TE Vwgh Beschluss 2005/9/21 2005/12/0026

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §56;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache der H in I, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 29. Juli 2004, Zl. 1858-HRB/2004, betreffend Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gemäß § 22g Absatz 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2004 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 22g Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, mit Ablauf des 31. Juli 2004 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 13. September 2004 hob die belangte Behörde ihren Bescheid vom 29. Juli 2004 sodann gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 (im Folgenden: AVG), auf.

Die Zustellung dieses zweitgenannten Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte durch eigenhändige Übernahme am 16. September 2004.

Am 17. September 2004 langte in der gemeinsamen Einlaufstelle des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter Beschwerdeschriftsatz ein. Der Einlaufstempel trägt unter der Rubrik "Postaufgabe" die Anmerkung "fehlt".

Mit dem genannten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 29. Juli 2004 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit dieser verband sie einen Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG unter gleichzeitiger Ausführung der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2004, B 1202/04-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Nachdem mit Verfügung vom 13. Februar 2005 das Vorverfahren eingeleitet worden war, erstattete die belangte Behörde am 19. April 2005 eine Gegenschrift, in welcher sie auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den am 16. September 2004 zugestellten Bescheid hinwies und die unbegründete Abweisung der Beschwerde beantragte.

Sodann räumte der Verwaltungsgerichtshof beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit ein, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, sowie zur Uhrzeit der am 16. September 2004 erfolgten Übernahme des den angefochtenen Bescheid aufhebenden Bescheides durch die Beschwerdeführerin sowie zu Datum und Uhrzeit der Postaufgabe der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde zu äußern.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2005 brachte die belangte Behörde vor, nach Angaben des Postzustellers sei die Übernahme des aufhebenden Bescheides durch die Beschwerdeführerin am 16. September 2004 mit größter Wahrscheinlichkeit im Zeitraum zwischen 9.30 Uhr und 10.30 Uhr erfolgt.

Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst ausgeführt hatte, die Uhrzeiten seien nicht mehr nachvollziehbar, äußerte sie sich über neuerliche Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes am 20. August 2005 wie folgt:

Der Entwurf der gegenständlichen Beschwerde sei am 15. September 2004 erstellt und noch an diesem Tag ausgedruckt worden. Die Postaufgabe derselben sei am 16. September 2004 erfolgt. Mit großer Wahrscheinlichkeit sei die schon am Vortag fertig gestellte Beschwerde morgens von der mit dem Abholen der Gerichtspost um 8.00 Uhr betrauten Bediensteten mitgenommen und bei dem dem Gericht benachbarten Postamt aufgegeben worden. Erst danach habe die Beschwerdeführerin den aufhebenden Bescheid im Sekretariat des Beschwerdevertreters vorbei gebracht.

Schließlich führte die Beschwerdeführerin in diesem zweiten Schriftsatz auch aus, dass sie sich durch den am 16. September 2004 übernommenen Bescheid für klaglos gestellt erachte.

Auf Grund dieser durchgeführten Erhebungen erachtet es der Verwaltungsgerichtshof nicht für erwiesen, dass die Postaufgabe der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erst nach der Übernahme des Bescheides vom 13. September 2004 durch die Beschwerdeführerin erfolgt ist.

Nach dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens spricht die größere Wahrscheinlichkeit für eine Postaufgabe der Beschwerde vor dem Zeitpunkt der Übernahme des auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheides. Keinesfalls ergaben sich aus den Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes Umstände, welche mit der für die Erbringung eines Beweises erforderlichen Sicherheit auf eine Postaufgabe der Beschwerde erst nach Übernahme dieses Bescheides durch die Beschwerdeführerin schließen ließen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, in Ansehung der Prozessvoraussetzung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, dass diese im Zweifelsfall, insbesondere wenn der Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht zu erbringen ist, vorliege (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0231). Diese Rechtsprechung ist auch auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen, in welchem es zwar wahrscheinlich ist, jedoch nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Prozessvoraussetzung der Zugehörigkeit des angefochtenen Bescheides zum Rechtsbestand im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (als solche gilt im Hinblick auf § 33 Abs. 3 erster Satz AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG der Zeitpunkt ihrer Postaufgabe) noch vorlag. Nach dem Vorgesagten war jedenfalls im Zweifelsfall von der Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen, sodass die Voraussetzungen für deren Zurückweisung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG nicht vorliegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde der Fall.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf den hier sinngemäß anzuwendenden zweiten Satz des § 56 VwGG. Der Fall, in dem - wie hier - die Klaglosstellung schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, ist nämlich dem in der vorzitierten Gesetzesbestimmung geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 17. März 1986, Zl. 86/08/0002 und vom 20. September 1983, Zl. 83/07/0172). Der Höhe nach gründet der Aufwandersatz auf die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. September 2005

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteEinstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120026.X00

Im RIS seit

15.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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