TE OGH 1988/5/18 3Ob72/88

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred S***,

Kaufmann, Nußbach, Dauersdorf 30, vertreten durch Dr.Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei L*** M*** N*** Gesellschaft m.b.H., Linz, Friedhofstraße 18, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gemäß § 36 EO, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes vom 1. Feber 1988, GZ R 20/88-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Kirchdorf/Krems vom 22. Oktober 1987, GZ 1 C 116/87-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei hatte zu 4 Cg 47/86 des Kreisgerichtes Steyr ursprünglich die Unterlassung der Anbietung und des Verkaufs von Grabanlagen mit Inschrift und Montage begehrt und diesen Klagsanspruch mit 320.000 S bewertet. Später schränkte sie das Klagebegehren dahin ein, daß der Kläger es nur unterlassen müsse, beim Verkauf von Grabanlagen die Inschrift und Montage im eigenen Namen anzubieten, und bewertete das eingeschränkte Begehren mit 160.000 S. Die Streitteile schlossen dann einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, das Anbieten der Montage und Inschrift von Grabanlagen im eigenen Namen und das Aufsuchen von Personen iSd § 57 GewO zu unterlassen.

Auf Grund der Behauptung der beklagten Partei, die klagende Partei habe im Feber bis März 1987 durch unaufgefordertes Aufsuchen der Ehegatten D*** in Schierbach gegen den zweiten Punkt des Vergleiches verstoßen, wurde zugunsten der beklagten Partei die Exekution gemäß § 255 EO bewilligt und über den Kläger eine Geldstrafe von 6.000 S verhängt.

Gegen diese Exekutionsbewilligung richtet sich die mit 6.000 S bewertete Impugnationsklage des Klägers, in der er den behaupteten Verstoß gegen den Vergleich bestritt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S nicht übersteige.

Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei eine als außerordentliche Revision bezeichnete Revision. Einige Tage nach dem Einlangen dieses Rechtsmittels teilten beide Streitteile dem Erstgericht mit, daß sie Ruhen des Verfahrens vereinbart haben. Das Erstgericht legte die Revision dennoch, und zwar unmittelbar iSd § 508 Abs. 2 ZPO, vor.

Rechtliche Beurteilung

Über diese Revision ist derzeit wegen des Ruhens des Verfahrens nicht zu entscheiden.

Gemäß § 483 Abs. 3 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens iw die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens. Über eine noch vor dem Eintritt dieser Wirkungen überreichte Revision ist während des Zeitraums des Ruhens oder der Unterbrechung nicht zu entscheiden, weil nicht der Ausnahmefall des § 163 Abs. 3 ZPO gegeben ist (EvBl 1979/115, SZ 56/32).

Die Akten sind somit erst nach allfälliger Beendigung des Ruhens des Verfahrens vorzulegen. Gemäß § 505 Abs. 3 ZPO liegt aber mangels Ausspruches des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO keine außerordentliche Revision vor, die gemäß § 508 Abs. 2 ZPO unmittelbar vorzulegen wäre. Bisher wurde überdies Zustellung der Revisionsschrift an die Revisionsgegnerin iSd § 507 Abs. 1 ZPO nicht verfügt. Eine Wiedervorlage wird demnach erst nach fruchtlosem Ablauf der für die Einbringung der Revisionsbeantwortung offenstehenden Frist im Wege des Berufungsgerichtes zu erfolgen haben.

Anmerkung

E14153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00072.88.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19880518_OGH0002_0030OB00072_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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