TE OGH 1988/3/22 5Ob506/87

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Andrea H***, geboren am 14. März 1977, Schülerin, 8241 Dechantskirchen 94, vertreten durch die Mutter Maria H***, im Haushalt, 8241 Dechantskirchen 94, diese vertreten durch Dr. Rudolf Höfler, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagten Parteien 1. Franz S***, Gastwirt, 8241 Dechantskirchen 3, vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, und 2. Erwin S***, Arbeiter, Grazer Straße 261, 8240 Friedberg, vertreten durch Dr. Georg Hoffmann, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 152.830,40 und Feststellung der Haftung (Streitwert S 50.000,-), infolge Revision der klagenden und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30. September 1986, GZ 1 R 117/86-23, womit infolge Berufung der klagenden und der zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. März 1986, GZ 24 Cg 15/86-15, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1) Der Antrag der klagenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht wird abgewiesen.

2) Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 7.928,25 (darin S 720,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.223,63 (darin S 565,78 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 2. Juni 1984 veranstaltete der Männergesangsverein Dechantskirchen auf dem Sportplatz des Ortes aus Anlaß des 60-jährigen Bestehens ein Fest. Der Erstbeklagte war Festobmann des Vereins, Inhaber der Konzession für das Gastgewerbe mit der ihm von der Bezirkshauptmannschaft am 25. Mai 1984 nach § 195 GewO 1973 erteilten Sonderbewilligung, diese Konzession am 2. Juni 1984 und am 3. Juni 1984 im Festzelt auf dem Sportplatz in Dechantskirchen auszuüben, und Veranstalter des Vereinsfestes. Er hatte den Zweitbeklagten und den Vater der damals sieben Jahre alten Klägerin ersucht, bei dem Fest am Grillhuhnstand mitzuarbeiten. Der Zweitbeklagte hatte schon öfters bei größeren Festen am Grillofen gearbeitet und war für die Tätigkeit des Grillens ein gefragter Mann. Der Vater der Klägerin half beim Vorbereiten der Hühnerspieße. Gegen 20 Uhr 30 ging das klagende Mädchen von ihrem nahe gelegenen Elternhaus zum Festzelt, weil es wußte, daß der Vater dort tätig war. Sie sah ihm eine Weile zu, wie er Hühner einsalzte, und wandte sich dann zum Grillofen, wo der Zweitbeklagte mittels einer Lötlampe die Grillkohle anheizte. Die Klägerin schaute dabei zu und ersuchte den Zweitbeklagten, ihr die Lötlampe zu geben. Dieser meinte, das Kind müsse erst den Vater fragen. Die Klägerin ging zu ihrem wenige Meter entfernt arbeitenden Vater, sprach mit ihm und kam dann zum Zweitbeklagten zurück, der dem Kind die Lötlampe mit der 15 cm lang brennenden Flamme in die Hand gab. Während die Klägerin mit der Flamme die Grillkohle anheizte, wandte ihr der Zweitbeklagte den Rücken zu. Sekunden später stand die Kleidung der Klägerin in Flammen. Sie erlitt schwere Verbrennungen an den Oberschenkeln, Unterarmen, Händen und im Gesicht, mußte mehrfach operiert und mit Transplantaten versorgt werden und wurde nach vier Wochen aus der stationären Behandlung entlassen. Es kam zu immer neuen Wundschmerzen. Auch künftig ist bei den ausgedehnten narbigen Veränderungen mit Schmerzen zu rechnen, die derzeit noch nicht erfaßt werden konnten, weil sich das Kind im Wachstum befindet und nach so schweren Verbrennungen jahrelange Nachbehandlungen erforderlich sind. Die weiteren Verletzungsfolgen können erst bei einer Nachuntersuchung nach zwei bis drei Jahren überblickt werden. Der Zweitbeklagte wurde vom Strafgericht rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt und zur Zahlung des Teilbetrages von S 10.000,- an Schmerzengeld und S 3.000,- für Sachschäden an die Klägerin als Privatbeteiligte verurteilt. Mit ihren weiteren Ansprüchen wurde die Klägerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit ihrer am 16. September 1985 überreichten Klage nahm die Klägerin beide Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch und begehrte zuletzt von ihnen als Gesamtschuldnern die Zahlung des weiteren Schmerzengeldes von S 150.000,- und der Spitalsbehandlungskosten von S 1.830,- sowie der Besuchskosten von S 1.000,- und die Feststellung der Solidarhaftung der Beklagten für alle zukünftig eintretenden Schäden der Klägerin aus dem Vorfall vom 2. Juni 1984, insbesondere für Schmerzengeld, kosmetische Operationen und verminderte Heiratsfähigkeit. Der Erstbeklagte hafte als Veranstalter, Konzessionsinhaber und Gastwirt für die Sicherheit seiner Gäste, sei dafür verantwortlich, daß nur technisch einwandfreie Geräte verwendet und Kinder nicht für gefährliche Tätigkeiten herangezogen werden. Er habe den Zweitbeklagten über die Sicherheitsvorkehrungen nicht belehrt. Der Zweitbeklagte hafte, weil er dem Kind das gefährliche Gerät in die Hand gegeben und es noch aufgefordert habe, mit der Lötlampe die gefährliche Verrichtung vorzunehmen. Der erstbeklagte Gastwirt trat dem Klagebegehren mit dem Einwand entgegen, ihn treffe keine Haftung, sei zur Klägerin, die sich auf dem Festplatz nicht als Gast aufgehalten habe, in keinem Vertragsverhältnis gestanden, sei nur als Obmann Mitglied des Vorstandes des das Fest veranstaltenden Männergesangsvereines und habe mit dem Vorfall nichts zu tun. Der Vater des Kindes habe dafür zu sorgen gehabt, daß seine Tochter nicht am Abend auf dem Festplatz anwesend ist und nicht mit einer Lötlampe hantiert. Der Schadenseintritt sei auf die Vernachlässigung der Beaufsichtigungspflicht des Vaters zurückzuführen.

