TE OGH 1988/6/16 6Ob702/87

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Veröffentlicht am 16.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** & J***

Gesellschaft m.b.H. Bau KG, Klagenfurt, Kirchengasse 48, vertreten durch Dr. Kurt Burger-Scheidlin, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei H*** D*** & Co Klagenfurt, Klagenfurt, Bahnstraße 13, vertreten durch Dr. Florian Gehmacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 423.712,70 samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14. Juli 1987, GZ 6 R 139/87-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. April 1987, GZ 21 Cg 408/86-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 14.171,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer S 1.288,35) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Beide Streitteile sind Handelsgesellschaften. Die Klägerin begehrte von der Beklagten Werklohn für Bauleistungen, die sie nach ihren Behauptungen im zweiten Halbjahr 1983 im Auftrag der Beklagten erbracht, für die sie in Form einer Teilrechnung vom 22. August 1984 der Beklagten auch das Entgelt in Rechnung gestellt, und das der für die Beklagte auftretende Geschäftsführer am 29. August 1984 unter Ankündigung eines Zahlungsvorschlages für den Rest zur Hälfte sofort zu zahlen versprochen habe.

Die auf Zahlung eines S 500.000,-- übersteigenden Betrages gerichtete Klage, deren Begehren in der Folge auf den Betrag von S 423.712,70 samt Nebenforderungen eingeschränkt wurde, war am 9. Dezember 1986 bei Gericht angebracht worden.

Die Beklagte stellte zwar die Erteilung eines Auftrages zu bestimmten Teilleistungen und deren Ausführung bis Mitte September 1983 außer Streit, bestritt aber jeden weiteren von ihr oder wirksam in ihrem Namen erteilten Bauauftrag und wendete in Ansehung der bis September 1983 erbrachten Teilleistungen ausdrücklich Verjährung ein. Zum behaupteten Zahlungsversprechen des für sie auftretenden Geschäftsführers vom 29. August 1984 erstattete die Beklagte kein konkretes Bestreitungsvorbringen. Das Erstgericht gab dem (eingeschränkten) Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Aus den dabei übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen ist hervorzuheben:

Die Klägerin hatte der Beklagten unter Verwendung der von dieser übermittelten Leistungsbeschreibung einen - mit 18. Mai 1983 datierten - Kostenvoranschlag zum Neubau einer Halle erstellt. Die einzelnen Leistungen waren in die Hauptgruppen "Fundierungsarbeiten" einerseits und "Stahlbeton-Mauerwerksarbeiten" sowie in die Gruppe "Versetzarbeiten" andererseits gegliedert. Nach den von der Beklagten formulierten Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung, die einen wesentlichen Bestandteil eines Arbeitsauftrages bilden sollten, behielt sich die Beklagte als Auftraggeber vor, die Stahlbeton-Mauerwerksarbeiten unter näher umschriebenen Voraussetzungen einem Fertigteilunternehmen zu vergeben. In dem pflichtgemäß zu führenden Bautagebuch sollten sämtliche Auf- und Nachmaße festgehalten und bestätigt werden, die Endabrechnung der einzelnen Bauleistungen sollte nach Auf- und Nachmaß unter Zugrundelegung der Einheits- und Pauschalpreise des Kostenvoranschlages erfolgen.

Die Beklagte hatte einen "Baubeauftragten" bestellt und mit der Planung sowie der Bauaufsicht betraut. Dieser trat im Jahre 1983 gegenüber der Klägerin bei Auftragserteilungen als Bevollmächtigter der Beklagten auf. Er erwähnte vor dem Jahresende 1983 gegenüber Organen oder Beschäftigten der Klägerin niemals, daß er den Bau betreffende Erklärungen etwa nicht mehr namens der Beklagten, sondern namens eines anderen Bauherrn abgäbe.

