TE Vwgh Beschluss 2005/9/26 AW 2005/10/0029

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3Q E01405000;
E3Y E01405000;
E6C;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
59/04 EU - EWR;
70/02 Schulorganisation;
70/06 Schulunterricht;
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen;
72/01 Hochschulorganisation;
72/02 Studienrecht allgemein;
79/01 Schulen Universitäten;

Norm

11997E012 EG Art12;
11997E149 EG Art149;
11997E150 EG Art150;
11997E226 EG Art226;
11997E228 EG Art228;
11997E234 EG Art234;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art102;
31999Y030601 VerfahrensO EuGH 1999 Art102;
32001Y020101 VerfahrensO EuGH 2001 Art102;
61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
61983CJ0293 Gravier VORAB;
61986CJ0024 Blaizot VORAB;
61987CJ0042 Kommission / Belgien;
61988CJ0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORAB;
61989CJ0213 Factortame VORAB;
61993CJ0465 Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH VORAB;
62003CC0147 Kommission / Österreich Schlussantrag;
62003CJ0065 Kommission / Belgien;
62003CJ0147 Kommission / Österreich;
62003CJ0209 Dany Bidar VORAB;
EURallg;
ReifezeugnisseÜbk 1956;
SchOG 1962;
Übk Anerkennung Qualifikation Hochschulbereich europ Region;
UBV 1998;
UniStG 1997 §36 Abs1;
UniversitätsG 2002 §64 Abs1;
UniversitätsG 2002 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §65 Abs1;
VwGG §30 Abs2 impl;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §38b idF 2004/I/089;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache der HO in W, vertreten durch Meisterernst Düsing Manstetten Rechtsanwälte in D- 48151 Münster, Geiststraße 2 (Einvernehmensrechtsanwalt und Zustellungsbevollmächtigter: Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Weihburggasse 4), betreffend den Bescheid des Senats der Medizinischen Universität Graz vom 11. Oktober 2004, Zl. 233, betreffend Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz, über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag, "im Wege der einstweiligen Anordnung die Universität zu verpflichten, die Antragstellerin nach den Verhältnissen des Sommersemesters 2004 zum Studium der Medizin unverzüglich zuzulassen und sie mit den bereits zum Sommersemester 2004 zugelassenen Studenten gleich zu behandeln", wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin. Sie legte im Jahr 2003 an einer deutschen Schule das Abitur ab. Am 21. April 2004 beantragte sie bei der Medizinischen Universität Graz die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin. Im folgenden Verfahren brachte sie (durch ihre Rechtsanwälte) vor, einen Zulassungsbescheid der deutschen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen könne sie nicht vorlegen und werde diesen auch in Zukunft nicht vorlegen können.

Der angefochtene Bescheid:

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 11. Oktober 2004 wies der Senat der Medizinischen Universität Graz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz unter Hinweis auf § 65 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 96/2004, ab. Begründend legte die Behörde dar, gemäß § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 sei zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes sei jedoch nicht zu fordern. Die besondere Universitätsreife sei gegeben, wenn alle besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium vorlägen, die in Verbindung mit der allgemeinen Universitätsreife im Ausstellungsstaat der Urkunde vorgeschrieben würden. Soweit österreichische Reifezeugnisse betroffen seien, handle es sich um die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung vor der Zulassung zum Studium abzulegen seien. Hinsichtlich der ausländischen Reifezeugnisse sei die Erfüllung der besonderen Universitätsreife durch die Vorlage des Nachweises, dass die Zulassung zum in Österreich beantragten Studium auch im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses tatsächlich und unmittelbar erfolgen könnte, zu belegen. Diese Regelung habe sich schon in der Vorgängerbestimmung des § 36 Universitäts-Studiengesetz gefunden. Mit der Neuregelung sei der konkrete Nachweis eines Studienplatzes als Voraussetzung für die Zulassung entfallen. Das Recht auf die Zulassung (im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses) sei jedoch nach wie vor nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe die Hürde des in Deutschland herrschenden Numerus-clausus-Systems nicht überwunden. Der Nachweis der tatsächlichen und unmittelbaren Zulassung durch Vorlage eines Zulassungsbescheides der deutschen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen sei nicht erbracht worden.Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 11. Oktober 2004 wies der Senat der Medizinischen Universität Graz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz unter Hinweis auf Paragraph 65, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,, ab. Begründend legte die Behörde dar, gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 sei zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes sei jedoch nicht zu fordern. Die besondere Universitätsreife sei gegeben, wenn alle besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium vorlägen, die in Verbindung mit der allgemeinen Universitätsreife im Ausstellungsstaat der Urkunde vorgeschrieben würden. Soweit österreichische Reifezeugnisse betroffen seien, handle es sich um die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung vor der Zulassung zum Studium abzulegen seien. Hinsichtlich der ausländischen Reifezeugnisse sei die Erfüllung der besonderen Universitätsreife durch die Vorlage des Nachweises, dass die Zulassung zum in Österreich beantragten Studium auch im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses tatsächlich und unmittelbar erfolgen könnte, zu belegen. Diese Regelung habe sich schon in der Vorgängerbestimmung des Paragraph 36, Universitäts-Studiengesetz gefunden. Mit der Neuregelung sei der konkrete Nachweis eines Studienplatzes als Voraussetzung für die Zulassung entfallen. Das Recht auf die Zulassung (im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses) sei jedoch nach wie vor nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe die Hürde des in Deutschland herrschenden Numerus-clausus-Systems nicht überwunden. Der Nachweis der tatsächlichen und unmittelbaren Zulassung durch Vorlage eines Zulassungsbescheides der deutschen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen sei nicht erbracht worden.

