TE OGH 1988/3/24 7Ob548/88

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika A***, Studentin, Graz, Am Silberberg 14, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Franz A***, Malermeister, Hartberg, Eggendorf 82, vertreten durch Dr. Rudolf Höfler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen restlicher Kosten, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 16. Februar 1988, GZ 1 R 421/87-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 27. Oktober 1987, GZ 1 C 50/87x-13, zum Teil abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In der Tagsatzung vom 21. September 1987 haben die Streitteile über den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Vergleich abgeschlossen, in der Kostenfrage jedoch eine Einigung nicht erzielt, sondern erklärt, sich insoweit der Entscheidung des Gerichtes zu unterwerfen. Im Hinblick auf den abgeschlossenen Teilvergleich hat die Klägerin ihr Begehren auf Kostenzuspruch eingeschränkt.

Das Erstgericht sprach der Klägerin gemäß § 41 ZPO die vollen Verfahrenskosten zu. Die zweite Instanz erkannte, daß der Beklagte der Klägerin gemäß § 43 Abs 1 ZPO drei Fünftel ihrer Kosten zu ersetzen habe.

In seinem - als außerordentlich bezeichneten - Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Bei den Entscheidungen der Vorinstanzen handelt es sich um Entscheidungen im Kostenpunkt. Gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Der Ausschluß eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (SZ 2/143 = JB 4 uva.). Dies gilt auch bei Einschränkung auf Kosten (Fasching, Lehrbuch, RZ 2019; Fasching, Kommentar IV 459).

Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.

Anmerkung

E13609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00548.88.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19880324_OGH0002_0070OB00548_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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