TE Vwgh Beschluss 2005/9/27 2005/06/0198

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §273a;
ABGB §865;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
  1. ABGB § 273a gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2006
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des Ing. IH in G, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 20. Juni 2005, Zl. 1 Vk/51/04, betreffend Angelegenheiten des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2003, GZ. 123 Hv 87/03w-90, wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB angeordnet. Eine gegen diese Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. Jänner 2004, GZ. 15 Os 161/03-139, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien hat der Strafberufung des Beschwerdeführers mit Entscheidung vom 15. März 2004, GZ. 19 Bs 47/04-152, nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist seit 12. Dezember 2003 in der Justizanstalt G. untergebracht.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2003, GZ. 123 Hv 87/03w-90, wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet. Eine gegen diese Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. Jänner 2004, GZ. 15 Os 161/03-139, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien hat der Strafberufung des Beschwerdeführers mit Entscheidung vom 15. März 2004, GZ. 19 Bs 47/04-152, nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist seit 12. Dezember 2003 in der Justizanstalt G. untergebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde (nach dem Beschwerdevorbringen) der Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Öffnung eines Briefes seiner Schwester nicht Folge.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Im Zuge des Verbesserungsverfahrens wurde erhoben, dass dem (schon länger unter Sachwalterschaft stehenden) Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. Juni 2003, GZ. 4 P 3354/95f-1256, Rechtsanwalt Mag. WR zum (neuen) Sachwalter bestellt worden war. Sein (inhaltlich unverändert gebliebener) Wirkungskreis umfasst die Vertretung vor sämtlichen Ämtern, Behörden und Gerichten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften aller Art. Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der Sachwalter mit Schreiben vom 7. September 2005 mit, dass er die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde nicht genehmige. Im Zuge des Verbesserungsverfahrens wurde erhoben, dass dem (schon länger unter Sachwalterschaft stehenden) Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. Juni 2003, GZ. 4 P 3354/95f-1256, Rechtsanwalt Mag. WR zum (neuen) Sachwalter bestellt worden war. Sein (inhaltlich unverändert gebliebener) Wirkungskreis umfasst die Vertretung vor sämtlichen Ämtern, Behörden und Gerichten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften aller "Art". Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der Sachwalter mit Schreiben vom 7. September 2005 mit, dass er die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde nicht genehmige.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der den Behinderten zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der den Behinderten zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraphen 273 a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.

Auf Grund der Erklärung des Sachwalters, die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, war die Beschwerde somit mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung ohne Zustimmung des Sachwalters gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Auf Grund der Erklärung des Sachwalters, die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, war die Beschwerde somit mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung ohne Zustimmung des Sachwalters gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2005

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060198.X00

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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