TE Vwgh Beschluss 2005/9/21 2005/12/0176

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §207 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207e idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs3 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m idF 1997/I/061;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §8;
BDGNov 01te 1997 ;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. H in K, vertreten durch Dr. Ingrid Schwarzinger, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Josefstädterstraße 76, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 1. Juni 2005, Zl. BMBWK-712/0018-III/5/2005, betreffend die Verleihung einer Leiterstelle an die mitbeteiligte Partei (Mag. B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der vorliegenden Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie unterrichtet seit 1.9.1975 an der BHAK und BAHS K. und nachfolgend an der HBLA für Tourismus K.

Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. September 2003 schrieb der Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: LSR) die Stelle eines Direktors/einer Direktorin der Verwendungsgruppe 1 an der genannten HBLA aus, um die sich die Beschwerdeführerin bewarb. In der Folge wurde Mag. B auf die ausgeschriebene Leiterstelle ernannt.

Mit dem gesondert vom Ernennungsbescheid erlassenen angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2005 wies die belangte Behörde die Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Planstelle eines Direktors an der HBLA gemäß § 4 in Verbindung mit §§ 8 und 207f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ab.

In der Begründung wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage ausgeführt, unabhängig von den auch der Beschwerdeführerin zukommenden und anzuerkennenden Qualifikationen und Fähigkeiten erfüllten die (näher dargestellten) Fähigkeiten und Erfahrungen des Mitbewerbers Mag. B weitestgehend die in der Ausschreibung und im BDG 1979 vorgesehenen Auswahlkriterien. Die ausgeschriebene Planstelle sei daher an den Mitbewerber Mag. B zu verleihen und die Bewerbung der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Ernennung auf die Planstelle eines/r Direktors/in an der HBLA für Tourismus" K als bestqualifizierte Bewerberin, auf Einhaltung der bezughabenden Richtlinien des LSR im Zuge des Ernennungsverfahrens, auf Unterbleiben der Abweisung ihrer Bewerbung, im Recht auf ordnungsgemäße Begründung einer bescheidmäßigen Entscheidung, auf Anhörung des Dienststellenausschusses und des Schulgemeinschaftsausschusses, auf ein objektives Auswahlverfahren sowie in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Frauen bei Beförderungen verletzt. Sie releviert dabei im Wesentlichen die unrichtige Anwendung eines näher bezeichneten Erlasses des LSR (Richtlinien über das Verfahren bei der Bewerbung um eine schulische Leitungsfunktion im bundeskompetenzlichen Bereich in Niederösterreich) sowie Mängel in der Begründung und Verfahrensfehler bei der Meinungsbildung der genannten Ausschüsse des LSR.

Vorab ist im Beschwerdefall zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 207, 207e, 207f und 207m des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, lauten:

"5. Unterabschnitt

Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

Ausschreibungspflicht

§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors (ausgenommen die Funktion der Leitung eines Pädagogischen Institutes), Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses (des Schulforums) und des Dienststellenausschusses

§ 207e. (1) Die Dienstbehörde hat

1.

dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum und

2.

dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen) der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln.

(2) Der Schulgemeinschaftsausschuss (das Schulforum) und der Dienststellenausschuss (die Dienststellenausschüsse) haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des Landesschulrates (bei Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien dem Kuratorium) zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.

Auswahlkriterien

§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und

2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.

(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen

1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,

2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung

a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und

b) administrativer Aufgaben an Schulen

am besten bewährt haben,

3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und

4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 43 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu

bestellen sind.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

§ 207m. (1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:

1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

2. § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 und

3. § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207l keine Parteistellung."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war (vgl. insbesondere das zum LDG (1962) ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Slg. 8643/A, zur Verleihung einer schulfesten Stelle, sowie den hg. Beschluss vom 2. Juli 1979, Slg. 9899/A, zur Besetzung einer schulfesten Leiterstelle). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird.

Eine solche Verdichtung kann auch aus § 207f BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellte § 207f Abs. 1 und 2 nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar. Dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des LSR für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher keinesfalls vor (vgl. zuletzt etwa die hg. Beschlüsse vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, und vom 16. März 2005, Zlen. 2005/12/0006, 0007 mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2005

Schlagworte

Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120176.X00

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten