TE Vfgh Beschluss 2001/10/3 B1047/01

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17a
ZPO §63 Abs1
  1. VfGG § 17a heute
  2. VfGG § 17a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VfGG § 17a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VfGG § 17a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. VfGG § 17a gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. VfGG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 17a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. VfGG § 17a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. VfGG § 17a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  11. VfGG § 17a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  12. VfGG § 17a gültig von 01.08.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des - unter der Bedingung einer bestimmten Rechtsauffassung des VfGH gestellten - "Eventualantrages" des Zweitbeschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unzulässig

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Der "Eventualantrag" des Zweitbeschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. römisch eins. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf

"Beachtung des Sachlichkeitsgebots, Beachtung des Willkürverbots, Privatautonomie, Erwerbsfreiheit, Unverletzlichkeit des Eigentums, völkerrechtskonforme Gesetzeslage, gemeinschaftsrechtskonforme Gesetzeslage, verfassungskonforme Gesetzeslage, gesetzeskonforme Verordnungslage, Arbeit, verfassungskonforme Gesetzeslage, Schutz von (wohl gemeint: vor)inhumaner Behandlung nach Art3 EMRK, Privat- und Familienleben nach Art8 EMRK, Erwerbsfreiheit als aufenthaltsberechtigtes Kind eines assoziationsintetgrierten türkischen Arbeitnehmers, Aufenthaltsrecht nach der UN-Kinderrechtskonvention, Aufenthaltsrecht nach Art24 EU-Charta der Grundrechte".

Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (Wortfolgen in §4 Abs3 Z7 AuslBG) behauptet wird, läßt ihr Vorbringen angesichts des Umstands, daß es von Verfassungs wegen nicht unzulässig ist, für ein bestimmtes Verhalten verschiedene Genehmigungen kumulativ vorzusehen, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen, ohne daß es einer Prüfung der Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin bedurft hätte (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

II. 1. In der vorliegenden Beschwerde wird des weiteren ausgeführt, daß die Beschwerdeführer von der "Gebühreneinheit ihrer Eingabe aus(gehen)(einheitliche Streitpartei), die sie auch als einheitliche Streitpartei entrichten". "In eventu" ersuche der Zweitbeschwerdeführer um Bewilligung der Verfahrenshilfe "im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren".römisch zwei. 1. In der vorliegenden Beschwerde wird des weiteren ausgeführt, daß die Beschwerdeführer von der "Gebühreneinheit ihrer Eingabe aus(gehen)(einheitliche Streitpartei), die sie auch als einheitliche Streitpartei entrichten". "In eventu" ersuche der Zweitbeschwerdeführer um Bewilligung der Verfahrenshilfe "im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren".

2. Dieser "Eventualantrag", der nur für den Fall gestellt wird, daß die beiden Beschwerdeführer nicht als "einheitliche Streitpartei" anzusehen seien, ist im Hinblick darauf unzulässig, daß er unter der Bedingung einer bestimmten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wurde (vgl. VfSlg. 10.196/1984, 12.722/1991, 13.866/1994, 14.956/1997 u.v.a.). 2. Dieser "Eventualantrag", der nur für den Fall gestellt wird, daß die beiden Beschwerdeführer nicht als "einheitliche Streitpartei" anzusehen seien, ist im Hinblick darauf unzulässig, daß er unter der Bedingung einer bestimmten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wurde vergleiche VfSlg. 10.196/1984, 12.722/1991, 13.866/1994, 14.956/1997 u.v.a.).

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1047.2001

Dokumentnummer

JFT_09988997_01B01047_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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