TE Vfgh Beschluss 2001/10/3 WI-4/00

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 / Allg
VfGG §33
VfGG §34
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931

Leitsatz

Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages betreffend eine wegen nicht behobener Formmängel zurückgewiesene Wahlanfechtung; Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung nur bei Bescheidbeschwerden vorgesehen

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 20.4.2000 focht W S - erkennbar im Namen der "Liste Vorkloster" - die Wahl in die Gemeindevertretung der Stadt Bregenz vom 2.4.2000 aus näher dargelegten Gründen an.

Die Wahlanfechtung litt an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel - sie ließ entgegen der zwingenden Bestimmung des §67 Abs1 VerfGG (iVm §15 Abs2 VerfGG) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens vermissen - und wurde daher mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2000, WI-4/00-3, als unzulässig zurückgewiesen. Die Wahlanfechtung litt an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel - sie ließ entgegen der zwingenden Bestimmung des §67 Abs1 VerfGG in Verbindung mit §15 Abs2 VerfGG) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens vermissen - und wurde daher mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2000, WI-4/00-3, als unzulässig zurückgewiesen.

2.1. Mit Schreiben vom 29.1.2001 stellt derselbe Einschreiter erneut den "Antrag auf Nichtigerklärung des gegenständlichen Wahlverfahrens" und begehrt "im Falle von Verspätung" die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist war - unabhängig von der Frage, ob die einschreitende Partei überhaupt eine verfahrensrechtliche Frist versäumt hatte und ob Mängel einer Parteihandlung (zB. §15 Abs2 VerfGG) durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt beseitigt werden können - schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil eine solche Wiedereinsetzung gemäß §33 VerfGG nur in den Fällen des Art144 B-VG, nicht aber auch in Wahlrechtssachen stattfindet. Dasselbe hätte für den Fall zu gelten, dass der in Rede stehende Antrag als ein solcher auf Wiederaufnahme des Verfahrens gedeutet werden könnte, weil gemäß §34 VerfGG in Fällen des Art141 B-VG auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattfinden kann.

3. Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:WI4.2000

Dokumentnummer

JFT_09988997_00W00I04_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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