Im Berufungsverfahren mache die Beschwerdeführerin geltend, § 65 Universitätsgesetz 2002 verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 12 EG. Die Beschwerdeführerin sei im Wege gemeinschaftskonformer Interpretation der Regelung zum Studium zuzulassen.Im Berufungsverfahren mache die Beschwerdeführerin geltend, Paragraph 65, Universitätsgesetz 2002 verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 12, EG. Die Beschwerdeführerin sei im Wege gemeinschaftskonformer Interpretation der Regelung zum Studium zuzulassen.

Eine Diskriminierung ausländischer Studierender liege jedoch schon deshalb nicht vor, weil sämtliche Studierende - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit -, somit auch österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachweisen müssten. Ein Verstoß gegen Art. 12 EG sei daher weder unmittelbar noch mittelbar gegeben.Eine Diskriminierung ausländischer Studierender liege jedoch schon deshalb nicht vor, weil sämtliche Studierende - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit -, somit auch österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachweisen müssten. Ein Verstoß gegen Artikel 12, EG sei daher weder unmittelbar noch mittelbar gegeben.

§ 65 Universitätsgesetz 2002 gehe davon aus, dass kein Unterschied zwischen Inländern und Ausländern gemacht werde. Vielmehr sei grundsätzlich jeder zum Studium zuzulassen, der im Ausstellungsland seines Reifezeugnisses die besondere Hochschulreife für das gewählte Studium erwerbe. Dabei handle es sich beispielsweise um eine Aufnahmsprüfung, eine Zulassungsprüfung bei Numerus-clausus-Fächern oder, wie beispielsweise in Österreich, um einschlägige Zusatzprüfungen gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung. Durch diese Maßnahme werde die Einheitlichkeit des Bildungssystems der Staaten im Sinne einer sinnvollen Ergänzung der durch die Reifeprüfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestärkt und somit mehr Gerechtigkeit den Bewerbern gegenüber in der Festlegung der besonderen Studienerfordernisse garantiert. Daraus folge, dass für einen Bewerber, der im Ausstellungsstaat seines Reifezeugnisses aus fachlichen Gründen nicht zum Studium zugelassen werden könne, auch in Österreich eine Zulassung nicht in Betracht käme. Verwiesen werde ferner auf das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997, dessen Art. IV die Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichten, regle. Danach seien sowohl allgemeine als auch besondere Zugangsvoraussetzungen zulässig. Auch die europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und das Zusatzprotokoll unterscheide allgemeine und besondere Hochschulreife.Paragraph 65, Universitätsgesetz 2002 gehe davon aus, dass kein Unterschied zwischen Inländern und Ausländern gemacht werde. Vielmehr sei grundsätzlich jeder zum Studium zuzulassen, der im Ausstellungsland seines Reifezeugnisses die besondere Hochschulreife für das gewählte Studium erwerbe. Dabei handle es sich beispielsweise um eine Aufnahmsprüfung, eine Zulassungsprüfung bei Numerus-clausus-Fächern oder, wie beispielsweise in Österreich, um einschlägige Zusatzprüfungen gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung. Durch diese Maßnahme werde die Einheitlichkeit des Bildungssystems der Staaten im Sinne einer sinnvollen Ergänzung der durch die Reifeprüfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestärkt und somit mehr Gerechtigkeit den Bewerbern gegenüber in der Festlegung der besonderen Studienerfordernisse garantiert. Daraus folge, dass für einen Bewerber, der im Ausstellungsstaat seines Reifezeugnisses aus fachlichen Gründen nicht zum Studium zugelassen werden könne, auch in Österreich eine Zulassung nicht in Betracht käme. Verwiesen werde ferner auf das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997, dessen Artikel römisch vier, die Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichten, regle. Danach seien sowohl allgemeine als auch besondere Zugangsvoraussetzungen zulässig. Auch die europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und das Zusatzprotokoll unterscheide allgemeine und besondere Hochschulreife.

