung anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften. Dass - nach dem Außerkrafttreten des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut - ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren nach dem DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 fortzuführen ist, bestimmt ausdrücklich dessen Art. II Abs. 5. Die behauptete "Beseitigung des Instanzenzuges" liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde hatte daher (auch) in dem nach dem Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut begonnenen aber noch nicht abgeschlossenen Verfahren das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/1999 anzuwenden. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass Paragraph 63, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Instanzenzuges auf die "Verwaltungsvorschriften" verweist. Diese sehen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, DMSG ua. vor, dass über Bescheide des Bundesdenkmalamtes die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr Bildung, Wissenschaft und Kultur) zusteht. Von daher wurde der Beschwerdeführer in diesem Recht nicht verletzt, hat die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid doch über seine Berufungen gegen Bescheides des Bundesdenkmalamtes entschieden. Die kritisierte erstmalige Anwendung des Paragraph 17, DMSG durch die belangte Behörde betrifft nicht den Instanzenzug - also die Frage, welche Behörde über eine Berufung zu entscheiden hat - sondern die von der Berufungsbehörde in einem anhängigen Berufungsverfahren bei der Entscheidung anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften. Dass - nach dem Außerkrafttreten des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut - ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren nach dem DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, fortzuführen ist, bestimmt ausdrücklich dessen Artikel römisch zwei, Absatz 5, Die behauptete "Beseitigung des Instanzenzuges" liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde hatte daher (auch) in dem nach dem Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut begonnenen aber noch nicht abgeschlossenen Verfahren das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, anzuwenden.
Die im Beschwerdefall (somit in beiden Berufungsverfahren) maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 lauten: Die im Beschwerdefall (somit in beiden Berufungsverfahren) maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, lauten:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale'') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. „Erhaltung'' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.Paragraph eins, (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale'') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. „Erhaltung'' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(3)...
(7)...
(8)...
(9)...
...
Unterschutzstellung durch Bescheid
§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).Paragraph 3, (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
...
3. Abschnitt
Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland
Umfang der geschützten Kulturgüter
§ 16. (1) Die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung (§§ 17, 19 und 22) oder Bestätigung (§ 18) ist nicht gestattet, wenn es sichParagraph 16, (1) Die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung (Paragraphen 17, 19 und 22) oder Bestätigung (Paragraph 18,) ist nicht gestattet, wenn es sich
1. um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Abs. 2) wurde, 1. um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Absatz 2,) wurde,
2. um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im Allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes (Abs. 3) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf, 2. um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im Allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes (Absatz 3,) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf,
3. um Archivalien (§ 25) handelt. 3. um Archivalien (Paragraph 25,) handelt.
Bewilligung der Ausfuhr
§ 17. (1) 1. In allen Fällen des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (§ 18) dar.Paragraph 17, (1) 1. In allen Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (Paragraph 18,) dar.
2. In den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2 ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren - mangels bisher erfolgter oder wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung -einzuleiten ist. Dies hat auch in Fällen des § 16 Abs. 1 Z 3 zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen Z 1 nicht erteilt wird. 2. In den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren - mangels bisher erfolgter oder wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung -einzuleiten ist. Dies hat auch in Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen Ziffer eins, nicht erteilt wird.
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Ersatzkauf, Wert
§ 20. (1) Erklärt sich im Falle des Vorliegens eines Antrages auf Ausfuhr (§§ 17 und 19) eine Person rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung einer Sicherstellung in Höhe von 10% des erklärten Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt bereit, das Kulturgut um den inländischen Wert (oder um den kosten- und abgabenbereinigten ausländischen Wert, falls der daraus resultierende Betrag höher ist) zu kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens zwei Monate nach Kaufabschluss fällig wäre), so können wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden. Die Erklärung stellt zugleich gegenüber dem Eigentümer ein rechtsverbindlich auf ein Jahr beschränktes Kaufanbot dar. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder zu verständigen.Paragraph 20, (1) Erklärt sich im Falle des Vorliegens eines Antrages auf Ausfuhr (Paragraphen 17 und 19) eine Person rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung einer Sicherstellung in Höhe von 10% des erklärten Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt bereit, das Kulturgut um den inländischen Wert (oder um den kosten- und abgabenbereinigten ausländischen Wert, falls der daraus resultierende Betrag höher ist) zu kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens zwei Monate nach Kaufabschluss fällig wäre), so können wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden. Die Erklärung stellt zugleich gegenüber dem Eigentümer ein rechtsverbindlich auf ein Jahr beschränktes Kaufanbot dar. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder zu verständigen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Adressat eines Unterschutzstellungsbescheides könne nur der Eigentümer der betroffenen Sache sein. Er habe "mehrmals ausdrücklich vorgebracht", dass er nicht der Eigentümer der Zeichnung sei. Die Behörde habe die nach § 16 Abs. 2 DMSG vorgeschriebenen Ermittlungen des Eigentümers nicht angestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, Adressat eines Unterschutzstellungsbescheides könne nur der Eigentümer der betroffenen Sache sein. Er habe "mehrmals ausdrücklich vorgebracht", dass er nicht der Eigentümer der Zeichnung sei. Die Behörde habe die nach Paragraph 16, Absatz 2, DMSG vorgeschriebenen Ermittlungen des Eigentümers nicht angestellt.
Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (auch) meint, er sei nicht Adressat des angefochtenen Bescheides bzw. es sei nicht erkennbar, "wer eigentlich Bescheidadressat sein soll", ist zu erwidern, dass der angefochtene Bescheid nach seinem Spruch über die Berufungen der "Galerie W (Inhaber D)" entscheidet. Schon daraus ist eindeutig zu erkennen, dass D der Adressat des angefochtenen Bescheides ist. Nach § 2 HGB ist der Unternehmer eines gewerblichen Unternehmens, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbei zu führen. Das Hauptbuch das Firmenbuches ist zufolge § 2 Z 1 Firmenbuchgesetz (FBG) zur Eintragung von Einzelkaufleuten bestimmt. Der Beschwerdeführer ist unter der Firma "W" als Einzelkaufmann im Firmenbuch des zuständigen Handelsgerichtes Wien (unter FN ...) eingetragen. Der ange