TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/27 2005/06/0108

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §20 Z3;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der K AG in G, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 16. Februar 2005, GZ. A 17 - 6.852/2003 - 2, betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bauansuchen vom 30. Oktober 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewilligung für die "Errichtung eines Werbeschriftzuges - Sporthaus" auf dem näher angeführten Grundstück in der KG G.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dieses Ansuchen ab.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin behob die belangte Behörde den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 VG ersatzlos. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin behob die belangte Behörde den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, VG ersatzlos.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 20 Z. 3 lit. a Stmk. Baugesetz 1995 die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.) anzeigepflichtig sei, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergebe. § 21 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG 1995 erfasse unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen. Es stehe außer Zweifel, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Werbe- und Ankündigungseinrichtung einer Wählergruppe handle. § 19 Stmk. BauG 1995 (betreffend baubewilligungspflichtige Vorhaben) enthalte in seiner Aufzählung Werbe- und Ankündigungseinrichtungen nicht. Gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG 1995 seien "Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen" bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergebe. Aus diesen Regelungen folge, dass § 20 Z. 3 Stmk. BauG 1995 ohne Ausnahme gegenüber den in § 19 leg. cit. geregelten bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (insbesondere Neu-, Zu- und Umbauten von baulichen Anlagen) vorsehe, dass die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, soweit in § 21 leg. cit. nichts anderes geregelt sei, anzeigepflichtig sei. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. Baugesetz 1995 die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.) anzeigepflichtig sei, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergebe. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, Stmk. BauG 1995 erfasse unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen. Es stehe außer Zweifel, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Werbe- und Ankündigungseinrichtung einer Wählergruppe handle. Paragraph 19, Stmk. BauG 1995 (betreffend baubewilligungspflichtige Vorhaben) enthalte in seiner Aufzählung Werbe- und Ankündigungseinrichtungen nicht. Gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 seien "Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen" bewilligungspflichtig, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergebe. Aus diesen Regelungen folge, dass Paragraph 20, Ziffer 3, Stmk. BauG 1995 ohne Ausnahme gegenüber den in Paragraph 19, leg. cit. geregelten bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (insbesondere Neu-, Zu- und Umbauten von baulichen Anlagen) vorsehe, dass die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, soweit in Paragraph 21, leg. cit. nichts anderes geregelt sei, anzeigepflichtig sei.

Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung angesucht. Auch wenn die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Baubewilligungsverfahren selbst ausgelöst habe, sei sie in ihren Rechten dadurch verletzt worden, dass die erstinstanzliche Behörde den Umstand nicht wahrgenommen habe, dass ein bloß anzeigepflichtiges Vorhaben vorliege. Indem die erstinstanzliche Behörde für die verfahrensgegenständliche Ankündigungseinrichtung die Erteilung einer Baubewilligung mit dem bekämpften Bescheid versagt habe, sei die Beschwerdeführerin in dem ihr gemäß § 20 Z. 3 lit. a Stmk. BauG 1995 zustehenden Recht verletzt worden. Richtigerweise hätte die erstinstanzliche Behörde den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zurückweisen müssen. Da dies nicht erfolgt sei bzw. aus den dargelegten Gründen sei der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung angesucht. Auch wenn die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Baubewilligungsverfahren selbst ausgelöst habe, sei sie in ihren Rechten dadurch verletzt worden, dass die erstinstanzliche Behörde den Umstand nicht wahrgenommen habe, dass ein bloß anzeigepflichtiges Vorhaben vorliege. Indem die erstinstanzliche Behörde für die verfahrensgegenständliche Ankündigungseinrichtung die Erteilung einer Baubewilligung mit dem bekämpften Bescheid versagt habe, sei die Beschwerdeführerin in dem ihr gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. BauG 1995 zustehenden Recht verletzt worden. Richtigerweise hätte die erstinstanzliche Behörde den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zurückweisen müssen. Da dies nicht erfolgt sei bzw. aus den dargelegten Gründen sei der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Z. 1 Stmk. Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt: Gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. Baugesetz (Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:

     "1.        Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen."

     Gemäß § 20 Z. 3 leg. cit. sind folgende Vorhaben, soweit sich

aus § 21 nichts anderes ergibt, anzeigepflichtig:

     "3.        Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl."

