TE OGH 1988/4/27 3Ob46/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*** N***,

Wipplingerstraße 2, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Hermann S***, Pensionist, Wüstegasse 58, 2511 Pfaffstätten, vertreten durch Dr. Gernot Gruböck, Rechtsanwalt in Baden bei Wien, wegen S 320.000,50 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 21. Dezember 1987, GZ R 484/87-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 29. Oktober 1987, GZ E 147/87-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Auf Grund des Schuldscheines vom 27. August 1971 ist für die Darlehensforderung der betreibenden Bank von S 1,400.000,- sA ob der im Alleineigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft EZ 2394 KG Pfaffstätten das Pfandrecht einverleibt und die Vollstreckbarkeit nach § 3 NO angemerkt.

Nach dem Notariatsakt vom 27. August 1971 wurde der Schuldschein, in welchem der Verpflichtete bestätigte, das Darlehen von S 1,400.000,- von der Bank erhalten zu haben, und daß das Darlehenskapital mit 7,5 % für das Jahr zu verzinsen und der Bank zur Verzinsung und Tilgung des Darlehens am 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres fällige Halbjahresleistungen jede im Betrag von S 67.060,- solange zu entrichten ist, bis das Darlehen getilgt ist, geprüft und vom Notar unterzeichnet, und der Schuldner erklärte sich einverstanden, daß der Notariatsakt in Ansehung der ausdrücklich anerkannten Schuld von S 1,400.000,- im Sinne der §§ 3 und 3a NO sofort vollstreckbar sein soll, ohne daß die Gläubigerin verpflichtet wäre, bei Exekutionsführung den Eintritt der Fälligkeit und die Höhe der Forderung nachzuweisen.

Die betreibende Bank beantragte, ihr auf Grund dieses Notariatsaktes zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 320.000,50 sA die Exekution durch die Zwangsversteigerung der Pfandliegenschaft zu bewilligen.

Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag ab, weil der Notariatsakt keine Leistungsverpflichtung des Schuldners enthalte und nicht zu entnehmen sei, ab welchem Jahr die Halbjahresraten fällig sind.

Das Rekursgericht bewilligte der betreibenden Partei über deren Rekurs die Zwangsversteigerung und bestätigte die Abweisung des Antrages nur in Ansehung eines Zinsenteilbetrages. Der Notariatsakt sei nach § 1 Z 17 EO vollstreckbar. Es sei nicht zweifelhaft, daß der Darlehensnehmer die zur Verzinsung und Darlehenstilgung vereinbarten Halbjahresraten zu erbringen habe und daß die Fälligkeit dieser Raten ab dem 1. Oktober 1971 und dann jeweils am 1. April und 1. Oktober der folgenden Jahre eingetreten ist. Es ergebe sich mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß der Verpflichtete die bestimmt bezeichneten Leistungen zu erbringen und damit auch die Verbindlichkeit zu dieser Leistung übernommen hat.

Der Verpflichtete strebt mit seinem nach § 78 EO sowie § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässigen Revisionsrekurs die Wiederherstellung des erstrichtlichen Beschlusses an.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Exekutionstitel wie vor Gericht geschlossene Vergleiche sind nach § 1 Z 17 EO die nach § 3 Abs 1 NO vollstreckbare Notariatsakte, wenn darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird (ausgenommen bestimmte Räumungspflichten), die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind, über die Verpflichtung ein Vergleich zulässig ist und der Verpflichtete in diesem oder einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll. Voraussetzung und Grundlage der materiellen Vollstreckbarkeit eines Notariatsaktes ist daher unter anderem eine vom Verpflichteten ausdrücklich übernommene Verbindlichkeit zu einer im Sinne des § 7 Abs 1 EO genau bestimmten Leistung oder Unterlassung. Die bloße Feststellung der Rechtslage genügt nicht (Heller-Berger-Stix 96; EvBl 1975/51; 3 Ob 118/86 ua). Die Erklärung des Schuldners, daß auf Grund der notariellen Urkunde nach Fälligkeit der Forderung gegen ihn sofort vollstreckt werden kann (§ 3 Abs 1 lit d NO), ist eine Voraussetzung für die Exekutionsfähigkeit des Notariatsaktes (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht2 57; 3 Ob 118/86), ersetzt aber die Leistungsverpflichtung nicht. Die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Leistung muß jedoch nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen; es genügt, daß sich aus dem Zusammenhang der Notariatsurkunde klar ergibt, zu welcher nach Art, Umfang und Zeit bestimmten Leistung an den Gläubiger sich der Schuldner verpflichtet hat.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil der Verpflichtete gegenüber der Bank, von der er ein Darlehen von S 1,400.000,-

zugezählt erhalten hat, erklärt hat halbjährige Zahlungen von S 67.060,- jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres bis zur vollständigen Tilgung der Darlehensschuld zu leisten. Daraus ergibt sich die Verbindlichkeit zur Zahlung von Halbjahresraten ab dem 1. Oktober 1971 und damit die im § 3 Abs 1 lit a und b NO geforderte bestimmte Leistungsverpflichtung.

Der Eintritt der Fälligkeit der im Notariatsakt bezeichneten Forderung des Gläubigers, die bei der Errichtung des Notariatsaktes noch nicht gegeben sein muß, ist ungeachtet der Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach § 3a NO, die anders als die im § 89 EO vorgesehene Anmerkung der Vollstreckbarkeit der durch bücherlich einverleibtes Pfandrecht besicherten Forderung nur besagt, daß der Notariatsakt vollstreckbar ist (Heller-Berger-Stix 99) im Antrag auf Exekutionsbewilligung nach § 3 Abs 2 NO iVm § 7 Abs 2 EO mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachzuweisen (Heller-Berger-Stix 98 und 195 ff). Durch die Vorlage der Ausfertigung vom 30. August 1971 der notariellen Urkunde vom 27. August 1971 ist auch der Eintritt der Fälligkeit der rückständigen Forderung insoweit nachgewiesen, als seit dem 1. Oktober 1971 vom Schuldner an die Bank die betriebene Forderung weit übersteigende Halbjahresraten zur Tilgung der Darlehensschuld zu entrichten waren.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 78 EO und auf den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E14165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00046.88.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19880427_OGH0002_0030OB00046_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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