TE OGH 1988/3/16 9ObA129/87

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dkfm. Reinhard Keibl und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*** & S*** AG, Wien 23., Großmarktstraße 7, vertreten durch Dr.Ingo Theyer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ing. Josef S***, Pensionist, Klagenfurt,

St. Ruprechterstraße 55/2/12, vertreten durch Dr.Frank Kalmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Räumung (Streitwert RAT S 24.000, GGT S 6.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.April 1987, GZ 8 Ra 1040/87-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Klagenfurt vom 3.November 1986, GZ 2 Cr 105/85-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.549,25 (darin S 231,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war bis 28.Februar 1982 bei der Klägerin in Wien als Personalchef und nach einer Strukturänderung unter anderem durch Ausgliederung der H*** & S*** Bautechnik Gesellschaft mbH, wobei die Klägerin als Holding erhalten blieb, ab 1.März 1982 bis zu seiner Pensionierung am 31.Dezember 1984 bei der H*** & S*** Bautechnik Gesellschaft mbH (in der Folge kurz B*** Gesellschaft mbH) in Klagenfurt beschäftigt. Vor seiner Versetzung nach Klagenfurt hatte der Kläger eine Dienstwohnung in Wien, die er mit der Übersiedlung nach Klagenfurt aufgab.

Die Klägerin hatte von der Gemeinnützigen Industrie-, Wohn- und Siedlungsgesellschaft mbH (in der Folge kurz S*** mbH) Wohnungen in Klagenfurt, St. Ruprechterstraße 55, gemietet, die sie ihren Arbeitnehmern als Dienstwohnungen zur Verfügung stellte. Eine dieser Wohnungen bezog der Beklagte. Eine Übertragung der Mietrechte von der Klägerin an die B*** Gesellschaft mbH ist nie erfolgt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Räumung der Wohnung zufolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dem Beklagten sei das Recht zur Benützung der Wohnung nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eingeräumt worden. Zu einer vom Beklagten angestrebten Vereinbarung, wonach ihm das Wohnrecht auf Lebenszeit zugestanden werde, sei es nicht gekommen.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Vorstandsdirektoren der Klägerin, Dipl.-Ing. F*** und Ing. K***, hätten mit Schreiben vom 27.Mai 1982 die S*** mbH

in Klagenfurt beauftragt, ihm die Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung auf Lebenszeit bzw. bis zum Ableben seiner Gattin abzutreten. Es sei daraufhin zu einer von der

S*** mbH, der B*** Gesellschaft mbH und dem Beklagten unterfertigten Vereinbarung vom 23.Juni 1982 gekommen, mit

der sich die S*** mbH mit der Abtretung

einverstanden erklärt und die Wohnung ab 1.Juli 1982 an den Beklagten vermietet habe. Auf Grund dieser und einer nachfolgenden zusätzlichen Vereinbarung habe der Beklagte den vereinbarten Anteil an den Betriebskosten direkt an die S*** mbH

gezahlt. Seit seiner Pensionierung zahle er die gesamte Miete und alle Kosten für die Wohnung. Da er seit 1.Juli 1982 auch in keinem Arbeitsverhältnis zur Klägerin gestanden sei, sei die Klägerin zur Räumungsklage nicht aktiv legitimiert.

Dazu brachte die Klägerin ergänzend vor, daß die Vereinbarung vom 23.Juni 1982 nie rechtsunwirksam geworden sei, weil sie nicht - wie nach der Satzung erforderlich - durch zwei Vorstandsmitglieder unterfertigt worden sei. Die Vereinbarung weise nur die Unterschrift des Vorstandsmitgliedes Dipl.-Ing. F*** auf, der zudem nicht im Namen der Klägerin, sondern, im Namen der B*** Gesellschaft mbH unterzeichnet habe. Das zweite Vorstandsmitglied der Klägerin, Dipl.-Ing.Dr.H***, habe der Vereinbarung nicht zugestimmt. Dies sei dem Beklagten auch mitgeteilt worden. Aus dem von Ing. K*** mitgefertigten Schreiben vom 27.Mai 1982 könne der Beklagte schon deshalb keine Rechtsfolgen ableiten, weil Ing. K*** nach dem Handelsregister am 10.Mai 1982 aus dem Vorstand der Klägerin ausgeschieden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Als der Beklagte auf Grund seiner Versetzung nach Klagenfurt dort eine Wohnung benötigte, sprach er darüber mit Dipl.-Ing. F***. Dieser war neben Dipl.-Ing.Dr.H***