Die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof:

Mit der vorliegenden Beschwerde wird beantragt, die Bescheide des Vizerektors für Studium und Lehre der Medizinischen Universität Graz vom 28. Mai 2004 sowie den Bescheid des Senats der Medizinischen Universität Graz vom 11. Oktober 2004 aufzuheben und die Beschwerdeführerin zum Studium der Studienrichtung Humanmedizin zuzulassen. Als Beschwerdepunkt wird u.a. die Verletzung des Rechts auf Zulassung zum ordentlichen Studium geltend gemacht.

Begründend wird - den Umstand, dass der angefochtene Bescheid auf § 65 Universitätsgesetz 2002 gestützt ist, verkennend - geltend gemacht, nach der Auslegung des § 36 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz, die die Behörde dem Bescheid zu Grunde lege, müsse die Beschwerdeführerin nachweisen, dass sie in Deutschland von einer Universität oder der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden sei. Die Zulassung zum Studiengang Humanmedizin sei jedoch in Deutschland "anders" geregelt. Es werde zwischen der allgemeinen Berechtigung zum Studium und der konkreten Zulassung unterschieden. Da die Anzahl der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin an den deutschen Universitäten begrenzt sei, werde jeweils nach Abiturnoten und Wartezeit eine Auswahl unter allen Bewerbern vorgenommen, die die grundsätzliche Berechtigung zum Studium der Humanmedizin erworben hätten. Für die allgemeine Berechtigung zum Studiengang Humanmedizin genüge in Deutschland die allgemeine Hochschulreife, weitere studienrichtungsspezifische Zulassungsvoraussetzungen bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin erfülle daher die studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz. Das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studiengang Humanmedizin werde bereits durch das Abiturzeugnis nachgewiesen. Der Beschwerdeführerin sei lediglich - noch - kein konkreter Studienplatz zugewiesen worden, weil sie bei den Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Die Auslegung, wonach das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studium durch einen Zulassungsbescheid nachzuweisen sei, sei somit mit dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz nicht vereinbar. Gefordert werde lediglich der Nachweis des Rechts zur unmittelbaren Zulassung, nicht aber der Nachweis der tatsächlich erfolgten Zulassung. Im Übrigen verstoße die österreichische Praxis gegen das Diskriminierungsverbot auf Grund der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 12 EG. Zwar liege keine unmittelbare Diskriminierung vor, weil nicht auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt worden sei, sondern auf den Staat, in dem sie die allgemeine Universitätsreife erworben habe. Weil jedoch der weitaus größte Teil der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten die allgemeine Universitätsreife in ihrem Heimatstaat erworben haben, handle es sich um eine unzulässige mittelbare Diskriminierung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten. Von den deutschen Studienbewerbern, die zum weitaus größten Teil in Deutschland die allgemeine Hochschulreife erworben hätten, werde der Nachweis einer konkreten Zulassung an einer deutschen Universität gefordert. Österreichische Staatsbürger, die zum ganz überwiegenden Teil in Österreich die allgemeine Universitätsreife erworben hätten, bräuchten einen solchen Nachweis nicht zu erbringen. Von ihnen werde lediglich verlangt, gegebenenfalls eine Zusatzprüfung in bestimmten Fächern abzulegen. Für die Zulassung zu einem Hochschulstudium dürften im Sinne des Art. 12 EG an die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aber keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die eigenen Staatsangehörigen. Die Beschwerdeführerin sei daher wie ein österreichischer Staatsbürger zu behandeln. Es könnte von ihr allenfalls die Ablegung einer Zusatzprüfung nach der Universitätsberechtigungsverordnung verlangt werden.Begründend wird - den Umstand, dass der angefochtene Bescheid auf Paragraph 65, Universitätsgesetz 2002 gestützt ist, verkennend - geltend gemacht, nach der Auslegung des Paragraph 36, Absatz eins, Universitäts-Studiengesetz, die die Behörde dem Bescheid zu Grunde lege, müsse die Beschwerdeführerin nachweisen, dass sie in Deutschland von einer Universität oder der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden sei. Die Zulassung zum Studiengang Humanmedizin sei jedoch in Deutschland "anders" geregelt. Es werde zwischen der allgemeinen Berechtigung zum Studium und der konkreten Zulassung unterschieden. Da die Anzahl der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin an den deutschen Universitäten begrenzt sei, werde jeweils nach Abiturnoten und Wartezeit eine Auswahl unter allen Bewerbern vorgenommen, die die grundsätzliche Berechtigung zum Studium der Humanmedizin erworben hätten. Für die allgemeine Berechtigung zum Studiengang Humanmedizin genüge in Deutschland die allgemeine Hochschulreife, weitere studienrichtungsspezifische Zulassungsvoraussetzungen bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin erfülle daher die studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Universitäts-Studiengesetz. Das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studiengang Humanmedizin werde bereits durch das Abiturzeugnis nachgewiesen. Der Beschwerdeführerin sei lediglich - noch - kein konkreter Studienplatz zugewiesen worden, weil sie bei den Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Die Auslegung, wonach das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studium durch einen Zulassungsbescheid nachzuweisen sei, sei somit mit dem Wortlaut des Paragraph 36, Absatz eins, Universitäts-Studiengesetz nicht vereinbar. Gefordert werde lediglich der Nachweis des Rechts zur unmittelbaren Zulassung, nicht aber der Nachweis der tatsächlich erfolgten Zulassung. Im Übrigen verstoße die österreichische Praxis gegen das Diskriminierungsverbot auf Grund der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 12, EG. Zwar liege keine unmittelbare Diskriminierung vor, weil nicht auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt worden sei, sondern auf den Staat, in dem sie die allgemeine Universitätsreife erworben habe. Weil jedoch der weitaus größte Teil der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten die allgemeine Universitätsreife in ihrem Heimatstaat erworben haben, handle es sich um eine unzulässige mittelbare Diskriminierung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten. Von den deutschen Studienbewerbern, die zum weitaus größten Teil in Deutschland die allgemeine Hochschulreife erworben hätten, werde der Nachweis einer konkreten Zulassung an einer deutschen Universität gefordert. Österreichische Staatsbürger, die zum ganz überwiegenden Teil in Österreich die allgemeine Universitätsreife erworben hätten, bräuchten einen solchen Nachweis nicht zu erbringen. Von ihnen werde lediglich verlangt, gegebenenfalls eine Zusatzprüfung in bestimmten Fächern abzulegen. Für die Zulassung zu einem Hochschulstudium dürften im Sinne des Artikel 12, EG an die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aber keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die eigenen Staatsangehörigen. Die Beschwerdeführerin sei daher wie ein österreichischer Staatsbürger zu behandeln. Es könnte von ihr allenfalls die Ablegung einer Zusatzprüfung nach der Universitätsberechtigungsverordnung verlangt werden.