§ 21 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. sieht die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als bewilligungsfreie Vorhaben vor. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. sieht die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als bewilligungsfreie Vorhaben vor.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Anzeigeverfahren im Sinne des § 20 Stmk. BauG ein vereinfachtes Verfahren gegenüber dem im § 19 Stmk. BauG normierten Baubewilligungsverfahren darstelle. Dazu komme, dass die Behörde auch dann ein Bewilligungsverfahren durchführen müsse, wenn dies vom Antragsteller begehrt werde und er auf die "Benefizien" des vereinfachten Bewilligungsverfahrens verzichte. Die belangte Behörde hätte den Bescheid nicht mit der Begründung beheben dürfen, dass ein Baubewilligungsverfahren nicht zulässig und ihr Bauansuchen daher zurückzuweisen sei. Sie hätte vielmehr in der Sache selbst zu entscheiden gehabt und der Beschwerdeführerin die Baubewilligung zu erteilen gehabt. Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG eine Sachentscheidung zu fällen gehabt, mit der dem Baubewilligungsansuchen der Beschwerdeführerin stattgegeben werde. Im Sinne dieses Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die rechtswidrige Anwendung des § 20 Z. 3 Stmk. BauG sowie des § 21 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. beschwert, weil die belangte Behörde das Bauansuchen zu Unrecht nicht bewilligt und weiters entgegen den Vorschriften des § 66 AVG nicht in der Sache selbst entschieden habe. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Anzeigeverfahren im Sinne des Paragraph 20, Stmk. BauG ein vereinfachtes Verfahren gegenüber dem im Paragraph 19, Stmk. BauG normierten Baubewilligungsverfahren darstelle. Dazu komme, dass die Behörde auch dann ein Bewilligungsverfahren durchführen müsse, wenn dies vom Antragsteller begehrt werde und er auf die "Benefizien" des vereinfachten Bewilligungsverfahrens verzichte. Die belangte Behörde hätte den Bescheid nicht mit der Begründung beheben dürfen, dass ein Baubewilligungsverfahren nicht zulässig und ihr Bauansuchen daher zurückzuweisen sei. Sie hätte vielmehr in der Sache selbst zu entscheiden gehabt und der Beschwerdeführerin die Baubewilligung zu erteilen gehabt. Die belangte Behörde hätte daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG eine Sachentscheidung zu fällen gehabt, mit der dem Baubewilligungsansuchen der Beschwerdeführerin stattgegeben werde. Im Sinne dieses Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die rechtswidrige Anwendung des Paragraph 20, Ziffer 3, Stmk. BauG sowie des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. beschwert, weil die belangte Behörde das Bauansuchen zu Unrecht nicht bewilligt und weiters entgegen den Vorschriften des Paragraph 66, AVG nicht in der Sache selbst entschieden habe.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Ob ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben vorliegt, ergibt sich einzig und allein aus den anzuwendenden baurechtlichen Regelungen, im vorliegenden Fall dem § 19 Stmk. BauG. Aus § 19 im Zusammenhalt mit den §§ 20 und  21 Stmk. BauG ergibt sich - wie dies die belangte Behröde zutreffend vertreten hat -, dass die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die nicht unter § 21 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. fallen, anzeigepflichtig ist. Die belangte Behörde hat daher in der Begründung zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Behörde erster Instanz das verfahrensgegenständliche Bauansuchen auf Erteilung einer Baubewilligung zurückweisen hätte müssen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Ob ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben vorliegt, ergibt sich einzig und allein aus den anzuwendenden baurechtlichen Regelungen, im vorliegenden Fall dem Paragraph 19, Stmk. BauG. Aus Paragraph 19, im Zusammenhalt mit den Paragraphen 20 und  21 Stmk. BauG ergibt sich - wie dies die belangte Behröde zutreffend vertreten hat -, dass die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die nicht unter Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. fallen, anzeigepflichtig ist. Die belangte Behörde hat daher in der Begründung zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Behörde erster Instanz das verfahrensgegenständliche Bauansuchen auf Erteilung einer Baubewilligung zurückweisen hätte müssen.

Die belangte Behörde hat zwar verkannt, dass sie selbst gemäß § 66 Abs. 4 AVG diese Zurückweisung des Bauansuchens hätte aussprechen müssen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides war daher inhaltlich rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1994, Zl. 92/06/0168), in den geltend gemachten Rechten wurde die Beschwerdeführerin jedoch dadurch nicht verletzt. Der Abspruch über das verfahrensgegenständliche Ansuchen hätte - wie dargelegt - Die belangte Behörde hat zwar verkannt, dass sie selbst gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG diese Zurückweisung des Bauansuchens hätte aussprechen müssen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides war daher inhaltlich rechtswidrig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1994, Zl. 92/06/0168), in den geltend gemachten Rechten wurde die Beschwerdeführerin jedoch dadurch nicht verletzt. Der Abspruch über das verfahrensgegenständliche Ansuchen hätte - wie dargelegt -

rechtens nur darin bestehen können, dass es hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrer Beschwerde jedoch nicht dadurch in Rechten verletzt, dass die belangte Behörde diese Zurückweisung des Ansuchens nicht selbst ausgesprochen hat, sondern dadurch, dass die belangte Behörde nicht in der Sache selbst entschieden und die Baubewilligung nicht erteilt habe.

Klarzustellen ist, dass der angefochtene Bescheid, sofern man ihn inhaltlich als abweisende und nicht als zurückweisende Entscheidung deutete, über das Bauansuchen in Bezug auf ein allfälliges künftiges Bauanzeigeverfahren über die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung, die gemäß § 33 Abs. 5 Stmk. BauG von Amts wegen allenfalls in ein Baubewilligungsverfahren münden könnte, einer Entscheidung in einem solchen Verfahren nicht entgegenstünde, weil es sich dabei im Hinblick darauf, dass einem diesbezüglichen Bauverfahren eine Bauanzeige zu Grunde läge, nicht um dieselbe Sache, sondern um ein Aliud handelte. Klarzustellen ist, dass der angefochtene Bescheid, sofern man ihn inhaltlich als abweisende und nicht als zurückweisende Entscheidung deutete, über das Bauansuchen in Bezug auf ein allfälliges künftiges Bauanzeigeverfahren über die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung, die gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Stmk. BauG von Amts wegen allenfalls in ein Baubewilligungsverfahren münden könnte, einer Entscheidung in einem solchen Verfahren nicht entgegenstünde, weil es sich dabei im Hinblick darauf, dass einem diesbezüglichen Bauverfahren eine Bauanzeige zu Grunde läge, nicht um dieselbe Sache, sondern um ein Aliud handelte.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. September 2005

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060108.X00

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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