Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Huber, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als Richter in der Ablehnungssache der antragstellenden Parteien 1. Wilhelm P*** Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH & Co KG,
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz die pauschal gegen alle Richter des Kreisgerichtes Wels gerichteten Ablehnungsanträge der antragstellenden Parteien, enthalten in dem im Kopf dieser Entscheidung zitierten Jv-Akten, zutreffend mit der Begründung zurück, daß nach ständiger Rechtsprechung Pauschalablehnungen sämtlicher Richter eines Gerichtes unwirksam sind und daß dies dem Einschreiter (Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P***) aus vielen früheren Entscheidungen, auch des Obersten Gerichtshofes, bekannt ist.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof verweist auch diesmal wieder auf die übereinstimmende Lehre und Rechtsprechung, auf die bereits das Oberlandesgericht Linz Bezug nahm und die den antragstellenden Parteien zuletzt durch die Entscheidung 8 N 7/88 des Obersten Gerichtshofes vom 25.Februar 1988 abermals mitgeteilt wurde. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Infolge der Häufigkeit der pauschalen Ablehnungsanträge des Einschreiters Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P*** sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlaßt, ihm aus Anlaß dieser Entscheidung auf die Bestimmungen der §§ 528 Abs.4 und 220 ZPO ausdrücklich hinzuweisen.Infolge der Häufigkeit der pauschalen Ablehnungsanträge des Einschreiters Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P*** sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlaßt, ihm aus Anlaß dieser Entscheidung auf die Bestimmungen der Paragraphen 528, Absatz 4 und 220 ZPO ausdrücklich hinzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00011.88.0324.000Dokumentnummer
JJT_19880324_OGH0002_0080OB00011_8800000_000