Es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die möglicherweise erst nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem wegen der selben Frage anhängigen Vertragsverletzungsverfahren ergehen werde, abzuwarten. Das Recht der Beschwerdeführerin, an der Universität ausgebildet zu werden, würde faktisch völlig entwertet, wenn sie mehrere Jahre warten müsste, bis die Ausbildung aufgenommen werden könne. Es handle sich dabei um einen intensiven Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin, weil es dadurch letztlich verwehrt werde, während eines langen Zeitraums den von ihr gewählten Beruf zu ergreifen. Es würde nicht einer ordnungsgemäßen Ausbildung entsprechen, wenn die Beschwerdeführerin über einen so langen Zeitraum untätig bleiben müsse und erst mit erheblicher Verzögerung in den Beruf eintreten könnte, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Da die vorläufige Zulassung der Beschwerdeführerin zum Studium dem gegenüber öffentliche Interessen nicht im gleichen Ausmaß beeinträchtigen würde, sei sie in entsprechender Anwendung der §§ 30 Abs. 2 und 38a Abs. 1 VwGG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Studium zuzulassen.Es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die möglicherweise erst nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem wegen der selben Frage anhängigen Vertragsverletzungsverfahren ergehen werde, abzuwarten. Das Recht der Beschwerdeführerin, an der Universität ausgebildet zu werden, würde faktisch völlig entwertet, wenn sie mehrere Jahre warten müsste, bis die Ausbildung aufgenommen werden könne. Es handle sich dabei um einen intensiven Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin, weil es dadurch letztlich verwehrt werde, während eines langen Zeitraums den von ihr gewählten Beruf zu ergreifen. Es würde nicht einer ordnungsgemäßen Ausbildung entsprechen, wenn die Beschwerdeführerin über einen so langen Zeitraum untätig bleiben müsse und erst mit erheblicher Verzögerung in den Beruf eintreten könnte, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Da die vorläufige Zulassung der Beschwerdeführerin zum Studium dem gegenüber öffentliche Interessen nicht im gleichen Ausmaß beeinträchtigen würde, sei sie in entsprechender Anwendung der Paragraphen 30, Absatz 2 und 38 a Absatz eins, VwGG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Studium zuzulassen.

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend Folgendes vor:

Ihre Rechtsanwältin habe am 14. Juli 2005 mit dem Studiendekan der Medizinischen Universität Graz ein ausführliches Telefongespräch geführt. Dieser habe erklärt, die Beschwerdeführerin könne nicht unmittelbar zugelassen werden. Sie sei vielmehr gleich zu behandeln mit allen Bewerbern, die sich jetzt zum kommenden Wintersemester per Internetbewerbung bei der Medizinischen Universität Graz bewerben könnten. Es würden nunmehr zum Wintersemester alle Bewerber eingeschrieben und es würde höchstwahrscheinlich ein Fernstudium durchgeführt und mit anschließenden Prüfungen herausgesiebt, wer dann im zweiten Semester weiter studieren dürfe. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass sie nicht auf dieses neue Verfahren der Universität verwiesen werden dürfe. Vielmehr sei sie nach den Verhältnissen des Sommersemesters 2004 zu behandeln und somit nunmehr nach Vorliegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes unverzüglich zuzulassen. Im Rahmen der Gleichbehandlung mit den Studenten des Sommersemesters 2004 sei für sie ein Platz in den Kursen und Seminaren im laufenden Semester bzw. im Wintersemester zu reservieren, da ihr die Möglichkeit gegeben werden müsse, ebenso wie die bereits im Sommersemester 2004 zugelassenen Studenten direkt an der Medizinischen Universität Graz zu studieren. Sie dürfe nicht auf ein Fernstudium verwiesen werden. Sie beantrage daher nochmals, nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung die Universität zu verpflichten, die Antragstellerin nach den Verhältnissen des Sommersemesters 2004 zum Studium der Medizin unverzüglich zuzulassen und sie mit den bereits zum Sommersemester 2004 zugelassenen Studenten gleich zu behandeln.

