TE OGH 1988/3/23 8Ob65/87

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** DER

B***, Ghegastraße 1, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I*** U*** und S*** AG,

Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 104.336,01 s.A. und Feststellung (S 136.200), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29. April 1987, GZ 16 R 282/86-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. August 1986, GZ 14 Cg 746/85-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.063,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 823,95, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 20. Juli 1922 geborene Landwirt Andreas R*** war bei der Klägerin unfall- und pensionsversichert. Am 24. Jänner 1977 wurde er auf der Bundesstraße 7 im Bereich von Wolkersdorf bei einem Verkehrsunfall ohne eigenes Verschulden als Fußgänger von dem von Franz K*** gelenkten PKW mit dem Kennzeichen N 173.834 niedergestoßen und getötet. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Der Unfall wurde von der Klägerin bezüglich des Andreas R*** als Arbeitsunfall anerkannt. Sie erbrachte aus der Unfallversicherung Leistungen an die Ehegattin und die Kinder des Getöteten, bezüglich welcher die Streitteile Einvernehmen über die Regreßansprüche erzielt haben. Die Witwe des Getöteten Josefa R*** führte den landwirtschaftlichen Betrieb ihres getöteten Ehegatten in der Zeit vom Unfall bis zum 31. Dezember 1982 fort. Seit 1. Jänner 1983 leistet ihr die Klägerin eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer im Sinne des § 122 BSVG unter Hinzurechnung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten im Sinne des § 125 BSVG (sogenannte Fortführungspension).

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 104.336,01 sA (Ersatz der an Josefa R*** vom 1. Jänner 1983 bis 30. Juni 1986 erbrachten Pensionsleistungen im Rahmen des von der Klägerin errechneten Deckungsfonds); überdies stellte sie ein Begehren auf Feststellung, daß die Beklagte ihr gegenüber zum Ersatz aller Pensionsleistungen verpflichtet sei, die sie an Josefa R*** aus dem Titel der Witwenfortführungspension zu erbringen habe; die Höhe dieses Ersatzes sei einerseits durch die Höhe der zwischen der Beklagten und dem Halter des PKW mit dem Kennzeichen N 173.834 am 24. Jänner 1977 vereinbarten Versicherungssumme aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung begrenzt, andererseits auf einen Anteil von 87,44 % des für die Rentenleistung der Klägerin sich ergebenden Deckungsfonds gegenüber Josefa R*** beschränkt. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, gemäß § 125 BSVG habe die Witwe, die den landwirtschaftlichen Betrieb ihres versicherten Ehegatten fortführe, Anspruch darauf, daß bei der Errechnung ihrer Witwenpension jene Versicherungszeiten, die der Verstorbene während des Bestandes der Ehe selbständig erworben habe, ihren eigenen Versicherungszeiten zugerechnet würden, wenn sie den Betrieb mindestens durch drei Jahre fortführe. Josefa R*** habe diese Anrechnungsbestimmung in Anspruch genommen. Da sie während der Dauer der Versicherungspflicht ihres Ehegatten zur Pflichtversicherung bei der Klägerin nicht selbständig entsprechende Pensionsversicherungszeiten habe erwerben können und die Versicherungszeiten, die sie allenfalls vor Eingehen der Ehe erworben habe, nicht ausgereicht hätten, hätte sie ohne die Inanspruchnahme der Anrechnungsbestimmung des § 125 BSVG keinen eigenen Pensionsanspruch erworben und wäre sie auf die Leistungen aus der Witwenpension, die ausschließlich nach den Versicherungszeiten des Verstorbenen zu berechnen gewesen wäre, angewiesen geblieben. Obwohl die Witwenfortführungspension eine Eigenpension der Josefa R*** darstelle, sei diese Leistung der Klägerin dennoch ausschließlich und kausal auf das von der Beklagten zu vertretende Unfallgeschehen zurückzuführen. Ohne den vom Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Tod des Andreas R*** hätte die Klägerin an Josefa R*** keine Witwenfortführungspension zu erbringen, da sich die Versicherungsleistungen aus der Pensionsversicherung ausschließlich auf die Leistungen gegenüber Andreas R*** beschränkt hätten. Die Beklagte sei daher im Rahmen der Höchstgrenzen ihres Versicherungsvertrages zur Regreßleistung an die Klägerin mindestens bis zum Ausmaß jenes Betrages, den Josefa R*** als Witwenpension beanspruchen hätte können, verpflichtet. Die Klägerin errechnete schließlich einen von ihr behaupteten Deckungsfonds für ihre bis 30. Juni 1986 an Josefa R*** erbrachten Pensionsleistungen von S 104.336,01. Da sich Josefa R*** im 62. Lebensjahr befinde, werde die Klägerin die Pensionsleistungen noch für einen weiteren nicht begrenzten Zeitraum erbringen müssen. Dies begründe ihr Feststellungsinteresse.

Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, der Klagsanspruch sei nicht berechtigt, weil die Witwe im Rahmen des § 1327 ABGB keinen Anspruch gegenüber dem Schädiger und damit auch keinen Anspruch gegenüber der Beklagten habe. Damit bestehe auch kein Deckungsfonds. Im übrigen könnten auf die Klägerin nur solche Schadenersatzansprüche übergehen, die dem Ausgleichszweck der zustehenden Sozialversicherungsleistung entsprächen. Hier mangle es aber an der persönlichen und sachlichen Kongruenz. Josefa R*** habe einen Eigenanspruch auf Bezahlung einer Pension aus der Fortführung des Betriebes. § 125 BSVG stelle eine Einrechnungsnorm dar, die für die Höhe der Pensionsleistung maßgeblich sei. Da Josefa R*** kraft eigenen Anspruches eine Alterspension beziehe, welche nunmehr von der Klägerin im Regreßweg ersetzt verlangt werde, liege kein regreßfähiger Schaden vor.

Das Klagebegehren wurde auch der Höhe nach bestritten, ebenso

auch das Feststellungsinteresse.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Hätte Josefa R*** nach dem Tod ihres Ehegatten den landwirtschaftlichen Betrieb nicht weitergeführt, so hätte sie mit Stichtag 1. Februar 1977 eine Witwenpension in der Höhe von 60 % der Pension des Verstorbenen erhalten; das wären zum Stichtag S 3.620,10 brutto gewesen.

Einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension hat Josefa R*** niemals gestellt. Sie führte den Betrieb ihres Ehegatten bis 31. Dezember 1982 weiter und hatte damals an Beitragszeiten für die Pensionsversicherung 420 Leistungsmonate aufzuweisen. Sie hatte damit die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt. Ab 1. Jänner 1983 bezieht sie eine derartige Pension unter Bedachtnahme auf § 125 BSVG (sogenannte Fortführungspension). Die 420 Versicherungsmonate schlüsseln sich wie folgt auf: 277 Monate des verstorbenen Andreas R***, 143 eigene Versicherungsmonate der Josefa R***, und zwar 71 Monate Betriebsfortführung und 72 Versicherungsmonate aus der Zeit vor der Eheschließung (1. Jänner 1939 bis 31. Dezember 1950). Die Eheschließung erfolgte am 30. Jänner 1951.

Ab 1. Jänner 1983 erhielt Josefa R*** eine Fortführungspension in der Höhe von S 9.797,60 brutto 14 mal jährlich. 1984 betrug die Höhe der Pension monatlich S 10.189,50 brutto, 1985 S 10.525,70 brutto und 1986 S 10.894,10 brutto. An Witwenpension hätte Josefa R***, falls die Voraussetzungen für die Fortführungspension nicht gegeben gewesen wären, ab 1. Jänner 1983 folgende Beträge erhalten: 1983 monatlich S 5.076,70 brutto, 1984 S 5.279,80 brutto, 1985 S 5.454 brutto und 1986 S 5.644,90 brutto, all dies 14 mal jährlich.

Am 21. Dezember 1983 hatte Josefa R*** das 60. Lebensjahr vollendet. Der Stichtag für eine normale Alterspension wäre der 1. Jänner 1984 gewesen, doch wären die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben gewesen, weil für die letzten 20 Kalenderjahre 180 Versicherungsmonate erforderlich gewesen wären, die sie nicht aufzuweisen hatte.

Der am 20. Juli 1922 geborene Andreas R*** hätte am 1. August 1982 die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt, wenn er diesen Zeitpunkt erlebt hätte. Hätte er den Betrieb bis zu diesem Stichtag weitergeführt, dann hätte er eine etwas höhere Pension erhalten als seine Witwe tatsächlich erhält.

Josefa R*** erhält im Hinblick auf die Anerkennung des Todes ihres Gatten als Arbeitsunfall auch eine Unfallrente, und zwar seit 1. Jänner 1983 in der doppelten Höhe.

Wäre Andreas R*** bei dem Unfall vom 24. Jänner 1977 nicht getötet, sondern so verletzt worden, daß er arbeitsunfähig geworden wäre, so hätte er eine Unfallrente erhalten, die deutlich höher läge als die Beträge der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer.