im Vorstand der Klägerin und zugleich einziger Geschäftsführer der B*** Gesellschaft mbH in Klagenfurt. Ing. K*** schied registermäßig am 10.Mai 1982 als Vorstandsmitglied aus. Da mehrere Vorstandsmitglieder bestellt waren, wurde die Klägerin nach der Satzung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Dipl.-Ing. F*** stellte dem Beklagten in Aussicht, daß ihm die Klägerin die Wohnung Nr. 12 in der Ruprechterstraße 55 zur Verfügung stellen werde. Der Beklagte äußerte den Wunsch, daß er diese Dienstwohnung nach seiner Pensionierung als Mietwohnung weiterbenützen wolle. Bei der Klägerin war es nicht üblich, den Beschäftigten Dienstwohnungen auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Mit dem Vorstandsmitglied Dipl.-Ing.Dr.H*** sprach der Beklagte darüber nicht.

Dipl.-Ing F*** beauftragte Ing. K***, ein Schreiben an die

S*** mbH zu verfassen. Ing. K*** kam dem Auftrag

nach und teilte der S*** am 27.Mai 1982 unter

anderem mit:

"..........Wir wollen...........die Mietrechte an der Wohnung

Nr. 12, Haus II, an den bei uns beschäftigten Herrn Ing. Josef

S*** auf Lebenszeit abtreten. Nach dem Ableben des Herrn

S*** bzw. dessen Gattin soll das Mietrecht an dieser Wohnung

wieder an uns zurückfallen.

Wir bitten Sie, die dafür notwendigen Schritte

einzuleiten......."

Der Geschäftsführer der S*** mbH, Dr.Peter

H***, verfaßte daraufhin ein mit 23.Juni 1982 datiertes Schreiben

folgenden Inhalts:

"Vereinbarung

abgeschlossen zwischen der Fa H*** & S*** AG, deren Dienstnehmer Ing. Josef S*** und der gemeinnützigen Industrie-, Wohn- und Siedlungsgesellschaft mbH.

1)........Die Firma H*** & S*** tritt nun mit dieser Vereinbarung das Mietrecht an der Wohnung Nr. 12 im dritten Obergeschoß des Hauses Klagenfurt, St. Ruprechterstraße 55, Stiege II, an ihren Dienstnehmer Ing. Josef S*** auf dessen Lebenszeit bzw. die Lebenszeit seiner Gattin ab.

Die Gemeinnützige Industrie-, Wohn- und Siedlungsgesellschaft mbH als Eigentümerin dieser Wohnung ist mit dieser Abtretung einverstanden und vermietet Ing. S*** die genannte Wohnung ab 1.Juli 1982. Es entsteht damit ein Hauptmietverhältnis."

Diese Vereinbarung wurde von einem Vertreter der

S*** mbH, dem Beklagten und unter einem Stampiglienabdruck der B*** Gesellschaft mbH von

Dipl.-Ing. F*** unterzeichnet. Dem Beklagten war aber bekannt, daß die Klägerin Vertragspartner hinsichtlich dieser Vereinbarung war. Am 25.Juni 1982 unterfertigten der Beklagte und Dipl.-Ing. F*** noch eine Zusatzvereinbarung, die eine Aufteilung der Wohnungskosten beinhaltete. Während die Betriebskosten im wesentlichen zwischen der Klägerin und dem Beklagten aufgeteilt wurden, sollten die Annuitätsrückzahlungen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses des Beklagten von der Klägerin allein getragen werden. Die Zahlungen erfolgten entsprechend diesem Aufteilungsschlüssel. Dipl.-Ing. F*** legte die Vereinbarung vom 23.Juni 1982 dem anderen Vorstandsmitglied Dipl.-Ing. H*** vor, welcher aber die Einräumung eines Wohnrechts auf Lebenszeit zugunsten des Beklagten ablehnte und die Unterfertigung des Schriftstücks verweigerte. Über Aufforderung von Dipl.-Ing.Dr.H*** teilte dies Dipl.-Ing. F*** dem Beklagten mündlich mit. Zu einem "förmlichen Widerruf" des Vertrages vom 23.Juni 1982 kam es nicht.