Auch der Zweitbeklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Ansprüche der Klägerin seien durch den Zuspruch von S 13.000,-

im Strafverfahren abgegolten. Der Vater der Klägerin sei damit einverstanden gewesen, daß das Kind beim Grillhuhnstand des Erstbeklagten mithelfe und habe erlaubt, daß sie mit der Lötlampe die Grillkohle entzünde. Die Klägerin treffe wie ihren Vater ein Mitverschulden. Sie habe beim Zweitbeklagten den Eindruck erweckt, daß sie sich beim Hantieren mit der Lötlampe gut auskenne und sich selbst dazu erboten. Der Vater sei nur einige Schritte entfernt gestanden und habe nicht verhindert, daß das Kind die Lötlampe in die Hand nahm und damit hantierte.

Das Erstgericht wies das gegen den Erstbeklagten gerichtete Zahlungs- und Feststellungsbegehren ab, verpflichtete den Zweitbeklagten zur Zahlung des Betrages von S 68.415,20 sA und stellte fest, daß der Zweitbeklagte "der Klägerin gegenüber zu 50 %" für alle zukünftigen Schäden aus dem Verletzungsereignis haftet. Das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht beurteilte den festgestellten eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß der wegen des Vorfalls rechtskräftig strafgerichtlich verurteilte Zweitbeklagte wegen des gleichteiligen Mitverschuldens des Vaters, der die Beaufsichtigung des Kindes unterlassen habe, nur die Hälfte des Schadens der Klägerin, die kein Mitverschulden treffe, ersetzen müsse. Das Schmerzengeld sei mit Bedachtnahme auf die bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz erfaßbaren Schmerzen mit S 160.000,-

auszumessen, der Teilzuspruch im Strafverfahren sei zu berücksichtigen. Der Erstbeklagte hafte nicht. Er habe für die Untüchtigkeit seines Besorgungsgehilfen nicht einzustehen, weil der Zweitbeklagte in der Tätigkeit am Grillstand bei Festveranstaltungen erfahren gewesen sei.