Die frühere Rechtslage:

§ 36 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002 mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 2003, lautete: Paragraph 36, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 2003, lautete:

"Besondere Universitätsreife

§ 36. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen.Paragraph 36, (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen.

  1. (2)Absatz 2,Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der Universitätsberechtigungsverordnung vor der Zulassung zum Studium vorgeschrieben ist.
  2. (3)Absatz 3,Ist die in Österreich angestrebte Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf eine im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtete, mit der in Österreich angestrebten Studienrichtung fachlich am nächsten verwandten Studienrichtung zu erfüllen.
  3. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt.
  4. (5)Absatz 5,Auf Grund der für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorgelegten Urkunde hat die Rektorin oder der Rektor das Vorliegen der besonderen Universitätsreife im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung zu prüfen."

Das Vertragsverletzungsverfahren:

Mit Urteil vom 7. Juli 2005, C-147/03, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über eine Vertragsverletzungsklage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 226 EG gegen die Republik Österreich für Recht erkannt:Mit Urteil vom 7. Juli 2005, C-147/03, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über eine Vertragsverletzungsklage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 226, EG gegen die Republik Österreich für Recht erkannt:

"Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 12 EG, 149 EG und 150 EG verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicher zu stellen, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben.""Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikel 12, EG, 149 EG und 150 EG verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicher zu stellen, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben."

Begründend legte der Gerichtshof dar, § 36 UniStG sehe vor, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des Zugangs zum Hochschul- oder Universitätsstudium erfüllen müssten, sondern darüber hinaus nachweisen müssten, dass sie die vom Staat der Ausstellung dieser Abschlüsse aufgestellten besonderen Voraussetzungen des Zugangs zu der gewählten Studienrichtung erfüllen, mit denen das Recht auf unmittelbare Zulassung zu diesem Studium begründet wird. Die nationalen Rechtsvorschriften schrieben im vorliegenden Fall vor, dass Schulabgänger, die ihren Sekundarschulabschluss in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich erworben hätten und ihr Hochschul- oder Universitätsstudium in einer bestimmten Studienrichtung des österreichischen Bildungssystems aufnehmen wollten, nicht nur diesen Abschluss vorlegen, sondern darüber hinaus nachweisen müssten, dass sie die Voraussetzungen des Zugangs zum Schul- oder Universitätsstudium in dem Staat, in dem sie ihren Abschluss erworben hätten, erfüllen, wie etwa, dass sie eine Aufnahmeprüfung erfolgreich abgelegt oder eine Mindestnote für den Numerus-clausus erreicht hätten. Damit führe § 36 UniStG nicht nur eine unterschiedliche Behandlung zum Nachteil derjenigen Schulabgänger ein, die ihren Sekundarschulabschluss in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich erworben hätten, sondern auch zwischen diesen Schulabgängern selbst, je nach dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sekundarschulabschluss erworben hätten. Dem gemäß sei festzustellen, dass die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen durch die fraglichen Rechtsvorschriften benachteiligt würden, da sie nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber gleichwertiger österreichischer Abschlüsse Zugang zum Hochschulstudium in Österreich hätten. Somit sei § 36 UniStG, obwohl unterschiedslos auf alle Studenten anwendbar, geeignet, sich stärker auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten auszuwirken als auf österreichische Staatsangehörige, sodass die mit dieser Bestimmung eingeführte unterschiedliche Behandlung zu einer mittelbaren Diskriminierung führe. Diese unterschiedliche Behandlung könnte daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt werde.Begründend legte der Gerichtshof dar, Paragraph 36, UniStG sehe vor, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des Zugangs zum Hochschul- oder Universitätsstudium erfüllen müssten, sondern darüber hinaus nachweisen müssten, dass sie die vom Staat der Ausstellung dieser Abschlüsse aufgestellten besonderen Voraussetzungen des Zugangs zu der gewählten Studienrichtung erfüllen, mit denen das Recht auf unmittelbare Zulassung zu diesem Studium begründet wird. Die nationalen Rechtsvorschriften schrieben im vorliegenden Fall vor, dass Schulabgänger, die ihren Sekundarschulabschluss in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich erworben hätten und ihr Hochschul- oder Universitätsstudium in einer bestimmten Studienrichtung des österreichischen Bildungssystems aufnehmen wollten, nicht nur diesen Abschluss vorlegen, sondern darüber hinaus nachweisen müssten, dass sie die Voraussetzungen des Zugangs zum Schul- oder Universitätsstudium in dem Staat, in dem sie ihren Abschluss erworben hätten, erfüllen, wie etwa, dass sie eine Aufnahmeprüfung erfolgreich abgelegt oder eine Mindestnote für den Numerus-clausus erreicht hätten. Damit führe Paragraph 36, UniStG nicht nur eine unterschiedliche Behandlung zum Nachteil derjenigen Schulabgänger ein, die ihren Sekundarschulabschluss in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich erworben hätten, sondern auch zwischen diesen Schulabgängern selbst, je nach dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sekundarschulabschluss erworben hätten. Dem gemäß sei festzustellen, dass die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen durch die fraglichen Rechtsvorschriften benachteiligt würden, da sie nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber gleichwertiger österreichischer Abschlüsse Zugang zum Hochschulstudium in Österreich hätten. Somit sei Paragraph 36, UniStG, obwohl unterschiedslos auf alle Studenten anwendbar, geeignet, sich stärker auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten auszuwirken als auf österreichische Staatsangehörige, sodass die mit dieser Bestimmung eingeführte unterschiedliche Behandlung zu einer mittelbaren Diskriminierung führe. Diese unterschiedliche Behandlung könnte daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt werde.

