TE OGH 1988/3/16 1Ob514/88 (1Ob515/88)

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S***, Müllermeister, Gresten, Oberamt 7, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Robert W***, Angestellter, Baden, Siegenfeld, Rosental 5, vertreten durch Dr. Karl Mayer, Rechtsanwalt in Baden, wegen Aufkündigung und S 50.403,57 samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 7. Oktober 1987, GZ R 171/87-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 15. Jänner 1987, GZ 3 C 442/85-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Begründung:

Der Kläger erhob gegen den Beklagten zu 3 C 372/85 des Erstgerichtes am 23. April 1985 eine Mietzinsklage. Nach mehreren Ausdehnungen begehrt er an Miete für die Wohnung im Haus Baden, Siegenfeld 53 (nunmehr Rosental 5), für die Zeit von August 1983 bis Dezember 1986 einschließlich offener Betriebskosten den Betrag von S 50.403,57 samt Anhang. Am selben Tag brachte er beim Erstgericht eine auf § 30 Abs 2 Z 1 MRG gestützte Aufkündigung ein, gegen die der Beklagte Einwendungen erhob. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17. Oktober 1985 wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Leistungsbegehren ab.

Das Berufungsgericht gab nach teilweiser Beweiswiederholung der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Kündigungsverfahrens S 60.000,--, nicht aber S 300.000 übersteige. Die Revision ließ es in Ansehung des Kündigungsverfahrens zu.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger erhobene Revision, in der das Urteil des Berufungsgerichtes zur Gänze angefochten wird, ist unzulässig. Entgegen den Ausführungen in der Revision ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision die Verbindung mehrerer Rechtssachen gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung ohne Einfluß. Jeder der mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche muß als Streitgegenstand gesondert betrachtet werden. Eine Zusammenrechnung von solchen getrennt geltend gemachten Ansprüchen findet nicht statt (SZ 58/161; JBl 1984, 554; SZ 56/76 uva, zuletzt 1 Ob 647, 1527/87; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 786). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO ist daher der Streitgegenstand der Klage mit jenem der Aufkündigung auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn das Verfahren über beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und zur gemeinsamen Entscheidung geführt hat.

Da der Streitwert der Mietzinsklage den Betrag von S 60.000,-- nicht übersteigt, ist die gegen das bestätigende Berufungsurteil erhobene Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig. Die rechtskräftige Abweisung der Mietzinsklage ist aber, wie der Revisionswerber selbst erkennt, für die auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG gestützte Aufkündigung präjudiziell. Steht auch für den Obersten Gerichtshof rechtskräftig fest, daß in dem für die Aufkündigung herangezogenen Zeitraum ein Mietzinsrückstand nicht besteht, ist der einzige geltend gemachte Kündigungsgrund nicht gegeben. Ist es dem Obersten Gerichtshof wegen der Rechtskraft des Zahlungsbegehrens verwehrt, die Frage, ob zwischen den Parteien des Mietvertrages wirksam eine Erhöhung des Mietzinses vereinbart wurde, zu überprüfen, liegt auch im Sinn des § 503 Abs 4 Z 1 ZPO für die Aufkündigung keine Rechtsfrage vor, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.

Die Revision ist als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E13496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00514.88.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19880316_OGH0002_0010OB00514_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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