Das Berufungsgericht änderte über die Berufung der Klägerin und des Zweitbeklagten das erstrichterliche Urteil teilweise ab: Es verhielt den Zweitbeklagten zur Zahlung von S 152.830,40 sA an die Klägerin und gab dem gegen ihn gerichteten Feststellungsbegehren statt; es bestätigte aber die Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Zahlungs- und Feststellungsbegehrens und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes in Ansehung des Zweitbeklagten zwar S 15.000,- nicht aber S 300.000,-

und des von der teilweisen Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes bei beiden Beklagten S 60.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, weil die Frage der vor- und nebenvertraglich eintretenden Haftung zu lösen sei, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme. Das Gericht zweiter Instanz kam zu dem Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung, der es die mit Ausnahme der nicht wesentlichen Annahme, daß die Klägerin zu ihrem Vater ging und mit ihm gesprochen hatte, bevor ihr der Zweitbeklagte die Lötlampe überließ, die als unbedenklich und ausreichend befundenen Feststellungen des Erstgerichte zugrunde legte, daß eine Haftung des Erstbeklagten zutreffend verneint wurde, der Zweitbeklagte aber für den ganzen Schaden der Klägerin einstehen müsse. Dazu führte das Berufungsgericht zusammengefaßt aus, der Erstbeklagte habe sich nicht wissentlich einer untüchtigen Person bedient, weil der Zweitbeklagte in der Tätigkeit beim Grillstand erfahren war. Der Erstbeklagte hafte nicht nach § 1315 ABGB für das Verschulden des Zweitbeklagten. § 1316 ABGB regle nur die Haftung für Sachschäden. Da der Erstbeklagte aber auch den Vater der Klägerin zur Mithilfe bei dem Fest herangezogen habe, sei zwischen diesen Personen eine Vertragsbeziehung begründet, aus dem sich Schutzpflichten auch zugunsten Dritter ergeben könnten. Es sei aber nicht vorhersehbar gewesen, daß sich durch die Beschäftigung des Vaters der Klägerin diese in eine Gefahrenlage begeben könnte. Dies wäre aber Voraussetzung einer Haftung aus der Schutzwirkung des Vertrages zugunsten Dritter. Der Erstbeklagte habe zwar durch den Betrieb der Grillstation eine Gefahrenquelle geschaffen, durch Abstellen des Zweitbeklagten aber für eine Sicherung gesorgt. Daß der sonst tüchtige Zweitbeklagte dabei versagte, habe der Erstbeklagte nicht zu vertreten. Aber auch eine Haftung nach § 1313 a ABGB für das Verschulden des Zweitbeklagten als Gehilfen in der Erfüllung vorvertraglicher Pflichten gegenüber der als "Gast" auf dem Festplatz weilenden Klägerin sei zu verneinen. Der Erstbeklagte sei bei der Abwicklung der Festveranstaltung als Gastwirt aufgetreten und habe vorvertragliche Pflichten Personen gegenüber, die bereits vor der ersten Bestellung den Bereich aufsuchen, weil die hohe Wahrscheinlichkeit des Vertragsabschlusses durch eine Konsumation vorliege. Daß auch das klagende Kind zum Erstbeklagten in ein Vertragsverhältnis getreten wäre, wenn ihr der Vater eine Konsumation ermöglicht hätte, sei denkbar. Der Geschäftsherr hafte aber nicht für jedes Fehlverhalten seines Gehilfen, sondern nur für Handlungen, die üblicherweise in Verbindung mit Leistungen geschehen, wenn sie auch mit der Leistung nicht unmittelbar zusammenhängen. Die Überlassung der Lötlampe durch den Gehilfen an die Klägerin stelle keine typische Gefahr des Gehilfeneinsatzes im Rahmen eines Gastbetriebes dar und stehe mit den Interessen des Gastwirts an einem Geschäftsgang in keinem Zusammenhang. Der Schuldner hafte aber nicht für Schäden, die nur gelegentlich der Vertragserfüllung durch den Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Die vom Zweitbeklagten schuldhaft zugefügte Schädigung der Klägerin liege außerhalb des Verpflichtungsverhältnisses gegenüber einem künftigen Gast. Der Zweitbeklagte hafte für den ganzen Schaden. Seine Schuld an der fahrlässig zugefügten Körperverletzung stehe nach dem verurteilenden Straferkenntnis bindend fest. Ob der Vater der Klägerin seine Beaufsichtigungspflicht verletzt habe, könne dahingestellt bleiben, weil bei Zusammenwirken mehrer Schädiger dann, wenn sich die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen lassen, nach § 1302 ABGB Solidarhaftung aller Schädiger bestehe. Ein allfälliges Verschulden des Vaters mindere die Ansprüche der Klägerin, der zutreffend keine Mitverantwortung an der eigenen Beschädigung angelastet wurde, nicht. Ein knapp 7 Jahre altes Kind müsse zwar die Gefährlichkeit von Feuer kennen, doch seien keine Umstände behauptet und bewiesen worden, aus denen sich eine Einsicht in die mit der Handhabung der Lötlampe verbundene Gefahr durch das Kind ergebe. Das Schmerzengeld sei mit S 160.000,-