Unter dem Titel "Zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung der Einheitlichkeit des österreichischen Systems der Hochschul- und Universitätsausbildung" führte der Gerichtshof sodann aus:

"49 Die Republik Österreich trägt vor, dass sich die Rechtfertigung einer von Artikel 12 EG erfassten Ungleichbehandlung nicht auf die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränke und dass nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit, auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierungen zu rechtfertigen, in Fällen mittelbarer Diskriminierung gegeben sei.

50 Insoweit verweist die Republik Österreich auf die Wahrung der Einheitlichkeit des österreichischen Bildungssystems. Unter analoger Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofes macht sie geltend, würde sie nicht auf die Zulassung im Herkunftsstaat abstellen, so müsste sie damit rechnen, dass eine Vielzahl von Inhabern von in den Mitgliedstaaten erworbenen Abschlüssen versuchen würden, eine universitäre oder eine Hochschulausbildung in Österreich fortzusetzen, was zu strukturellen, personellen und finanziellen Problemen führen würde (vgl. Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I- 1931, Randnr. 41, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C- 368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 47). 50 Insoweit verweist die Republik Österreich auf die Wahrung der Einheitlichkeit des österreichischen Bildungssystems. Unter analoger Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofes macht sie geltend, würde sie nicht auf die Zulassung im Herkunftsstaat abstellen, so müsste sie damit rechnen, dass eine Vielzahl von Inhabern von in den Mitgliedstaaten erworbenen Abschlüssen versuchen würden, eine universitäre oder eine Hochschulausbildung in Österreich fortzusetzen, was zu strukturellen, personellen und finanziellen Problemen führen würde vergleiche , Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I- 1931, Randnr. 41, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C- 368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 47).

...

60 Wie in Randnummer 47 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, bewirkt § 36 UniStG eine mittelbare Diskriminierung, da er geeignet ist, sich auf Studenten anderer Mitgliedstaaten stärker auszuwirken als auf österreichische Studenten. Außerdem ergibt sich aus den Erörterungen vor dem Gerichtshof, dass die österreichischen Rechtsvorschriften darauf abzielen, den Zugang der Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Abschlüssen zu den inländischen Universitäten zu beschränken. 60 Wie in Randnummer 47 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, bewirkt Paragraph 36, UniStG eine mittelbare Diskriminierung, da er geeignet ist, sich auf Studenten anderer Mitgliedstaaten stärker auszuwirken als auf österreichische Studenten. Außerdem ergibt sich aus den Erörterungen vor dem Gerichtshof, dass die österreichischen Rechtsvorschriften darauf abzielen, den Zugang der Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Abschlüssen zu den inländischen Universitäten zu beschränken.

61 Wie jedoch der Generalanwalt in Nummer 52 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, könnte einer überhöhten Nachfrage nach der Zulassung zu bestimmten Ausbildungsfächern mit dem Erlass spezifischer, nicht diskriminierender Maßnahmen, wie der Einführung einer Aufnahmeprüfung oder dem Erfordernis einer Mindestnote, begegnet werden, womit den Anforderungen des Artikels 12 EG genügt würde.

