TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/22 2001/14/0034

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2005
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §67 Abs6;
EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;
  1. EStG 1972 § 67 gültig von 01.10.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 67 gültig von 18.07.1987 bis 30.09.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 67 gültig von 24.10.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986
  4. EStG 1972 § 67 gültig von 21.12.1985 bis 23.10.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. EStG 1972 § 67 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. EStG 1972 § 67 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  7. EStG 1972 § 67 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  8. EStG 1972 § 67 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  9. EStG 1972 § 67 gültig von 13.02.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1981
  10. EStG 1972 § 67 gültig von 20.12.1980 bis 12.02.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  11. EStG 1972 § 67 gültig von 01.12.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  12. EStG 1972 § 67 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  13. EStG 1972 § 67 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  14. EStG 1972 § 67 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  15. EStG 1972 § 67 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KommStG 1993 § 5 heute
  2. KommStG 1993 § 5 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. KommStG 1993 § 5 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. KommStG 1993 § 5 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der S AG in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Jänner 2001, GZ. 3-MK 146-49/1-2000, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich einer vom Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Abgabenprüfung wurde u. a. festgestellt, dass freiwillige Abfertigungen, die "die Grenze des begünstigten Lohnsteuersatzes von 6 % überschreiten", einen laufenden Bezug darstellten und somit der Kommunalsteuer zu unterwerfen seien. Es sei daher die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer für das Jahr 1996 um S 251.193,-- und für 1998 um S 181.333,-- zu erhöhen.

Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt wurde unter Berufung auf die Gemeindeabgabennachschau u. a. entsprechende Kommunalsteuer vorgeschrieben.

In einer dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass die in § 67 Abs. 3 und 6 EStG genannten Bezüge nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer gehörten. Ob die in Abs. 6 genannten Bezüge lohnsteuerpflichtig oder lohnsteuerfrei seien, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin irrelevant. In einer dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass die in Paragraph 67, Absatz 3, und 6 EStG genannten Bezüge nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer gehörten. Ob die in Absatz 6, genannten Bezüge lohnsteuerpflichtig oder lohnsteuerfrei seien, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin irrelevant.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung u.a. in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen. Es sei richtig, dass nach den Befreiungsbestimmungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG die in § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 genannten Bezüge von der Kommunalsteuer befreit seien. Nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 seien sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht überstiegen. Dies heiße, wenn die Grenzen des begünstigten Lohnsteuersatzes überschritten würden, seien solche Bezüge (freiwillige Abfertigungen) wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen. Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung u.a. in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen. Es sei richtig, dass nach den Befreiungsbestimmungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, KommStG die in Paragraph 67, Absatz 3, und 6 EStG 1988 genannten Bezüge von der Kommunalsteuer befreit seien. Nach Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 seien sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem Steuersatz des Absatz eins, zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht überstiegen. Dies heiße, wenn die Grenzen des begünstigten Lohnsteuersatzes überschritten würden, seien solche Bezüge (freiwillige Abfertigungen) wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt wurde die Berufung in diesem Punkt abgewiesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 67 Abs. 6 EStG seien freiwillige Abfertigungen, die "den Kürzungskomponenten unterliegen, hinsichtlich ihrer Besteuerung nicht als sonstige sondern als laufende Bezüge" einzuordnen. Diese Einordnung als laufende Bezüge schlage aber nun in vollem Umfang auf das Kommunalsteuergesetz durch und bedeute, dass derartige Bezüge nach § 5 Abs. 1 KommStG 1993 in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage aufzunehmen seien. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt wurde die Berufung in diesem Punkt abgewiesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 67, Absatz 6, EStG seien freiwillige Abfertigungen, die "den Kürzungskomponenten unterliegen, hinsichtlich ihrer Besteuerung nicht als sonstige sondern als laufende Bezüge" einzuordnen. Diese Einordnung als laufende Bezüge schlage aber nun in vollem Umfang auf das Kommunalsteuergesetz durch und bedeute, dass derartige Bezüge nach Paragraph 5, Absatz eins, KommStG 1993 in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage aufzunehmen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine gegen diesen Bescheid des Stadtsenates erhobene Vorstellung abgewiesen. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 KommStG und § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 wies die belangte Behörde darauf hin, dass "§ 5 Abs. 2 lit. b die in § 67 Abs. 3 und 6 genannten" Bezüge kommunalsteuerfrei stelle. Nicht eindeutig sei dieser Verweis insbesondere in Bezug auf § 67 Abs. 6 EStG, und zwar in der Hinsicht, ob nun die nach § 67 Abs. 6 begünstigten Bezugsteile kommunalsteuerfrei seien oder ob sämtliche sonstigen Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfielen, vom Verweis erfasst seien, unabhängig davon, inwieweit die Tarifermäßigungen des § 67 Abs. 6 EStG zum Tragen kämen, somit auch dann, wenn Teile des sonstigen Bezuges mit dem laufenden Lohnsteuertarif zu versteuern seien. Unter Bezugnahme auf Taucher, Kommunalsteuer, Kommentar, Seite 263 ff, sei die Ratio des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG wohl darin zu erblicken, die Bezugsteile, für die Lohnsteuerbegünstigungen bestünden bzw. sukzessiv geschaffen würden, auch auf der Ebene der Arbeitgeber bzw. Unternehmer von den abgabenbezogenen Lohnnebenkosten zu entlasten. Mit dem Verweis auf § 67 Abs. 3 und 6 EStG seien somit nur die Bezugsteile in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen, für die insoweit tarifliche Begünstigungen vorgesehen seien. Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfielen, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate überstiegen, seien somit kommunalsteuerpflichtig. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine gegen diesen Bescheid des Stadtsenates erhobene Vorstellung abgewiesen. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 5, KommStG und Paragraph 67, Absatz 3, und 6 EStG 1988 wies die belangte Behörde darauf hin, dass "§ 5 Absatz 2, Litera b, die in Paragraph 67, Absatz 3, und 6 genannten" Bezüge kommunalsteuerfrei stelle. Nicht eindeutig sei dieser Verweis insbesondere in Bezug auf Paragraph 67, Absatz 6, EStG, und zwar in der Hinsicht, ob nun die nach Paragraph 67, Absatz 6, begünstigten Bezugsteile kommunalsteuerfrei seien oder ob sämtliche sonstigen Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfielen, vom Verweis erfasst seien, unabhängig davon, inwieweit die Tarifermäßigungen des Paragraph 67, Absatz 6, EStG zum Tragen kämen, somit auch dann, wenn Teile des sonstigen Bezuges mit dem laufenden Lohnsteuertarif zu versteuern seien. Unter Bezugnahme auf Taucher, Kommunalsteuer, Kommentar, Seite 263 ff, sei die Ratio des Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, KommStG wohl darin zu erblicken, die Bezugsteile, für die Lohnsteuerbegünstigungen bestünden bzw. sukzessiv geschaffen würden, auch auf der Ebene der Arbeitgeber bzw. Unternehmer von den abgabenbezogenen Lohnnebenkosten zu entlasten. Mit dem Verweis auf Paragraph 67, Absatz 3, und 6 EStG seien somit nur die Bezugsteile in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen, für die insoweit tarifliche Begünstigungen vorgesehen seien. Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfielen, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate überstiegen, seien somit kommunalsteuerpflichtig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG gehören zur Bemessungsgrundlage nicht die in § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge. Gemäß § 67 Abs. 6 erster Satz EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen) mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988 dehnt die Begünstigung hinsichtlich freiwilliger Abfertigungen über die Regelung des ersten Satzes hinaus in näher definierter Weise aus. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, KommStG gehören zur Bemessungsgrundlage nicht die in Paragraph 67, Absatz 3, und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge. Gemäß Paragraph 67, Absatz 6, erster Satz EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen) mit dem Steuersatz des Absatz eins, zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Paragraph 67, Absatz 6, zweiter Satz EStG 1988 dehnt die Begünstigung hinsichtlich freiwilliger Abfertigungen über die Regelung des ersten Satzes hinaus in näher definierter Weise aus.

