TE Vfgh Beschluss 2001/10/3 B807/01

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AVG §73 Abs2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde infolge Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Stattgabe des Antrags auf öffentliche Bestellung zum Selbständigen Buchhalter iSd WirtschaftstreuhandberufsG durch den im Devolutionsweg zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsanwalts die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Mit dem bekämpften Bescheid wies der Landeshauptmann von Wien die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den (erstinstanzlichen) Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 18. Mai 2000, GZ. Mag.Mi/We, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf öffentliche Bestellung zum Selbständigen Buchhalter iS des Wirtschaftstreuhand-Berufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, abgewiesen worden war, als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer hatte freilich bereits mit Schriftsatz vom 2. April 2001 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seine Berufung auf den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beantragt.

Mit Bescheid vom 17. August 2001, GZ. 38.692/5-III/A/5/01, hob der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den bekämpften Bescheid gemäß §6 Abs1 iVm §73 Abs2 AVG auf (Spruchpunkt 1.) und gab - als im Devolutionsweg zuständige Behörde - der Berufung des Beschwerdeführers dahin Folge (Spruchpunkt 2.), daß der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und dem verfahrenseinleitenden Antrag auf öffentliche Bestellung zum Selbständigen Buchhalter gemäß §229 Abs28 WTBG stattgegeben wurde.

Darauf teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. August 2001 mit, daß er sich nunmehr für klaglosgestellt erachte und Kostenersatz begehre.

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren gemäß §86 VerfGG 1953 einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 iVm §86 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-- und der Ersatz der gemäß §17a VerfGG 1953 entrichteten Gebühr in Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Devolution, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Wirtschaftstreuhänder, Berufsbefugnis Wirtschaftstreuhänder, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B807.2001

Dokumentnummer

JFT_09988997_01B00807_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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