62 Außerdem ist festzustellen, dass die von der Republik Österreich angeführten Gefahren nicht nur speziell für das österreichische System der Hochschul- und Universitätsausbildung bestehen, sondern dass sich auch andere Mitgliedstaaten diesen Gefahren gegenübersehen oder - sahen. Zu diesen Mitgliedstaaten gehört das Königreich Belgien, das ähnliche Beschränkungen eingeführt hatte, die mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts für unvereinbar erklärt worden sind (vgl. Urteil Kommission/Belgien vom 1. Juli 2004). 62 Außerdem ist festzustellen, dass die von der Republik Österreich angeführten Gefahren nicht nur speziell für das österreichische System der Hochschul- und Universitätsausbildung bestehen, sondern dass sich auch andere Mitgliedstaaten diesen Gefahren gegenübersehen oder - sahen. Zu diesen Mitgliedstaaten gehört das Königreich Belgien, das ähnliche Beschränkungen eingeführt hatte, die mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts für unvereinbar erklärt worden sind vergleiche , Urteil Kommission/Belgien vom 1. Juli 2004).

63 Überdies ist es Sache der nationalen Behörden, die sich auf eine Ausnahme vom fundamentalen Grundsatz der Freizügigkeit berufen, in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass ihre Regelungen im Hinblick auf das verfolgte Ziel notwendig und verhältnismäßig sind. Neben den Rechtfertigungsgründen, die ein Mitgliedstaat geltend machen kann, muss dieser eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-42/02, Lindman, Slg. 2003, I-13519, Randnr. 25, und vom 18. März 2004 in der Rechtssache C- 8/02, Leichtle, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45). 63 Überdies ist es Sache der nationalen Behörden, die sich auf eine Ausnahme vom fundamentalen Grundsatz der Freizügigkeit berufen, in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass ihre Regelungen im Hinblick auf das verfolgte Ziel notwendig und verhältnismäßig sind. Neben den Rechtfertigungsgründen, die ein Mitgliedstaat geltend machen kann, muss dieser eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen vergleiche , in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-42/02, Lindman, Slg. 2003, I-13519, Randnr. 25, und vom 18. März 2004 in der Rechtssache C- 8/02, Leichtle, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45).

64 Im vorliegenden Fall hat sich die Republik Österreich darauf beschränkt, in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen, dass im Fach Medizin die Zahl der Studienbewerber bis zu fünfmal so hoch sein könnte wie die Zahl der verfügbaren Studienplätze, was das finanzielle Gleichgewicht des österreichischen Systems der Hochschulausbildung und damit dessen Bestand selbst bedrohen würde.

65 Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Gerichtshof keine Schätzung in Bezug auf andere Studienfächer vorgelegt worden ist und dass die Republik Österreich eingeräumt hat, dass sie insoweit über keine anderen Zahlen verfüge. Im Übrigen haben die österreichischen Behörden eingeräumt, dass die fragliche nationale Bestimmung im Wesentlichen vorbeugenden Charakter habe.

66 Mithin ist festzustellen, dass die Republik Österreich nicht dargetan hat, dass ohne § 36 UniStG der Bestand des österreichischen Bildungssystems im Allgemeinen und die Wahrung der Einheitlichkeit der Hochschulausbildung im Besonderen gefährdet wären. Die fraglichen Rechtsvorschriften sind daher mit den Zielen des EG-Vertrags nicht vereinbar." 66 Mithin ist festzustellen, dass die Republik Österreich nicht dargetan hat, dass ohne Paragraph 36, UniStG der Bestand des österreichischen Bildungssystems im Allgemeinen und die Wahrung der Einheitlichkeit der Hochschulausbildung im Besonderen gefährdet wären. Die fraglichen Rechtsvorschriften sind daher mit den Zielen des EG-Vertrags nicht vereinbar."

Das zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Recht:

Der angefochtene Bescheid beruht - wie in Spruch und Begründung ausdrücklich angeführt - auf § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 96/2004. Der erste Satz dieser Vorschrift ist dem oben wiedergegebenen § 36 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz wortgleich; angefügt wurde folgender Satz:Der angefochtene Bescheid beruht - wie in Spruch und Begründung ausdrücklich angeführt - auf Paragraph 65, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,. Der erste Satz dieser Vorschrift ist dem oben wiedergegebenen Paragraph 36, Absatz eins, Universitäts-Studiengesetz wortgleich; angefügt wurde folgender Satz:

"Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern."

Die Änderung der Rechtslage:

Am 8. Juli 2005 (also am Tag nach der Verkündung des EuGH - Urteils) beschloss der österreichische Nationalrat eine Novellierung des Universitätsgesetzes 2002, womit dem Gesetz u. a. nach § 124 folgende §§ 124a und 124b samt Überschriften eingefügt wurden:Am 8. Juli 2005 (also am Tag nach der Verkündung des EuGH - Urteils) beschloss der österreichische Nationalrat eine Novellierung des Universitätsgesetzes 2002, womit dem Gesetz u. a. nach Paragraph 124, folgende Paragraphen 124 a und 124 b samt Überschriften eingefügt wurden:

"Anwendung der UBVO 1998

§ 124a. Die Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, ist sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden. Paragraph 124 a, Die Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, Bundesgesetzblatt , II Nr. 44, ist sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden.

