TE OGH 1988/6/22 14Os82/88

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Margarete K*** und einen anderen wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Margarete K*** und Wolfgang S*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 24.März 1988, GZ 7 Vr 1123/86-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang S*** werden zurückgewiesen.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Margarete K*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Wolfgang S*** die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Gegen das oben bezeichnete Urteil haben die beiden Angeklagten zwar fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 217). Ausgeführt wurden diese Rechtsmittel allerdings nur von der Angeklagten K*** (ON 34).

Rechtliche Beurteilung

Da der Angeklagte S*** bei der Anmeldung der Rechtsmittel weder einen der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe bezeichnet noch - wiewohl über ihn mehr als eine Strafe, nämlich sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe verhängt wurde - erklärt hat, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet (§ 294 Abs. 2 vierter Satz StPO nF), waren seine Rechtsmittel schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2; 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO). Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, daß die vom Obersten Gerichtshof (auch in den Fällen des § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO) in Anspruch genommene Kompetenz zur formellen Berufungsentscheidung durch Zurückweisung gemäß §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 10 a zu § 296 ua) durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 (§ 285 i StPO nF) nicht berührt wird (12 Os 36/88).

Über die Rechtsmittel der Angeklagten Margarete K*** wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E15139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00082.88.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19880622_OGH0002_0140OS00082_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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