TE OGH 1988/3/24 7Ob541/88

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Magdalena M***, geboren am 21. Jänner 1980, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Dipl.Ing. Kasimir M***, Wien 8., Kochgasse 13/1, vertreten durch Dr. Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. November 1987, GZ 43 R 698/87-64, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. Juni 1987, GZ 6 P 227/83-51, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die mj. Magdalena M*** ist das eheliche Kind des Dipl.Ing. Kasimir M*** und der Barbara M***. Sowohl die Eltern als auch das Kind sind sowohl österreichische als auch polnische Staatsangehörige. Die Eltern haben ihren Wohnsitz in Österreich, das Kind derzeit in Polen.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht eine Entscheidung des Erstgerichtes betreffend den vom ehelichen Vater für das Kind zu zahlenden Unterhalt teils bestätigt und teils abgeändert.

Am 5. Jänner 1988 erschien der Vater beim Erstgericht, erklärte dort, nicht mehr von Dr. Ludwig R*** vertreten zu werden und nahm die Ausfertigung der Rekursentscheidung in Empfang. Am 22. Jänner 1988 wurde der Revisionsrekurs gegen die rekursgerichtliche Entscheidung zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für Revisionsrekurse im Außerstreitverfahren 14 Tage. Nach Ablauf dieser Frist eingebrachte Revisionsrekurse sind verspätet und als solche zurückzuweisen.

Da im vorliegenden Fall der Revisionsrekurs erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist ab Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes zur Post gegeben worden ist, erweist er sich als verspätet. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Dies gilt auch für die Rekursbeantwortung, weil eine solche im Pflegschaftsverfahren nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E13827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00541.88.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19880324_OGH0002_0070OB00541_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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