Im Sinne einer Absicht der Beklagten, zunächst nur einen Teil der im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Einzelleistungen in Auftrag zu geben, hatte die Klägerin aus ihrem Voranschlag einen entsprechenden Auszug hergestellt. Am 8. August 1983 besprachen der "Baubeauftragte" der Beklagten, der Geschäftsführer der (Komplementärgesellschaft der) Klägerin sowie deren Bauleiter an Ort und Stelle die im Auszug enthaltenen Teilleistungen (die im wesentlichen das Abtragen der bestehenden Halle samt Rampe und die Ausführung der Fundamente für die neue Halle betrafen). Die in der letzten Position des Auszuges enthaltene Teilleistung (Sockelmauerwerk betreffend) wurde ausgenommen, im übrigen erteilte der "Baubeauftragte" (der Beklagten) der Klägerin einen Bauauftrag. Am folgenden Tag unterfertigte der Geschäftsführer der (Komplementärgesellschaft der) Beklagten den gekürzten Auszug aus dem Kostenvoranschlag (als Zeichen der Auftragserteilung). Die Klägerin begann noch am 8. August 1983 mit den ihr übertragenen Arbeiten. Ihr ständig auf der Baustelle tätiger Polier und der "Baubeauftragte" der Beklagten unterfertigten jeweils die Tagesberichte.

Nach Ausführung der am 8. August 1983 besprochenen Teilleistungen erteilte der "Baubeauftragte" der Beklagten nach Besprechung mit dem für die Beklagte handelnden Geschäftsführer gegenüber dem Bauleiter der Klägerin jeweils Aufträge zur etappenweisen Fortsetzung der im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Arbeiten. In diesem Sinne erbrachte die Klägerin Leistungen bis 14. September 1983. Danach waren von anderen Bauhandwerkern Dachstuhl- und Dachdeckerarbeiten auszuführen. Am 24. November 1983 nahm die Klägerin wieder Arbeiten am Hallenbau auf, beschränkte sich dabei aber auf die vom "Baubeauftragten" der Beklagten erteilten Aufträge zur weiteren Ausführung der im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Leistungen. Bei der im Zuge des Baufortschrittes vorgenommenen Aufnahme von Abmaßen ergaben sich niemals Meinungsverschiedenheiten.

Auf entsprechende Forderung sagte der "Baubeauftragte" der Beklagten dem für die Klägerin auftretenden Geschäftsführer noch Mitte Dezember 1983 die Leistung von Akontozahlungen zu. Auf einen Hinweis des für die Klägerin tätigen Geschäftsführers, daß auf die bereits erbrachten Bauleistungen keinerlei Zahlung erbracht worden sei, gab der "Baubeauftragte" der Beklagten dem für die Klägerin tätigen Geschäftsführer seine Ansicht kund, daß von dem für die Beklagten tätigen Geschäftsführer kein Geld kommen würde, und regte an, die Klägerin sollte eine Rechnung an einen namentlich genannten Dritten senden, vielleicht zahle dieser "als Bürge". Hierauf stellte die Klägerin die als "erste Teilrechnung" bezeichnete Rechnung vom 31. Juli 1984 über die bis Jahresende 1983 erbrachten Bauleistungen an dem vom "Baubeauftragten" der Beklagten genannten Dritten aus. Dieser lehnte eine Bezahlung ab. Hierauf stellte die Klägerin eine als "erste Teilrechnung" bezeichneten Rechnung, die inhaltlich völlig der an den Dritten adressierten Teilrechnung entsprach, mit Datum vom 22. August 1984 an die Beklagte aus. Der Rechnungsbetrag lautete auf S 537.622,48. Er enthielt keine Umsatzsteuerbeträge.

Am 29. August 1984 erschien der für die Beklagte tätige Geschäftsführer im Büro der Klägerin, sprach dort mit dem für die Klägerin tätigen Geschäftsführer und sicherte diesem eine prompte Überweisung von 50 % des Rechnungsbetrages sowie die ratenweise Begleichung des Restes nach einem Zahlungsvorschlag zu. Die Beklagte leistete dessenungeachtet nichts.

Der oben erwähnte Dritte überwies am 23. Oktober 1984 als Käufer der Halle einen Teil des mit der Beklagten vereinbarten Hallenkaufpreises in der Höhe von S 221.009,14 an die Klägerin. Diese rechnete die Zahlung auf ihre Forderung von S 537.266,48 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (S 107.453,30, das sind S 644.719,78) an. Aus dieser Anrechnung ergibt sich der Klagsbetrag von S 423.712,70.

