TE OGH 1988/5/5 12Os59/88

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Veröffentlicht am 05.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz Jürgen J*** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 4, 130, zweiter Fall und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7.März 1988, GZ 25 Vr 3919/87-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem (zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die (bisherigen) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Heinz Jürgen J*** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 4, 130 zweiter Fall und 15 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) und der Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG (Punkt B 1 und 2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Innsbruck in der Zeit vom 7.August bis 30.Oktober 1987 fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Wert mit Bereicherungsvorsatz durch Einbruch in Gebäude und teilweise durch Aufbrechen von Behältnissen den im Urteilsspruch angeführten Geschädigten in insgesamt 28 Zugriffen weggenommen (Punkt A I 1 bis 28) und in 18 Fällen wegzunehmen versucht (Punkt A II 1 bis 18), wobei er mit der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch und mit einer Waffe eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und bei den Taten eine Waffe, und zwar eine Tränengasspraydose mit sich geführt, um den Widerstand von dazwischentretenden Personen zu überwinden oder zu verhindern; er hat weiters in der Zeit von Sommer 1987 bis zum 30.Oktober 1987 unbefugt eine Faustfeuerwaffe (Revolver) besessen und geführt und verbotene Waffen (Pumpgun und eine Tränengasspraydose) besessen (zu B 1 und 2).

Lediglich die Annahme der Qualifikation nach § 129 Z 4 StGB (Diebstahl mit Waffen) beim Schuldspruch zu Punkt A des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a (richtig Z 10; vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 34-39 zu § 281 Abs 1 Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte bei der Begehung der Straftaten immer eine Tränengasspraydose mit sich führte, um im Falle der Betretung bei einem der Einbruchsdiebstähle den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern (S 465), gründete das Schöffengericht auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl S 469).

Der Angeklagte hatte vor der Polizei zugegeben, daß er bei der Begehung der Straftaten ständig eine solche Spraydose mit sich führte, um diese bei einer allfälligen Betretung bei einer der Einbrüche zu verwenden und daß er - als er bei einem solchen Versuch von Polizeibeamten gestellt wurde - diese auch tatsächlich verwendet hat (vgl S 97, auch Punkt 2 der Anzeige S 41/42). In der Hauptverhandlung hat er sich grundsätzlich für schuldig bekannt (vgl S 417), sodaß dieses Geständnis auch den Gebrauch der Waffen umfaßte. Seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, er habe das Tränengas nicht nur bei der Begehung der strafbaren Handlungen sondern auch sonst grundsätzlich zu Verteidigungszwecken mit sich geführt, er könne sich an seine ursprüngliche Verantwortung vor der Polizei nicht erinnern (vgl S 417 und 419), steht dieser Aussage vor der Polizei und der Annahme einer geständigen Verantwortung nicht entgegen und bedurfte daher keiner besonderen Erörterung. Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) liegt damit weder eine unzureichende noch eine unvollständige Begründung vor. Die Rechtsrüge geht nicht von den oben wiedergegebenen Urteilsfeststellungen aus, sondern (unter versuchter Umdeutung der Aussage des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung) von der urteilsfremden Annahme, daß diese Qualifikation deshalb nicht gegeben sei, "weil nicht ein spezieller Willensakt vorliege, diese immer bei sich getragene Spraydose auch speziell im Falle der Betretung bei Ausführung eines Diebstahls als Waffe zu gebrauchen". Damit legt der Beschwerdeführer seinen Ausführungen aber nicht jenen Sachverhalt zugrunde, den das Erstgericht als erwiesen angenommen hat und vergleicht damit nicht den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz, womit aber auch der geltendgemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Demgemäß waren die Akten gemäß § 285 i StPO nF an das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E13900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00059.88.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19880505_OGH0002_0120OS00059_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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