auch dann angemessen, wenn nur die körperlichen und seelischen Schmerzen und Mißemfindungen infolge der Körperverletzung abzugelten sind, soweit sie bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz (5. Feber 1986) ermittelt wurden.

Mit Revision wenden sich die Klägerin gegen die Bestätigung der Abweisung ihres gegen den Erstbeklagten gerichteten Begehrens auf Zahlung von S 152.830,40 sA und auf Feststellung seiner Haftung für in Zukunft eintretende Schäden, und der Zweitbeklagte, der die stattgebende Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Feststellungsbegehren unbekämpft ließ, gegen seine Verurteilung zur Zahlung eines S 38.207,60 sA übersteigenden Betrages. Beide Teile machen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Der Erstbeklagte beantragt, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.

Die Klägerin beantragt, der Revision des Zweitbeklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag der Klägerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist nicht stattzugeben, weil dies dem Revisionsgericht nicht erforderlich erscheint (§ 509 Abs 2 ZPO).

Beide Rechtsmittel sind nicht berechtigt.

Voranzustellen ist, daß nach dem bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, die Revision nur zulässig ist, wenn die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geforderten Voraussetzungen vorliegen, und die Revision überdies nur begehrt werden kann, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtige Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt (§ 503 Abs 2 ZPO).

Den Rechtsfragen, ob der Vereinsobmann und Gastwirt, der mit einer Sonderbewilligung auf Grund seiner Gastgewerbekonzession bei einem Vereinsfest eine Grillstation betreibt, dafür einzustehen hat, daß ein von ihm dort Beschäftigter einem 7-jährigen Kind das Anheizen der Grillkohle mittels einer gezündeten Lötlampe überläßt, und ob eine Einschränkung der Haftung des an der körperlichen Beschädigung des Kindes schuldigen Beschäftigten wegen einer Mithaftung des Wirts eintritt, kommt über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu, so daß die Rechtsmittel sachlich zu behandeln sind.

Das Berufungsgericht hat alle in Betracht kommenden Haftungsgründe für eine Schadenersatzpflicht des erstbeklagten Vereinsobmannes und Gastwirts eingehend geprüft und ist ohne Rechtsirrtum in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr entstandenen oder noch in Zukunft entstehenden Schadens aus dem Verletzungsereignis gegen den Erstbeklagten nicht besteht. Die weitwendigen Ausführungen der Revisionswerberin vermögen weder eine Vernachlässigung der dem Erstbeklagten obliegenden Pflichten noch sonst einen Haftungsgrund aufzuzeigen. Im Tatsachenbereich steht fest, daß der Zweitbeklagte als beim Grillen erfahrener Mann bekannt und gesucht war und bereits oft diese Tätigkeiten auch bei Festen ausgeübt hatte. Zu Unrecht vermißt die Klägerin daher eine Belehrung des Zweitbeklagten durch den Erstbeklagten über die zur Verhinderung oder Verminderung der beim Betrieb eines Grillofens auftretenden Gefahren. Von einer Verletzung von Aufklärungspflichten kann insbesondere nicht die Rede sein, wenn der Erstbeklagte, der bei dem Vorfall selbst nicht beteiligt war, den Zweitbeklagten vorher nicht darauf aufmerksam gemacht hat, daß das Anheizen der Grillkohle mit der Flamme einer Lötlampe nicht einem Kind überlassen werden darf, weil dies jedem durchschnittlich vorsichtigen Menschen selbstverständlich sein muß, und es dazu keiner Unterweisung durch den Auftraggeber bedurfte. Damit ist durch den Hinweis der Klägerin auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Fürsorge, Belehrung und Beaufsichtigung des auch nur vorübergehend wie ein Dienstnehmer tätig gewordenen Zweitbeklagten nichts gewonnen, weil nur die notwendige Vorsorge zu verlangen ist nicht aber mit einem grob fahrlässigen Fehlverhalten des zum Grillen im Festzelt herangezogenen mit dieser Tätigkeit an sich vertrauten Zweitbeklagten gerechnet werden mußte. Soweit die Klägerin also die Haftung des Erstbeklagten nach § 1315 ABGB geltend macht, unterstellt sie feststellungsfremd, daß sich der Erstbeklagte einer mangels Aufklärung ungeeigneten und untüchtigen Person bedient hat. Auch daraus, daß ungeklärt blieb, wer die Lötlampe zum Anheizen der Grillkohle zur Verfügung gestellt hatte, und auch nicht feststellbar war, ob dieses Gerät schadhaft war oder wodurch es überhaupt zu dem Unfall gekommen ist, läßt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ableiten, der Erstbeklagte habe für den Schaden der Klägerin einzustehen, weil er nicht dafür gesorgt hatte, daß die der besseren Erfüllung der Aufgaben des Zweitbeklagten dienende Lötlampe auf ihre Funktionsfähigkeit untersucht wurde. Zur Schädigung der Klägerin ist es ja in erster Linie nicht durch ein Versagen des Geräts gekommen, sondern dadurch, daß der Zweitbeklagte sie mit diesem Gerät überhaupt hantieren ließ.

Welche Rechtsfolgen sich nach dem DHG in der Rechtsbeziehung zwischen den beiden durch Arbeitsvertrag verbundenen Beklagten ergeben können, ist für die schadenersatzrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bedeutungslos. Denn selbst in Fällen, in denen der Dienstnehmer zum Ersatz des Schadens herangezogen wird, den er bei Erbringung seiner Dienstleistungen einem Dritten zugefügt hat, bewirkt sein Vergütungsanspruch nach § 3 Abs 2 und Abs 3 DHG nicht eine Haftung des Dienstgebers gegenüber dem geschädigten Dritten. Vielmehr setzt der Vergütungsanspruch voraus, daß der Dienstgeber auf Grund der §§ 1313 a bis 1316 ABGB oder auf Grund anderer gesetzlicher Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens hätte in Anspruch genommen werden können (SZ 41/126). Der Versuch der Klägerin, ihren Ersatzanspruch gegen den Erstbeklagten auf eine Verletzung seiner dem Arbeitsvertrag mit dem Zweitbeklagten entspringenden Verpflichtungen zur Belehrung und Unterweisung abzuleiten, scheitert schon daran, daß es jedenfalls nicht eines besonderen Hinweises des schon oft als "Griller" bei Festen tätig gewesenen Zweitbeklagten bedurfte, Kinder nicht im Gefahrenbereich des Grillofens stehen zu lassen, vor allem aber ihnen nicht eine brennende Lötlampe mit einer etwa 15 cm langen Flamme zu überlassen.