Mit Schreiben vom 22.Dezember 1984 wies die Klägerin dem Beklagten gegenüber erstmals schriftlich darauf hin, daß die Vereinbarung vom 23.Juni 1982 rechtsunwirksam sei. am 8.Februar 1985 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Wohnung zu räumen. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die dem Beklagten zur Verfügung gestellte Wohnung nach der Widmung der Dienstwohnung anzusehen und daher das Benützungsrecht des Beklagten mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen sei. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß der Beklagte vor seiner Pensionierung nicht mehr Arbeitnehmer der Klägerin gewesen sei, da es offensichtlich sei, daß die Klägerin die Wohnung nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis des Beklagten zur B*** Gesellschaft mbH vergeben habe. Daher sei die Klägerin als Mieterin zur Räumungsklage legitimiert.

Zu einer rechtswirksamen Abtretung des Mietrechts der Klägerin an den Beklagten sei es nicht gekommen, da dazu die Zustimmung der Klägerin gefehlt habe. Abgesehen davon, daß Dipl.-Ing. F*** nur als Vertreter der B*** Gesellschaft mbH aufgetreten sei, sei das weitere Vorstandsmitglied der Klägerin mit einer Abtretung der Mietrechte nicht einverstanden gewesen. Die Beschränkung der Vertretungsmacht nur eines Vorstandsmitgliedes ergebe sich schon aus dem Handelsregister.

Das Schreiben vom 27.Mai 1982 sei nicht an den Beklagten, sondern an die S*** mbH gerichtet gewesen und habe

nur eine Ankündigung ohne Verpflichtungswillen enthalten. Da Ing. K*** zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Vorstandsmitglied der Klägerin gewesen sei, fehle es auch diesbezüglich an der Unterschrift des zweiten Vorstandsmitgliedes.

Der Beklagte könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den äußeren Tatbestand berufen (§ 1029 ABGB), da ein solcher Tatbestand von allen zur Kollektivvertretung Befugten gesetzt hätten werden müssen. Der Beklagte hätte sich durch Einsichtnahme in das Handelsregister über die Vertretungsverhältnisse informieren können. Die Verweigerung der Zustimmung des Vorstandsmitgliedes Dipl.-Ing.Dr.H*** sei dem Beklagten mitgeteilt worden. Der Beklagte hätte sich somit bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit nicht auf den äußeren Tatbestand verlassen dürfen. Da der Beklagte schon vor seiner Pensionierung auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung hingewiesen und zur Räumung aufgefordert worden sei, könne der Klägerin durch die Übernahme der Mietzinszahlung durch den Beklagten keine nachträgliche Genehmigung der Vereinbarung vom 23.Juni 1982 unterstellt werden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 30.000 übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen Rechtsansicht. Ergänzend führte es aus, daß dem Beklagten bekannt gewesen sei, daß sein Vertragspartner hinsichtlich der Wohnung die allein verfügungsberechtigte Klägerin gewesen sei, die durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein solches mit einem Prokuristen vertreten werde. Das weitere Vorstandsmitglied habe keinen äußeren Tatbestand geschaffen, aus dem der Beklagte die alleinige Vertretungsbefugnis des Dipl.-Ing. F*** ableiten hätte können, zumal ihm ausdrücklich mitgeteilt worden sei, daß Dipl.-Ing.Dr.H*** die Vereinbarung nicht anerkenne. Dies gelte auch für die Zusatzvereinbarung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Mängelrüge ist vorerst entgegenzuhalten, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SZ 22/106; ÖBl 1984, 109; EFSlg 49.387 uva). Selbst wenn der Beklagte bei Abschluß der Vereinbarung vom 23.Juni 1982 darauf vertrauen hätte dürfen, daß die Klägerin durch Ing. K*** als drittes Vorstandsmitglied vertreten werde, ändert dies nichts daran, daß auch Ing. K*** diese Vereinbarung nicht mitfertigte. Abgesehen davon stellte das Erstgericht ohnehin fest, daß nach der am 10. Mai 1982 erfolgten Eintragung im Handelsregister Ing. K*** als Vorstandsmitglied der Klägerin ausgeschieden ist, so daß aus den weiteren Verfahrensergebnissen, nach denen Ing. K*** seine Tätigkeit als Vorstandsdirektor schon mit 31.Dezember 1981 beendet hatte (S 51 und 85), für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen ist. Auf das an die S*** mbH gerichtete

Schreiben vom 27.Mai 1982 kommt es aus rechtlichen Erwägungen nicht an.

Mit seinen weiteren Ausführungen, das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, daß die Mietrechte an der von ihm benützten Wohnung an die B*** Gesellschaft mbH übergegangen seien, bekämpft der Revisionswerber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.

