TE OGH 1988/4/13 1Ob553/88

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Thomas S***, geb. am 12. Juni 1970, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Gerhard S***, Wien 20., Burghardtgasse 24, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. November 1987, GZ 43 R 656/87-91, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. September 1987, GZ 9 P 288/76-84, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 16. September 1987, ON 84, wies das Erstgericht den Antrag des Vaters Gerhard S*** auf Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung für den mj. Thomas S*** "ab bzw. zurück"; mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht diesen Beschluß mit der Maßgabe, daß der Herabsetzungsantrag zurückgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist verspätet.

Der angefochtene Beschluß wurde dem Rechtsmittelwerber - persönlich - am 13. Jänner 1988 zugestellt (Rückschein auf S. 164). Der mit 14. Februar 1988 datierte, an das Gericht zweiter Instanz gerichtete Revisionsrekurs langte dort am 19. Februar 1988 und beim Erstgericht am 24. Februar 1988 ein. Rekurse gegen im Außerstreitverfahren ergangene Beschlüsse sind binnen 14 Tagen nach ihrer Zustellung bei der ersten Instanz einzubringen (§ 11 Abs 1, § 14 Abs 1 AußStrG). Wird das Rechtsmittel - wie hier - beim Rekursgericht überreicht und tritt ihn dieses an das Erstgericht ab, so gilt als Tag der Überreichung der Tag des Einlangens beim Erstgericht (EFSlg. 52.629, 44.528 uva). Das vorliegende Rechtsmittel ist demnach als mit 24. Februar 1988 überreicht anzusehen. Wenngleich der Tag seiner Postaufgabe dem Akt nicht zu entnehmen ist, so ergibt sich im übrigen schon aus dem Datum der Rechtsmittelschrift, daß sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist angesandt worden ist.

Nach verstrichener Frist überreichte Rechtsmittel können im Außerstreitverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt (§ 11 Abs 1 AußStrG). Das trifft auf Beschlüsse über die Unterhaltsbemessung, sohin auch auf solche, mit denen - wie diesmal - ein Unterhaltsherabsetzungsantrag zurückgewiesen wurde, nicht zu (EFSlg. 52.642 uva), hat doch der Unterhaltsberechtigte damit schon Rechte erlangt.

Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

Eig724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00553.88.0413.000

Dokumentnummer

JJT_19880413_OGH0002_0010OB00553_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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