Auf die anderen denkbaren Haftungsgründe, deren Vorliegen das Berufungsgericht im Einklang mit ausreichend vorhandener Rechtsprechung verneinte, kommt die Klägerin nicht mehr zurück. Insoweit wäre der Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO auch nicht gegeben.

Der Zweitbeklagte will mit seinen Revisionsausführungen dartun, daß auch der Erstbeklagte und der Vater der Klägerin dieser schadenersatzpflichtig seien. Er meint, daß er dann nur zu einem Drittel ersatzpflichtig bliebe und, wenn überdies ein "Mitverschulden der Klägerin von einem Viertel" berücksichtigt werde, seine Zahlungsverpflichtung von S 152.830,40 auf S 38.207,60 herabzusetzen sei.

Damit übersieht der Zweitbeklagte aber vor allem, daß eine Mithaftung des Erstbeklagten wegen Annahme einer Gehilfenhaftung nach § 1313 a ABGB, die er entgegen den überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichtes daraus ableitet, daß das Anfachen der Grillkohle mit der vorvertraglichen Beziehung zu Gästen zusammenhänge und nicht außerhalb der Sphäre der Vertragserfüllung liege, daß es zu der Schädigung des klagenden Kindes nur kommen konnte, weil diesem die Handhabung der Lötlampe vom Zweitbeklagten überlassen wurde. Darin liegt eine für jedermann ohne besondere Schulung und Unterweisung erkennbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Kindes, so daß die Handlungsweise des Zweitbeklagten, deretwegen er auch rechtkräftig vom Strafgericht verurteilt wurde, ein bereits grob fahrlässiges Verhalten darstellt, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders leichtsinnigen Menschen vorkommen kann und ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt zeigt (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1324; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 131; SZ 51/128 uva). Aus der schon erwähnten Vorschrift des § 3 Abs 2 DHG folgt aber, daß selbst bei Vorliegen einer Haftung des Erstbeklagten nach § 1313 a ABGB dem Zweitbeklagten zwar ein teilweiser Vergütungsanspruch zustehen könnte, wenn er den Schaden bei Erbringung seiner Dienstleistung der Klägerin zugefügt hätte, von der Klägerin aber jedenfalls unbeschränkt der unmittelbare Schädiger in Anspruch genommen werden kann. Eine Minderung seiner Ersatzpflicht gegenüber der Klägerin würde weder durch die Annahme einer Mithaftung des Erstbeklagten noch einer Vernachlässigung der Beaufsichtigungspflicht ihres Vaters vorzunehmen sein, weil jedenfalls in einem solchen Fall nach § 1302 Satz 2 ABGB dem Geschädigten alle für einen und einer für alle haften. Der Rückersatz gegen die übrigen ist aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Der Lösung dieser aber auch der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalles der unmündigen Klägerin in dem bestimmten Fall dennoch ein "Verschulden zur Last liege" (§ 1310 ABGB), und wegen einer anzunehmenden Einsicht in die Gefährlichkeit der Handhabung der Lötlampe zum Entzünden von Grillkohle ungeachtet der Unmüdigkeit ausnahmsweise ein Mitverschulden nach § 1304 ABGB im Sinne einer Sorglosigkeit gegenüber dem Gut der eigenen Unversehrtheit anzunehmen ist, kommt, weil sie im Rahmen der vorhandenen Rechtsprechung erfolgte, nicht die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO umschriebene erhebliche Bedeutung zu und ist daher nach § 503 Abs 2 ZPO ebensowenig revisibel wie die Beurteilung, daß sich die deliktsunfähige Klägerin ein allfälliges Fehlverhalten ihres aufsichtspflichtigen Vaters nicht als "Mitverschulden" zurechnen lassen muß (dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 19 zu § 1310 ABGB mit Rechtsprechungshinweisen).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die jeweils mit ihrem Rechtsmittel erfolglos gebliebenen Parteien haben dem jeweiligen Gegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, wobei dem Erstbeklagten aber nur eine Partei gegenübersteht.

Anmerkung

E13793

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00506.87.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19880322_OGH0002_0050OB00506_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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