TE OGH 1988/4/20 14Os59/88

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Veröffentlicht am 20.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schumacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael W*** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 17.Dezember 1987, GZ 1 a Vr 833/87-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 17jährige Michael W*** neben einer anderen strafbaren Handlung des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 27.Juni 1987 in Wien den Ali D*** durch das Versetzen von Schlägen gegen den Kopf und Verdrehen des rechten Daumens am Körper verletzt hatte, wobei die Tat einen Bruch des ersten Mittelhandknochens rechts sowie eine Kopfprellung und Abschürfung im Gesicht, sohin eine an sich schwere Verletzung, verbunden mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 tägiger Dauer, zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Dem Rechtsmittel zuwider kann zunächst zwischen der Erklärung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, ein Zustandekommen der fraglichen Handverletzung durch ein Verdrehen des Daumens sei "eher unwahrscheinlich" und dem im Rahmen der Beweiswürdigung daraus gezogenen Schlußfolgerung - selbst ein langsames Zurückbiegen des Daumens könne nach dem Gutachten des Sachverständigen dessen Bruch verursacht haben - kein Nichtigkeit begründender Widerspruch gefunden werden, weil ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolges gewiß nicht dessen Ausschluß bedeutet. Abgesehen davon sind die Tatrichter mit durchaus denkrichtiger und lebensnaher Begründung keinesfalls von einem langsamen Verdrehen des Daumens sondern davon ausgegangen, daß der zornige und alkoholisierte Angeklagte den Daumen des Ali D*** heftig zurückbog (vgl US 8), wobei die Annahme, ein derartiges heftiges Zurückbiegen komme einem Stoß auf den gebogenen Daumen nahezu gleich, in der - von der Beschwerde übergangenen - Aussage des Sachverständigen, Stürzen oder Schlageinwirkungen ähnliche Verletzungsvorgänge könnten aus medizinischer Sicht für die Entstehung des fraglichen Fraktur nicht ausgeschlossen werden (vgl S 106), volle Deckung findet. Die in der Mängelrüge des weiteren vorgenommenen Wahrscheinlichkeitsüberlegungen, die dahin zusammengefaßt werden können, daß Brüche der gegenständlichen Art am häufigsten durch Stürze oder Schläge gegen den Daumen zustande zu kommen pflegen, lassen zum einen unberücksichtigt, daß das Erstgericht in Ansehung des Geschehensablaufes den Angaben des Verletzten vollen Glauben schenkte (vgl US 6 nF) und verkennen im übrigen das Wesen des Beweiswürdigungsvorganges (§ 258 Abs 2/StPO), in dessen Rahmen das Gericht keineswegs verhalten ist, sich dann, wenn Verfahrenseresultate mehrere Auslegungen oder Schlußfolgerungen zulassen, für die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Varianten zu entscheiden. Genug daran, daß die von den Tatrichtern für glaubhaft befundene Sachverhaltsschilderung durch den Zeugen D*** mit dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen - wie oben gezeigt - durchaus in Einklang gebracht werden kann, wenn auch aus der Sicht des Sachverständigen andere Entstehungsursachen einen - abstrakt gesehen - höheren Wahrscheinlichkeitsgrad besitzen mögen.

Weitere Erörterungen zu diesem Punkt erübrigen sich, weil sie in eine Abwägung der Beweiskraft der Aussage des Verletzten einerseits und des Sachverständigengutachtens andererseits eintreten müßten. Ein Eingriff in die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz ist aber dem Obersten Gerichtshof - abgesehen von dem hier nicht aktuellen Bereich des § 251 Abs 1 Z 5 a StPO (nF) - verwehrt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzweisen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E14103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00059.88.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19880420_OGH0002_0140OS00059_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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