Soweit der Beklagte in der Rechtsrüge geltend macht, es bestehe kein Zusammenhang seines Arbeitsverhältnisses zur B*** Gesellschaft mbH und der von ihm benützten Wohnung, so daß deren Widmung als Dienstwohnung mit 1.März 1982 weggefallen sei, geht er nicht von den Feststellungen aus. Nach diesen wurde ihm eine der Dienstwohnungen der Klägerin in Klagenfurt in Aussicht gestellt und er selbst hatte den Wunsch geäußert, diese "Dienstwohnung" nach seiner Pensionierung weiter als Mietwohnung benützen zu dürfen. Es war ihm sohin klar, daß er diese Wohnung ansonsten mit Ende des Arbeitsverhältnisses aufgeben werde müssen. Darin lag auch der Grund für seine Bemühungen, von der Klägerin eine Abtretung der Mietrechte zu erreichen. Aus welchen Gründen die Klägerin als Holding, deren Gegenstand ihrem Wesen nach die Beteiligung an anderen Unternehmen ist (vgl. Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4 29; Schiemer, Handkommentar zum AktG § 15 Rz 2.1; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 365 f; Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts2 I 188 und 211 f), rechtlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Arbeitnehmern ihrer eng verflochtenen Beteiligungsgesellschaften Dienstwohnungen zur Verfügung zu stellen, kann der Beklagte auch in der Revision nicht darlegen. Seine Ausführungen lassen vielmehr zielführende Hinweise darauf, worauf er sein von der Klägerin unabhängiges "eigenständiges Benützungsrecht" an der Wohnung stützt, zur Gänze vermissen.

Gemäß § 1 Abs 2 Z 2 MRG fallen Wohnungen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Damit wurde die schon vorher herrschende Rechtsprechung festgeschrieben, wonach der Titel zur Benützung einer Dienstwohnung, mag auch ein mit dem Arbeitsvertrag verbundener Bestandvertrag vorgelegen sein, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen ist (Klang in Klang2 V, 15 f; Zingher, Die Werkmietwohnung, ÖJZ 1983, 350; JBl 1960, 307;

SZ 34/182; JBl 1962, 277; Arb. 8.859; EvBl 1962/62;

MietSlg 33.147, 36.240/16; 14 Ob A 34/87 ua).

Der Beklagte kann dem Räumungsbegehren daher nur die von ihm behauptete Überlassung der Wohnung durch die Klägerin entgegenhalten, wobei er selbst nicht davon ausgeht, daß die rechtsgeschäftliche Erklärung der Klägerin ohnehin von sämtlichen kollektivvertretungsbefugten Personen abgegeben und daher unmittelbar rechtsverbindlich geworden wäre. Die Bedeutung der Zustimmung der S*** mbH als Vermieterin

(vgl. Koziol-Welser8 I 351; P. Bydlinski, Zur Abtretung der Rechte aus einem Mietverhältnis, JBl 1985, 730 ff, 735;

Ehrenzweig3 II/1 476 f) kann insoweit dahingestellt bleiben, als eine Abtretung von Mietrechten oder die Übertragung von Mietverhältnissen jedenfalls der entsprechenden wirksamen Erklärung des Mieters bedarf. Der Beklagte stützt seinen Anspruch auch nicht auf einen allenfalls zu seinen Gunsten zustandegekommenen Vertrag zwischen der Klägerin und der S*** mbH, sondern auf sein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand, der dadurch geschaffen worden sei, daß er auch Ing. K*** für vertretungsberechtigt halten habe dürfen und Dipl.-Ing.Dr.H*** durch sein der Vereinbarung vom 23. Juni 1982 nachfolgendes Verhalten - insbesondere, indem er den Beklagten in der Dienstwohnung belassen habe - die Abtretung der Mietrechte schlüssig gebilligt hätte.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Person im Vertrauen auf

einen äußeren Tatbestand nur dann geschützt, wenn ihr trotz

Anwendung gehöriger Sorgfalt der wahre Sachverhalt verborgen blieb

und der äußere Tatbestand von dem gesetzt wurde, gegen den er sich

auswirken soll. Im Fall einer kollektiven Vertretung muß der äußere

Tatbestand von den Kollektivvertretungsbefugten gesetzt werden,

wobei es allerdings, wenn die Erklärung nur von einem

Vertretungsbefugten herrührt, genügt, daß zugleich vom zweiten Vertretungsbefugten ein äußerer Tatbestand geschaffen wird, welcher die Annahme der Einzelvertretungsmacht rechtfertigt (Friedl-Schinko in Straube HGB § 15 Rz 13; JBl 1982, 197; EvBl 1976/272; HS 10.194 mwH; GesRZ 1981, 227; 1982, 317).

