Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. H in K, vertreten durch Dr. Ingrid Schwarzinger, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Josefstädterstraße 76, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 1. Juni 2005, Zl. BMBWK-712/0018-III/5/2005, betreffend die Verleihung einer Leiterstelle an die mitbeteiligte Partei (Mag. B), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der vorliegenden Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie unterrichtet seit 1.9.1975 an der BHAK und BAHS K. und nachfolgend an der HBLA für Tourismus K.
Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. September 2003 schrieb der Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: LSR) die Stelle eines Direktors/einer Direktorin der Verwendungsgruppe 1 an der genannten HBLA aus, um die sich die Beschwerdeführerin bewarb. In der Folge wurde Mag. B auf die ausgeschriebene Leiterstelle ernannt.
Mit dem gesondert vom Ernennungsbescheid erlassenen angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2005 wies die belangte Behörde die Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Planstelle eines Direktors an der HBLA gemäß § 4 in Verbindung mit §§ 8 und 207f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ab. Mit dem gesondert vom Ernennungsbescheid erlassenen angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2005 wies die belangte Behörde die Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Planstelle eines Direktors an der HBLA gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraphen 8 und 207 f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, ab.
In der Begründung wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage ausgeführt, unabhängig von den auch der Beschwerdeführerin zukommenden und anzuerkennenden Qualifikationen und Fähigkeiten erfüllten die (näher dargestellten) Fähigkeiten und Erfahrungen des Mitbewerbers Mag. B weitestgehend die in der Ausschreibung und im BDG 1979 vorgesehenen Auswahlkriterien. Die ausgeschriebene Planstelle sei daher an den Mitbewerber Mag. B zu verleihen und die Bewerbung der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Ernennung auf die Planstelle eines/r Direktors/in an der HBLA für Tourismus" K als bestqualifizierte Bewerberin, auf Einhaltung der bezughabenden Richtlinien des LSR im Zuge des Ernennungsverfahrens, auf Unterbleiben der Abweisung ihrer Bewerbung, im Recht auf ordnungsgemäße Begründung einer bescheidmäßigen Entscheidung, auf Anhörung des Dienststellenausschusses und des Schulgemeinschaftsausschusses, auf ein objektives Auswahlverfahren sowie in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Frauen bei Beförderungen verletzt. Sie releviert dabei im Wesentlichen die unrichtige Anwendung eines näher bezeichneten Erlasses des LSR (Richtlinien über das Verfahren bei der Bewerbung um eine schulische Leitungsfunktion im bundeskompetenzlichen Bereich in Niederösterreich) sowie Mängel in der Begründung und Verfahrensfehler bei der Meinungsbildung der genannten Ausschüsse des LSR.
Vorab ist im Beschwerdefall zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt. Vorab ist im Beschwerdefall zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG vorliegt.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 207, 207e, 207f und 207m des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, lauten: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 207, 207 e, 207 f und 207 m des BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 61, lauten:
"5. Unterabschnitt
Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen
Ausschreibungspflicht
§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.Paragraph 207, (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses (des Schulforums) und des Dienststellenausschusses
§ 207e. (1) Die Dienstbehörde hatParagraph 207 e, (1) Die Dienstbehörde hat
Auswahlkriterien
§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, dieParagraph 207 f, (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die
1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und
2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.
1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen, 1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß Paragraph 207 b, Absatz 2, allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,
2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung 2. bei gleicher Eignung nach Ziffer eins, sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung
a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und
b) administrativer Aufgaben an Schulen
am besten bewährt haben,
3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und 3. bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Ziffer eins, zu berücksichtigen waren, und
4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 43 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu 4. bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins bis 3 sodann jene, die gemäß Paragraph 43, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu
bestellen sind.
Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt
§ 207m. (1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:Paragraph 207 m, (1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:
1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, 1. Paragraph 20 und Paragraph 21, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,,
2. § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 und 2. Paragraph 6, des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975, und
3. § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949. 3. Paragraph 4, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war (vgl. insbesondere das zum LDG (1962) ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Slg. 8643/A, zur Verleihung einer schulfesten Stelle, sowie den hg. Beschluss vom 2. Juli 1979, Slg. 9899/A, zur Besetzung einer schulfesten Leiterstelle). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war vergleiche insbesondere das zum LDG (1962) ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Slg. 8643/A, zur Verleihung einer schulfesten Stelle, sowie den hg. Beschluss vom 2. Juli 1979, Slg. 9899/A, zur Besetzung einer schulfesten Leiterstelle). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird.
Eine solche Verdichtung kann auch aus § 207f BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellte § 207f Abs. 1 und 2 nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar. Dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des LSR für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher keinesfalls vor (vgl. zuletzt etwa die hg. Beschlüsse vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, und vom 16. März 2005, Zlen. 2005/12/0006, 0007 mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur). Eine solche Verdichtung kann auch aus Paragraph 207 f, BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellte Paragraph 207 f, Absatz eins, und 2 nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar. Dies gilt auch für die im Paragraph 207 f, Absatz 3, enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des LSR für bestimmte Auswahlkriterien nach Absatz 2, nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher keinesfalls vor vergleiche zuletzt etwa die hg. Beschlüsse vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, und vom 16. März 2005, Zlen. 2005/12/0006, 0007 mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 21. September 2005
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120176.X00Im RIS seit
15.11.2005