Das Erstgericht hatte in rechtlicher Beurteilung gefolgert: Die Beklagte habe durch ihren Geschäftsführer den "Baubeauftragten" bevollmächtigt und auch jeweils im einzelnen beauftragt, der Klägerin die weiteren Aufträge zu den (im Kostenvoranschlag bezeichneten) Bauleistungen aufzutragen. Der Beklagten seien die von ihrem "Baubeauftragten" abgegebenen Auftragserklärungen zuzurechnen. Die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Arbeiten habe die Klägerin vollendet, die Klägerin habe hierüber auch Rechnung gelegt. Der Werklohn sei fällig. Er sei keinesfalls verjährt, weil die verrechneten Arbeiten erst am 12. Dezember 1983 beendet worden seien und der Klägerin eine frühere (End-)Abrechnung über sämtliche im Jahre 1983 ausgeführten Arbeiten nicht zumutbar gewesen wäre. Deshalb erachtete das Erstgericht es als entbehrlich, die verjährungsunterbrechende Wirkung der Erklärungen des für die Beklagte einschreitenden Geschäftsführers vom 29. August 1984 zu prüfen.

Das Berufungsgericht maß in seiner rechtlichen Beurteilung der erwähnten Erklärung vom 29. August 1984 in erster Linie streitentscheidende Bedeutung bei. Es wertete die Zusicherung, 50 % des Rechnungsbetrages prompt zu überweisen und den Rest ratenweise nach einem Zahlungsvorschlag zu begleichen, als konstitutives Anerkenntnis. Wie wohl damit allein bereits sämtliche Einwendungen der Beklagten (gegen ihre Passivlegitimation, gegen die Fälligkeit der Klagsforderung und zu deren Verjährung) der Boden entzogen wäre, teilte das Berufungsgericht im übrigen ausdrücklich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zur stellvertretungsrechtlichen Seite sowie zum Verjährungseinwand.

Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem auf Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Wirkung der Erklärung des für die Beklagte einschreitenden Geschäftsführers gegenüber dem für die Klägerin aufgetretenen Geschäftsführer vom 29. August 1984 in den Vordergrund gestellt. Nachdem die Beklagte durch ihr Verhalten Zweifel an ihrer fortdauernden Bauherrschaft und damit an ihrer Zahlungsverpflichtung in Ansehung des Werklohnes bei der Klägerin hat aufkommen lassen, suchte der namens der Beklagten auftretende Geschäftsführer nach Ausstellung der Rechnung die Klägerin auf und erklärte dem für diese auftretenden Geschäftsführer, die Beklagte werde den Rechnungsbetrag zur Hälfte prompt überweisen und den Rest ratenweise nach einem Zahlungsvorschlag. Die Klägerin durfte diese von ihr angenommene Erklärung dahin auffassen, daß sämtliche vertretbaren Zweifel an der Zahlungsverpflichtung der Beklagten damit ausgeräumt seien. Die Revisionsausführung, die Zahlungszusage wäre nicht konkret auf Fakten und Beträge bezogen gewesen, ist mit den zugrundezulegenden Feststellungen unvereinbar.

Obwohl die als "erste Teilrechnung" überschriebene Rechnung keine Umsatzsteuerbeträge ausgewiesen hat, umfaßte die Verpflichtungserklärung nicht bloß den in der Rechnung ausgewiesenen "Nettobetrag", sondern die auch von diesem zu berechnenden Umsatzsteuerbeträge, weil die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers in Ansehung dieser Teilbeträge niemals zweifelhaft gewesen ist.

Das Berufungsgericht hat daher entgegen den Revisionsausführungen zu Punkt 2, 1 mit Recht die Erklärung vom 29. August 1984 als konstitutives Anerkenntnis der Beklagten gewertet.

Damit wurden aber die zu den Punkten 1,1, 2,2 und 2,3 der Revision ausgeführten Fragen der Verjährung ebenso gegenstandslos wie die zu Punkt 1,2 dargelegten Argumente zur Bevollmächtigung des "Baubeauftragten", der nach den zugrundezulegenden Feststellungen jeweils nach Rücksprache und mit ausdrücklichem Auftrag des für die Beklagte handelnden Geschäftsführers die Aufträge zur (etappenweisen) Fortsetzung der Bauarbeiten gegenüber der Klägerin ausgesprochen hat, so daß - bei Nichtannahme eines konstitutiven Anerkenntnisses - von einer tatsächlich erteilten und nicht von einer bloßen Anscheinsvollmacht auszugehen gewesen wäre. Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E14196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00702.87.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19880616_OGH0002_0060OB00702_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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