Die in der Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge, auf welche § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 verweist, werden in dieser Vorschrift als sonstige Bezüge bezeichnet, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z. B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen). Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 der Einkommensteuergesetze 1972 und 1988 wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für solche Bezüge gewährt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden und mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen. Soweit sich den Ausführungen Tauchers der Rechtsstandpunkt entnehmen lässt, nur eine die im § 67 Abs. 6 EStG 1988 definierten einkommenssteuerrechtlichen Begünstigungen konsumierende Versteuerung der in dieser Gesetzesvorschrift "genannten" Bezüge könne deren Kommunalsteuerfreiheit im Grunde des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 herbeiführen, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof angesichts des Wortlautes der Befreiungsvorschrift einer solchen Sichtweise nicht anzuschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2005, 2002/13/0017, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird). Die in der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 genannten Bezüge, auf welche Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, KommStG 1993 verweist, werden in dieser Vorschrift als sonstige Bezüge bezeichnet, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z. B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen). Die Begünstigung des Paragraph 67, Absatz 6, der Einkommensteuergesetze 1972 und 1988 wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für solche Bezüge gewährt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden und mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen. Soweit sich den Ausführungen Tauchers der Rechtsstandpunkt entnehmen lässt, nur eine die im Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 definierten einkommenssteuerrechtlichen Begünstigungen konsumierende Versteuerung der in dieser Gesetzesvorschrift "genannten" Bezüge könne deren Kommunalsteuerfreiheit im Grunde des Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, KommStG 1993 herbeiführen, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof angesichts des Wortlautes der Befreiungsvorschrift einer solchen Sichtweise nicht anzuschließen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2005, 2002/13/0017, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Satz 2 VwGG verwiesen wird).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Eine Einschränkung auf die in § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge - nur insoweit sie steuerbegünstigt sind - enthält § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 nicht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Eine Einschränkung auf die in Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 genannten Bezüge - nur insoweit sie steuerbegünstigt sind - enthält Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, KommStG 1993 nicht.

Die Einbeziehung eines Teiles der in § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer entspricht daher nicht dem Gesetz. Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Die Einbeziehung eines Teiles der in Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 genannten Bezüge in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer entspricht daher nicht dem Gesetz. Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 22. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140034.X00

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten