TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/22 2001/14/0082

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Veröffentlicht am 22.09.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

FinStrG §161 Abs3;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
UStG 1972 §20;
UStG 1972 §21;
UStG 1994 §20;
UStG 1994 §21;
  1. FinStrG Art. 1 § 161 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 161 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. FinStrG Art. 1 § 161 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 161 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990
  5. FinStrG Art. 1 § 161 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. UStG 1972 § 21 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 21 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 21 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. UStG 1972 § 21 gültig von 21.12.1985 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 21 gültig von 01.09.1985 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. UStG 1972 § 21 gültig von 01.09.1985 bis 31.08.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1984
  7. UStG 1972 § 21 gültig von 22.12.1984 bis 31.08.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  8. UStG 1972 § 21 gültig von 20.12.1980 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. UStG 1972 § 21 gültig von 31.12.1975 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  10. UStG 1972 § 21 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1994 § 20 heute
  2. UStG 1994 § 20 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. UStG 1994 § 20 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 20 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. UStG 1994 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. UStG 1994 § 20 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. UStG 1994 § 20 gültig von 31.12.2003 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. UStG 1994 § 20 gültig von 15.08.1998 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  10. UStG 1994 § 20 gültig von 31.12.1996 bis 14.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  11. UStG 1994 § 20 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  12. UStG 1994 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 21 heute
  2. UStG 1994 § 21 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  5. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. UStG 1994 § 21 gültig von 23.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 21 gültig von 15.08.2015 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 21 gültig von 02.08.2011 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. UStG 1994 § 21 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 21 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 21 gültig von 29.03.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  15. UStG 1994 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. UStG 1994 § 21 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. UStG 1994 § 21 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  19. UStG 1994 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner sowie die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des A E in , vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in 4560 Kirchdorf a.d. Krems, Dietlstraße 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat I) vom 31. Mai 2000, Zl. RV 940/2-10/2000, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner sowie die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des A E in , vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in 4560 Kirchdorf a.d. Krems, Dietlstraße 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat römisch eins) vom 31. Mai 2000, Zl. Regierungsvorlage 940, /2-10/2000, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Schuldspruch nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, seinem Strafausspruch und seinem Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen, somit in seinem Schuldspruch nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bleibt der Bescheid als unangefochten bestehen. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Schuldspruch nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, seinem Strafausspruch und seinem Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen, somit in seinem Schuldspruch nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG bleibt der Bescheid als unangefochten bestehen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Februar bis Dezember 1992, Jänner bis November 1993, Mai bis Dezember 1995 und Jänner bis Dezember 1996 im Gesamtbetrag von rund S 932.000,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie b) Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für näher angeführte Zeiträume im Gesamtausmaß von rd S 50.000,-- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und auch die Höhe der geschuldeten Beträge der zuständigen Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben.Mit Erkenntnis des Spruchsenates wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Februar bis Dezember 1992, Jänner bis November 1993, Mai bis Dezember 1995 und Jänner bis Dezember 1996 im Gesamtbetrag von rund S 932.000,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie b) Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für näher angeführte Zeiträume im Gesamtausmaß von rd S 50.000,-- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und auch die Höhe der geschuldeten Beträge der zuständigen Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben.

Rechtlich wertete der Spruchsenat das Verhalten des Beschwerdeführers als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Spruchpunkt a) und als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Spruchpunkt b) und verurteilte den Beschwerdeführer hiefür unter Anwendung des § 21 FinStrG nach den Strafsätzen der §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von S 300.000,-- , im Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat. Rechtlich wertete der Spruchsenat das Verhalten des Beschwerdeführers als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (Spruchpunkt a) und als Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG (Spruchpunkt b) und verurteilte den Beschwerdeführer hiefür unter Anwendung des Paragraph 21, FinStrG nach den Strafsätzen der Paragraphen 33, Absatz 5 und 49 Absatz 2, FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von S 300.000,-- , im Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insofern teilweise Folge gegeben und das angefochtene, im Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis hinsichtlich des Spruchpunktes a) insofern abgeändert, als das Verfahren bezüglich der Voranmeldungszeiträume Juli, September, Oktober und November 1993 sowie Mai, Juli und Dezember 1995 eingestellt und der strafbestimmende Wertbetrag auf rund S 855.000,-- herabgesetzt wurde.

