TE OGH 1988/3/24 8Ob11/88

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Huber, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als Richter in der Ablehnungssache der antragstellenden Parteien 1. Wilhelm P*** Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH & Co KG,

2.

Wilhelm P*** Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH,

3.

H***igentumswohnungen Gesellschaft mbH, 4. D*** Eigentumswohnungen Gesellschaft mbH, 5. Wilhelm P*** Internationale Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH, 6. Karin P***,

              7.              Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P***, alle 4822 Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, 8. M*** Baugesellschaft mbH, Stock Nr.6, 3251 Purgstall, die 1. bis 6. und 8.antragstellende Partei vertreten durch den 7.Antragsteller, dieser vertreten durch Dr. Walter Breitwieser jun., Rechtsanwalt in Wels, infolge Rekurses der antragstellenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 21.Jänner 1988, GZ Nc 214-221/87 (Jv 3081, 3111-3117-17a/87 des Kreisgerichtes Wels, Jv 525/87 und Jv 572/87 je als BG Bad Ischl), womit Ablehnungserklärungen der antragstellenden Parteien zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz die pauschal gegen alle Richter des Kreisgerichtes Wels gerichteten Ablehnungsanträge der antragstellenden Parteien, enthalten in dem im Kopf dieser Entscheidung zitierten Jv-Akten, zutreffend mit der Begründung zurück, daß nach ständiger Rechtsprechung Pauschalablehnungen sämtlicher Richter eines Gerichtes unwirksam sind und daß dies dem Einschreiter (Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P***) aus vielen früheren Entscheidungen, auch des Obersten Gerichtshofes, bekannt ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof verweist auch diesmal wieder auf die übereinstimmende Lehre und Rechtsprechung, auf die bereits das Oberlandesgericht Linz Bezug nahm und die den antragstellenden Parteien zuletzt durch die Entscheidung 8 N 7/88 des Obersten Gerichtshofes vom 25.Februar 1988 abermals mitgeteilt wurde. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Infolge der Häufigkeit der pauschalen Ablehnungsanträge des Einschreiters Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P*** sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlaßt, ihm aus Anlaß dieser Entscheidung auf die Bestimmungen der §§ 528 Abs.4 und 220 ZPO ausdrücklich hinzuweisen.

Anmerkung

E13851

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00011.88.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19880324_OGH0002_0080OB00011_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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