Die Rechtsrüge geht nicht von den Feststellungen aus, soweit sie unterstellt, dem Beklagten sei nicht bekannt gewesen, daß sein Vertragspartner die Klägerin war, und daß es zu den Sonderfunktionen des Ing. K*** gehört habe, Verfügungen über Wohnungen zu treffen. Dem Beklagten war das sich im übrigen schon aus § 71 Abs 2 AktG ergebende kollektive Vertretungsrecht der Vorstandsmitglieder der Klägerin grundsätzlich bekannt. Daraus folgt aber, daß er nicht auf das wirksame Zustandekommen der Vereinbarung vom 23.Juni 1982 vertrauen konnte, da diese Vereinbarung nur vom Vorstandsmitglied Dipl.-Ing. F*** gefertigt wurde, wobei die Form der Zeichnung nicht dem § 72 AktG entsprach, sondern den Anschein erweckte, Dipl.-Ing. Frank wolle für die B*** Gesellschaft mbH auftreten. Darauf, ob sich der Beklagte auch auf eine Vertretungsbefugnis des Ing. K*** verlassen hätte dürfen, kommt es nicht an, da Ing. K*** das Schriftstück ohnehin nicht unterschrieben hat. Ebenso ist das an die S*** mbH gerichtete Schreiben vom 27.Mai 1982 für den Vertrauensschutz des Beklagten ohne Belang, da dieses - eine Abtretung der Mietrechte bloß

ankündigende - Schreiben einerseits nicht für ihn bestimmt war und ihm andererseits nach seiner eigenen Aussage überhaupt erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sohin zu einem Zeitpunkt zugekommen ist, in dem der Standpunkt der Klägerin nicht zweifelhaft sein konnte (S 25). Soll nämlich der äußere Tatbestand die Grundlage für die Überzeugung des Beklagten von der Vertretungsmacht des Vertragspartners bilden, hätte er die den Rechtsschein auslösenden Umstände bei Abschluß des Vertrages gekannt haben müssen. Aber auch aus dem der Ablehnung der Vereinbarung nachfolgenden Verhalten des Vorstandsmitgliedes Dipl.-Ing.Dr.H*** konnte der Beklagte keinerlei Billigung der von Dipl.-Ing. F*** gewollten Mietrechtsabtretung ableiten. Dipl.-Ing.Dr.H*** ließ dem Beklagten unmißverständlich mitteilen, daß er mit der Einräumung eines Wohnrechts auf Lebenszeit an den Beklagten nicht einverstanden sei. Dem Beklagten war, wie er selbst bekundete (S 28), bewußt, daß die Vereinbarung von der Klägerin nicht anerkannt werde. Daß er dennoch in der "Dienstwohnung belassen" wurde, war entgegen seinen Revisionsausführungen nicht ungewöhnlich, da ihm ja die Wohnung als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden war. Ebenso entsprach die Aufteilung der Betriebskosten und die Tragung der Annuitäten durch die Klägerin lediglich den Umstand, daß die Wohnung ein Teil des Entgelts des Beklagten war, ohne daß die im übrigen auch nur vom Vorstandsmitglied Dipl.-Ing. F*** allein unterfertigte "Zusatz-"Vereinbarung die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 23. Juni 1982 in irgendeiner Weise voraussetzen hätte müssen. Auch wenn das zweite Vorstandsmitglied Dipl.-Ing.Dr.H*** mit dieser Kostenteilung zu Lasten der Klägerin einverstanden war - ob er damit überhaupt befaßt wurde, steht gar nicht fest -, erfolgte damit im Ergebnis nur eine nähere Regelung hinsichtlich der Benutzung der Dienstwohnung, die keine weiteren Schlüsse, insbesondere auf das Vorliegen eines davon unabhängigen Mietverhältnisses, zuließ. Ein sonstiges Verhalten des Vorstandes der Klägerin, aus dem der Beklagte eine Einwilligung sämtlicher Vertretungsbefugter in die von ihm begehrte Überlassung der Wohnung auf Lebenszeit vermuten hätte dürfen, wurde nicht behauptet.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E13642

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00129.87.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19880316_OGH0002_009OBA00129_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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