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

§ 124b. (1) Im Zeitraum Wintersemester 2005/2006 bis einschließlich Wintersemester 2007/2008 kann das Rektorat in den Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.Paragraph 124 b, (1) Im Zeitraum Wintersemester 2005/2006 bis einschließlich Wintersemester 2007/2008 kann das Rektorat in den Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

  1. (2)Absatz 2,Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist sicher zu stellen, dass in den jeweiligen Studien mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.
  2. (3)Absatz 3,Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 54, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.
  3. (4)Absatz 4,§ 124b gilt für alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 7. Juli 2005 zum Studium zugelassen werden. Studierende, die vor dem 7. Juli 2005 zu dem betreffenden Studium zugelassen wurden, bleiben von § 124b unberührt, sofern ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium vorgesehen ist.Paragraph 124 b, gilt für alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 7. Juli 2005 zum Studium zugelassen werden. Studierende, die vor dem 7. Juli 2005 zu dem betreffenden Studium zugelassen wurden, bleiben von Paragraph 124 b, unberührt, sofern ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium vorgesehen ist.
  4. (5)Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Jänner 2007 über das Ergebnis der Evaluierung einen Bericht vorzulegen. Die Auswirkungen des § 124b im Falle der Aufnahmeverfahren vor der Zulassung sind überdies gesondert zu dokumentieren."Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des Paragraph 124 b, in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Jänner 2007 über das Ergebnis der Evaluierung einen Bericht vorzulegen. Die Auswirkungen des Paragraph 124 b, im Falle der Aufnahmeverfahren vor der Zulassung sind überdies gesondert zu dokumentieren."

    Nach § 143 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:Nach Paragraph 143, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  5. "(11)Absatz 11,§ 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2005 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft."Paragraph 124 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft."

§ 65 Abs. 1 blieb unberührt. Paragraph 65, Absatz eins, blieb unberührt.

In der Begründung des Abänderungsantrages, der auf die Einfügung der §§ 124a und 124b gerichtet war, wird u.a. Folgendes dargelegt:In der Begründung des Abänderungsantrages, der auf die Einfügung der Paragraphen 124 a und 124 b gerichtet war, wird u.a. Folgendes dargelegt:

"Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Juli 2005, wonach die österreichische Bestimmung der so genannten 'besonderen Universitätsreife' (§ 36 Abs. 1 UniStG - gleich lautend: § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002) dem EU-Recht widerspricht, entsteht für die österreichischen Universitäten eine schwierige Situation. So warten in den vom deutschen Numerus clausus betroffenen Studien viele Personen auf einen Studienplatz. Österreich erachtet den offenen Hochschulzugang für eine wichtige Grundlage des österreichischen Bildungssystems. Daher soll der offene Hochschulzugang erhalten bleiben. Allerdings ist es in den betreffenden Studien notwendig, kurzfristig eine Regelung zu treffen, damit nicht durch eine große Zahl zusätzlicher Studierender unvertretbare Studienbedingungen entstehen."Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Juli 2005, wonach die österreichische Bestimmung der so genannten 'besonderen Universitätsreife' (Paragraph 36, Absatz eins, UniStG - gleich lautend: Paragraph 65, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002) dem EU-Recht widerspricht, entsteht für die österreichischen Universitäten eine schwierige Situation. So warten in den vom deutschen Numerus clausus betroffenen Studien viele Personen auf einen Studienplatz. Österreich erachtet den offenen Hochschulzugang für eine wichtige Grundlage des österreichischen Bildungssystems. Daher soll der offene Hochschulzugang erhalten bleiben. Allerdings ist es in den betreffenden Studien notwendig, kurzfristig eine Regelung zu treffen, damit nicht durch eine große Zahl zusätzlicher Studierender unvertretbare Studienbedingungen entstehen.

...

Zu § 124b:Zu Paragraph 124 b, :

Um unvertretbare Studienbedingungen zu vermeiden, soll gemäß Abs. 1 den Universitäten in den österreichischen Studien, die im Fachbereich der deutschen bundesweiten NC-Studien liegen, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Zahl von StudierendenUm unvertretbare Studienbedingungen zu vermeiden, soll gemäß Absatz eins, den Universitäten in den österreichischen Studien, die im Fachbereich der deutschen bundesweiten NC-Studien liegen, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Zahl von Studierenden

festzulegen. ... Die Rektorate entscheiden, ob ein

Auswahlverfahren vor der Zulassung zum Studium oder eine Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung erfolgt. Festzulegen sind dabei nicht nur die betroffenen inländischen Studien und die Zahl der Studierenden, sondern auch die Kriterien und das Auswahlverfahren. Dabei soll nicht ausschließlich auf die Noten im Reifezeugnis abgestellt werden. ..."

Die Kundmachung dieser Novelle erfolgte (mit

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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