TE OGH 1988/5/5 6Ob573/88

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Veröffentlicht am 05.05.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter im Verfahren über die Ablehnungserklärung in der Konkurssache D***

E*** Gesellschaft mbH (S 57/85 des Kreisgerichtes Wels), infolge Rekurses des Dipl.Ing. Wilhelm P*** und der Karin P***, beide in 4822 Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 18. März 1988, GZ Jv 2395-17.3/88-2, womit der Antrag des Dipl.Ing. Wilhelm P***, der Karin P*** und der Martina S*** auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Heinrich E*** zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Schreiben vom 16. Jänner 1988, eingelangt beim Oberlandesgericht Linz am 18. Jänner 1988, lehnte Dipl.Ing. Wilhelm P*** "auch i.V. Frau Karin P*** und der Tochter Frau Martina S***" den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Heinrich E*** wegen "nicht völliger Unbefangenheit" ab. Als Begründung führten die Antragsteller das - in der Eingabe näher dargelegte - Verhalten des Dr. Heinrich E*** anläßlich zweier Vorsprachen des Dipl.Ing. Wilhelm P*** am 11. Jänner und am 14. Jänner 1988 wegen Einsichtnahme in den Akt Jv 9652-17.3/87, sowie "fortgesetzte Rechtsverweigerung" an. Dem Antrag ist jedoch nicht zu entnehmen, in welcher konkreten Rechtssache, an deren Entscheidung eine Mitwirkung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Heinrich E*** in Betracht käme, die Ablehnung zum Tragen kommen soll. Das Oberlandesgericht Linz wies den Ablehnungsantrag zurück. Aus seiner Begründung ergibt sich zweifelsfrei, daß es die Ablehnung auf die Konkurssache der D*** E***

Gesellschaft mbH bezog, weil hier zu 2 R 165-169/87 und 2 R 356/87 Rekurse zur Entscheidung anstehen, vorher aber noch über einen (anderen) Antrag des Dipl.Ing. Wilhelm P*** zu entscheiden ist, mit welchem sämtliche Mitglieder des Senates 2 des Oberlandesgerichtes Linz (des gemäß Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Linz für das Jahr 1988 über Rechtsmittel in Konkurssachen zur Entscheidung zuständigen Senates) abgelehnt worden sind. Der Vorsitzende des Senates, welcher gemäß Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Linz für das Jahr 1988 mit der Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichtes Linz nach den §§ 23 JN, 19 Z 10 Geo. betraut ist, ist aber Dr. Heinrich E***. Im übrigen verneinte das Oberlandesgericht Linz in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen des geltend gemachten Befangenheitsgrundes.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von Dipl.Ing. Wilhelm P*** im eigenen Namen und "auch i.V. Frau Karin P***" erhobene Rekurs ist unzulässig. So wie immer nur ein Richter als Person, niemals aber ein ganzes Gericht als Institution abgelehnt werden kann (Fasching, Lehrbuch, Rz 165), haben die §§ 19 ff JN schon nach ihrem Regelungsinhalt begrifflich und logisch zur Voraussetzung, daß die Ablehnung stets nur eine bestimmte anhängige Rechtssache betreffen kann und darf. Eine "vorsorgliche" Ablehnung für möglicherweise erst künftig anfallende Rechtssachen ist daher ausgeschlossen. In diesem Sinne ist auch bereits ausgesprochen worden, daß die Befangenheit des abgelehnten Richters stets in bezug auf die Rechtssache zu prüfen ist, in welcher er wegen Befangenheit abgelehnt worden ist (5 Ob 347-351/87). Die hier angefochtene Entscheidung erging aber im Verfahren über die Ablehnungserklärung in der Konkurssache der D*** E*** Gesellschaft mbH. In dieser Rechtssache haben die Rekurswerber schon nach der Aktenlage keinerlei Partei- oder Beteiligtenstellung. Eine solche läßt sich auch weder aus ihrem Antrags- noch aus dem Rekursvorbringen entnehmen. Ihre eigene Rechtsspähre wird daher durch den angefochtenen Beschluß nicht berührt. Der von ihnen im eigenen Namen erhobene Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E14216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00573.88.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19880505_OGH0002_0060OB00573_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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