TE OGH 1988/5/11 9ObA1003/88

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Veröffentlicht am 11.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Stefan Seper und Anton Tauber als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz S***, Maschinenarbeiter, Guntramsdorf, Steinfeldgasse 49, wider die beklagte Partei H*** A*** Gesellschaft mbH, Guntramsdorf, Industriestraße 21, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 15.837,30 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 1988, GZ 33 Ra 6/88-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. September 1987, GZ 15 Cga 146/86-12, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO muß die außerordentliche Revision gesondert die Gründe enthalten, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO - in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach dem dieser Bestimmung entsprechenden § 46 Abs 2 Z 1 ASGG - die Revision für zulässig erachtet wird. Die Revisionswerberin hat sich in der Zulassungsbeschwerde mit dem allgemeinen Hinweis begnügt, die Revision sei zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhänge, "der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung" zukomme, und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, ohne wenigstens die von ihr als erheblich erachtete Rechtsfrage bestimmt zu bezeichnen. Da sich der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision auf jene Gründe zu beschränken hat, die der Revisionswerber gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zur Widerlegung des Ausspruches des Berufungsgerichtes angeführt hat (vgl. Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 178; 3 Ob 1511/84; 4 Ob 1311/86), kommt der in § 506 Abs 1 Z 5 ZPO normierten Verpflichtung besondere Bedeutung zu (vgl. Petrasch aaO 202). Da der Revisionswerber daher nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet hat, ist die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E14021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA01003.88.0511.000

Dokumentnummer

JJT_19880511_OGH0002_009OBA01003_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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