Wäre Andreas R*** am 24. Jänner 1977 eines natürlichen Todes gestorben, so hätte sich, was die Alterspension seiner Witwe anlangt, dieselbe Entwicklung ergeben wie durch den Unfalltod. Am 31. Dezember 1982 war der spätere Hofübernehmer Ludwig R*** 19 1/2 Jahre alt. Josefa R*** hat anläßlich ihrer Pensionierung mit ihrem Sohn einen Pachtvertrag abgeschlossen; ein Pachtzins war darin nicht vorgesehen. Der angemessene Pachtertrag aus dem landwirtschaftlichen Betrieb R*** hätte im Jahr 1983 S 66.240, im Jahr 1984 S 62.086 und im Jahr 1985 S 57.891 betragen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Voraussetzung einer persönlichen und sachlichen Kongruenz allfälliger Forderungen der Josefa R*** gegen den Schädiger bzw. den Haftpflichtversicherer zu den eingeklagten Regreßforderungen der Klägerin nicht bestehe. Josefa R*** sei, was ihre Pensionsansprüche anlange, durch den Tod ihres Mannes nicht schlechter gestellt, als sie dies bei dessen Lebzeiten wäre. Lebte Andreas R*** noch und bezöge er seit dem 1. Jänner 1984 eine Alterspension, so hätte Josefa R*** mangels hinreichender Versicherungszeiten für eine eigene Alterspension lediglich den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten, der zweifellos wesentlich niedriger wäre als die von ihr bezogene Alterspension. Dasselbe gelte auch für das Jahr 1983, wie sich aus dem angemessenen fiktiven Pachtertrag des landwirtschaftlichen Betriebes ergebe. Da die Voraussetzung der sachlichen und persönlichen Kongruenz fehle, müsse die Frage der Berechnung des Deckungsfonds nicht geprüft werden. Fehle dem Leistungsbegehren die Basis, so sei auch das Feststellungsbegehren der Klägerin hinfällig.

Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, nicht S 300.000 übersteigt und daß die Revision zulässig sei.

Die Feststellungen des Erstgerichtes blieben in der Berufung der Klägerin unbekämpft.

Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, die im § 178 Abs 1 BSVG normierte Legalzession finde nur dann statt, wenn eine bestimmte Leistungspflicht des Versicherungsträgers bestehe. Ihr Inhalt und Ausmaß bestimme die Grundlage eventueller Legalzessionen und Regresse. Zur Legalzession komme es freilich nur dann, wenn der sozialversicherungsrechtlichen Leistungspflicht des Versicherungsträgers ein "kongruenter" Schadenersatzanspruch des Versicherten entspreche. Nur solche Schadenersatzansprüche gingen auf den Versicherungsträger über, die dem Ausgleichszweck der zustehenden Sozialversicherungsleistung entsprächen. Die Legalzession erfasse also nach dem Kongruenzprinzip nur solche Haftpflichtansprüche, die der Deckung eines Schadens dienten, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren solle. Dies sei nicht nur aus dem Wortlaut der Legalzessionsregel ableitbar; das Kongruenzprinzip leuchte auch aus dem Sinn und Zweck der Legalzessionsregeln ein: Einerseits solle der Schädiger nicht im Ausmaß der Sozialversicherungsleistung im Weg der Vorteilsausgleichung von seiner Ersatzpflicht befreit werden, andererseits aber solle im Fall der Vorteilsnichtanrechnung der Geschädigte nicht doppelt Ersatz erlangen. Man könne allerdings nur solche Ersatzleistungen kumulieren, die sich auf den Ausgleich desselben Schadens bezögen. Im Bereich der sachlichen Kongruenz gehe es um die Feststellung der Identität des Ausgleichszweckes des Sozialversicherungs- und des Schadenersatzanspruches. Beide Ansprüche seien kongruent, wenn sie darauf abzielten, denselben Schaden zu decken. Es müsse von Tatbestand zu Tatbestand geprüft werden, welchen Leistungszweck die mit dem Tatbestand verknüpfte Rechtsfolge verfolge. Dieses Ergebnis sei mit dem Leistungszweck der zur Verfügung stehenden Haftpflichtansprüche zu vergleichen. Seien die Ergebnisse gleich, liege sachliche Kongruenz vor. Es gebe aber eine Reihe sozialversicherungsrechtlicher Leistungen, denen von vornherein kein Haftpflichtanspruch kongruent sei, so die Versicherungsfälle des Alters.

In der Pensionsversicherung nach dem BSVG seien zu gewähren

1) aus den Versicherungsfällen des Alters

a)

die Alterspension (§ 121 BSVG),

b)

die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 122 BSVG) und

              c)              die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 122 a BSVG),

              2)              aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123 BSVG) und

              3)              aus dem Versicherungsfall des Todes die Hinterbliebenenpensionen (§ 126 BSVG).

Die sozialversicherungsrechtliche Leistung, die die Klägerin der Josefa R*** erbringe, sei eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sohin eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters. Aus den weiteren aufgezählten Versicherungsfällen der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des Todes erbringe die Klägerin an Josefa R*** unbestritten keine Leistungen. Damit fehle es aber an der Kongruenz als Voraussetzung einer Legalzession. Dies ergebe sich im übrigen auch schon aus dem Wortlaut der die Legalzession regelnden Norm des § 178 BSVG, weil es an einem Schaden der leistungsberechtigten Josefa R***, der ihr durch den Versicherungsfall (des Alters) erwachsen sei, fehle. Der Umstand, daß in Anwendung des § 125 BSVG die Versicherungszeiten, die von dem versicherten Ehegatten während des Bestandes der Ehe erworben worden seien, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe erworbenen Versicherungszeiten hinzugerechnet worden seien, ändere an der Rechtsnatur dieser Pension nichts; sie bleibe ein (eigener) Anspruch der Josefa R*** auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters und werde nicht etwa zu einem (abgeleiteten) Anspruch aus dem Versicherungsfall des Todes, also zu einer Witwenpension. Das Klagebegehren sei daher mit Recht abgewiesen worden. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß

eine - oberstgerichtliche - Rechtsprechung zur Frage der Kongruenz im Zusammenhang mit der Gewährung einer sogenannten Fortführungspension nicht bekannt sei.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, "daß der Anspruch der klagenden Partei als dem Grunde nach berechtigt festgestellt werde"; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Gemäß § 178 Abs 1 erster Satz BSVG geht, wenn Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen können, der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Diese Gesetzesbestimmung entspricht inhaltlich vollkommen der des § 332 Abs 1 erster Satz ASVG, sodaß zu ihrer Auslegung ohne weiteres die zur letztgenannten Gesetzesstelle vorhandene Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden kann. Darin wird einhellig der Standpunkt vertreten, daß die in dieser Gesetzesstelle angeordnete Legalzession nur solche Haftpflichtansprüche des Geschädigten erfaßt, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll (Kongruenzprinzip; siehe dazu Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 438 ff und die dort angeführte Literatur und Judikatur; SZ 28/150; SZ 44/93; SZ 53/113 uva). Die sachliche Kongruenz ist zu bejahen, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und der des Schadenersatzanspruches identisch sind, wenn also beide Ansprüche darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (siehe dazu Krejci aaO 440 ff; 2 Ob 43/87 ua). Bei der von der Klägerin an Josefa R*** geleisteten Pension handelt es sich um eine solche nach § 122 BSVG, also um eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters (§ 103 Abs 1 Z 1 lit b BSVG). Der Zweck dieser Sozialversicherungsleistung liegt keineswegs darin, dem Bezieher irgendwelche Nachteile auszugleichen, die er durch den Tod eines (unterhaltspflichtigen) Angehörigen erlitten hat, sondern ausschließlich darin, ihm einen Ersatz für den durch das Absinken seiner eigenen Arbeitskraft bedingten Entfall seines eigenen Arbeitseinkommens zu verschaffen (Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 355, 358). Die Vorschrift des § 125 BSVG über die Hinzurechnung von Versicherungszeiten für Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt haben, mag durchaus dazu führen, daß Josefa R*** von der Klägerin höhere Pensionsleistungen erhält, als sie ohne den Tod ihres Ehegatten erhalten hätte, ändert aber nichts daran, daß es sich bei der Pension, die die Klägerin an Josefa R*** leistet, um eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer im Sinne des § 122 BSVG handelt. Zwischen derartigen Leistungen von Trägern der Sozialversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters und Schadenersatzansprüchen von Beziehern gegen andere Personen fehlt es aber im Sinne obiger Rechtsausführungen an der sachlichen Kongruenz (so auch Krejci aaO 443), weil solche Schadenersatzansprüche dem Ausgleich eines durch die schädigende Handlung eines anderen herbeigeführten Nachteiles dienen, derartige sozialversicherungsrechtliche Leistungen aber den Zweck haben, ganz unabhängig von Eingriffen Dritter in die Rechtssphäre der Bezieher diesen ein Äquivalent für das altersbedingte Absinken ihrer Arbeitskraft und damit ihrer Erwerbsmöglichkeiten zu verschaffen. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht somit durchaus der Sach- und Rechtslage. Der Revision der Klägerin muß daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E13855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00065.87.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19880323_OGH0002_0080OB00065_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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