TE OGH 1988/5/18 3Ob1017/88

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Hans K*** jun., Angestellter, und

2. Hans K*** sen., Privater, beide Kitzbühel,

Ehrenbachgasse 1 und vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei L*** Vermietung von Investitionsgütern Gesellschaft m.b.H. und Co KG, Wien 3., Zaunergasse 4, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 27. Jänner 1988, GZ 2 a R 652/87-38, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Ansicht ist die Revision nicht deshalb nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässig, weil die Forderung der beklagten Partei, gegen die sich die Oppositionsklage richtet, im ersten Rechtsgang einen Streitwert von mehr als S 300.000,--, nämlich S 322.832,08 s.A., hatte. Mit dem rechtskräftig gewordenen Teilurteil des Berufungsgerichtes vom 18. März 1987, ON 28, wurde nämlich ausgesprochen, daß der Anspruch der beklagten Partei im Umfang von S 40.000,-- erloschen ist, sodaß das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil nur mehr über Streitgegenstand von S 282.832,08 s.A. zu entscheiden hatte. Nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO ist die Revision zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000,-- übersteigt. Der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig. Entgegen den Ausführungen von Fasching (Lehrbuch, Rz 1424) ist deshalb die Revision auch dann unzulässig, wenn vom Berufungsgericht in einem weiteren Rechtsgang nur mehr über einen die Revisionsgrenze nicht mehr erreichenden Teilbetrag des die Grenze übersteigenden Gesamtbetrages entschieden wurde (ebenso Petrasch, ÖJZ 1983, 175 und ÖJZ 1985, 295 f). In der Sache selbst liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für die Annahme der außerordentlichen Revision nicht vor:

Der Leasinggegenstand (der geleaste LKW) wurde durch den Leasinggeber verkauft, der Kaufpreis ist ihm - direkt - zugeflossen. Es kann dem Leasinggeber nicht verwehrt werden, den erlösten Betrag auf die gesamte Schuld anzurechnen, also zunächst auf jenen Teil, für den ein Exekutionstitel wegen rückständiger Leasingraten noch nicht bestand. Der dem Leasinggeber zugekommene Kaufpreis stellte keine Leistung des Schuldners iS des § 1416 ABGB dar.

Im übrigen kann eine Begründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO entfallen.

Anmerkung

E14331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB01017.88.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19880518_OGH0002_0030OB01017_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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