Die Geldstrafe wurde mit S 250.000,-- neu bemessen, die Ersatzfreiheitsstrafe blieb unverändert, wobei die belangte Behörde diesbezüglich unter anderem darauf hinwies, dass der Spruchsenat, welcher die Ersatzfreiheitsstrafe "offenkundig global mit einem Monat ausgemessen" habe, an dieser Ausmessung auch bei der sich nunmehr ergebenden geringfügigen Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages um rund 8 Prozent gegenüber dem erstinstanzlichen Wert (dies entspräche bei gleichförmiger Verringerung der Ersatzfreiheitsstrafe einer solchen auf 27,57 Tage) nichts geändert hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch die nach § 33 Abs. 1 leg. cit. durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird. Für die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. August 2000, 98/13/0121). An solchen Feststellungen fehlt es im angefochtenen Bescheid. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als eine - durch die Ahndung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als auch die nach Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird. Für die Bestrafung eines Täters nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. August 2000, 98/13/0121). An solchen Feststellungen fehlt es im angefochtenen Bescheid.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insoweit als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aber auch aus einem weiteren Grund als inhaltlich rechtswidrig.

Gemäß § 161 Abs. 3 erster Satz FinStrG ist eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Gemäß Paragraph 161, Absatz 3, erster Satz FinStrG ist eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Wird in zweiter Instanz das Strafverfahren in einem Punkt eingestellt, dann darf durch die im übrigen bestätigende Rechtsmittelentscheidung das von der ersten Instanz verhängte Strafausmaß nicht aufrecht erhalten werden, wenn nicht der Amtsbeauftragte seinerseits Berufung eingelegt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0134, und die dort angeführte Vorjudikatur). Wird in zweiter Instanz das Strafverfahren in einem Punkt eingestellt, dann darf durch die im übrigen bestätigende Rechtsmittelentscheidung das von der ersten Instanz verhängte Strafausmaß nicht aufrecht erhalten werden, wenn nicht der Amtsbeauftragte seinerseits Berufung eingelegt hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0134, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Das in § 161 Abs. 3 zum Ausdruck gebrachte Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom 26. November 2002, 99/15/0154). Das in Paragraph 161, Absatz 3, zum Ausdruck gebrachte Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 26. November 2002, 99/15/0154).

Im Beschwerdefall wurde nach Erhebung einer Berufung (ausschließlich) durch den Beschwerdeführer das Strafverfahren hinsichtlich einzelner Voranmeldungszeiträume eingestellt. Der strafbestimmende Wertbetrag von rund S 932.000,-- im Erkenntnis des Spruchsenates verringerte sich auf rund S 855.000,--, somit um rund 8 %. Die mit dem Erkenntnis des Spruchsenates verhängte Geldstrafe von S 300.000,-- wurde mit dem angefochtenen Bescheid auf S 250.000,-- herabgesetzt, die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe blieb jedoch (mit einem Monat) unverändert.

Damit verstößt die Aufrechterhaltung der Ersatzfreiheitsstrafe für die verbliebenen Abgabenvergehen gegen § 161 Abs. 3 erster Satz FinStrG. An dieser Beurteilung kann auch die Annahme der belangten Behörde nichts ändern, dass auch der Spruchsenat wegen der "offenkundig mit einem Monat global ausgemessenen" Ersatzfreiheitsstrafe diese vor dem Hintergrund der "relativ geringen" Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht geändert hätte. Damit verstößt die Aufrechterhaltung der Ersatzfreiheitsstrafe für die verbliebenen Abgabenvergehen gegen Paragraph 161, Absatz 3, erster Satz FinStrG. An dieser Beurteilung kann auch die Annahme der belangten Behörde nichts ändern, dass auch der Spruchsenat wegen der "offenkundig mit einem Monat global ausgemessenen" Ersatzfreiheitsstrafe diese vor dem Hintergrund der "relativ geringen" Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht geändert hätte.

Der angefochtene Bescheid war daher im spruchgemäßen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher im spruchgemäßen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren wird unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer auf Art. 6 Abs. 1 EMRK verwiesen. Für das fortgesetzte Verfahren wird unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK verwiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 333 aus 2003,.

Wien, am 22. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140082.X00

Im RIS seit

26.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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