TE Vwgh Beschluss 2005/9/27 2005/06/0180

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

B-VG Art132;
RAT §1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des Dr. CO, Rechtsanwalt in Z, gegen den Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer in Salzburg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach der Rechtsanwaltsordnung (Ermäßigung des Kammerbeitrages), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Salzburger Rechtsanwaltskammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden, am 7. Juni 2005 eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe bislang nicht über seinen Antrag vom 7. Oktober 2004 (in einer Angelegenheit von Kammerbeiträgen) entschieden.

Die belangte Behörde erstattete zunächst eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als "unbegründet abzuweisen". Dies wurde damit begründet, dass die belangte Behörde zwar eine Entscheidungspflicht über das Begehren des Beschwerdeführers treffe, nicht jedoch die Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten. Es bestehe "weder eine diesbezügliche Rechtsvorschrift" noch gelte hier das AVG.

Unabhängig davon hat die belangte Behörde (im Übrigen innerhalb der ihr vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Dreimonatsfrist) den versäumten Bescheid erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift ist zu erwidern, dass hier § 27 Abs. 1 VwGG maßgeblich ist und die darin normierte Sechsmonatsfrist (das ist die vermisste "diesbezügliche Rechtsvorschrift"). Dass aber die nach § 27 Abs. 1 VwGG maßgebliche Frist noch nicht abgelaufen wäre, zeigt die belangte Behörde nicht auf. Ihre Auffassung, die Säumnisbeschwerde wäre (mangels einer Entscheidungsfrist, die ungenützt ablaufen könnte) als "unbegründet abzuweisen" (gemeint wohl: als unzulässig zurückzuweisen), trifft daher nicht zu. Vielmehr war im Hinblick auf die Nachholung des versäumten Bescheides das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen. Dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift ist zu erwidern, dass hier Paragraph 27, Absatz eins, VwGG maßgeblich ist und die darin normierte Sechsmonatsfrist (das ist die vermisste "diesbezügliche Rechtsvorschrift"). Dass aber die nach Paragraph 27, Absatz eins, VwGG maßgebliche Frist noch nicht abgelaufen wäre, zeigt die belangte Behörde nicht auf. Ihre Auffassung, die Säumnisbeschwerde wäre (mangels einer Entscheidungsfrist, die ungenützt ablaufen könnte) als "unbegründet abzuweisen" (gemeint wohl: als unzulässig zurückzuweisen), trifft daher nicht zu. Vielmehr war im Hinblick auf die Nachholung des versäumten Bescheides das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers, gerichtet auf Zuspruch von Schriftsatzaufwand, war abzuweisen, weil nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nur dann gebührt, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist die Zuerkennung von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand ausgeschlossen, wenn kein Rechtsanwalt als "Vertreter" einschreitet. Damit kommt - mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt - (hier) die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand auch dann nicht in Betracht, wenn, wie im Beschwerdefall, ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0214, Slg. Nr. 14.726/A, uam). Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Beschwerdefall dagegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken; nicht unerwähnt soll bleiben, dass auch nach § 1 RATG ein Rechtsanwalt in eigener Sache nicht schlechthin (nämlich ganz allgemein ohne Rücksicht darauf, um welches Verfahren es sich handelt) Anspruch auf Kostenersatz hat. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers, gerichtet auf Zuspruch von Schriftsatzaufwand, war abzuweisen, weil nach Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz VwGG (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997,) Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nur dann gebührt, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist die Zuerkennung von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand ausgeschlossen, wenn kein Rechtsanwalt als "Vertreter" einschreitet. Damit kommt - mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt - (hier) die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand auch dann nicht in Betracht, wenn, wie im Beschwerdefall, ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0214, Slg. Nr. 14.726/A, uam). Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Beschwerdefall dagegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken; nicht unerwähnt soll bleiben, dass auch nach Paragraph eins, RATG ein Rechtsanwalt in eigener Sache nicht schlechthin (nämlich ganz allgemein ohne Rücksicht darauf, um welches Verfahren es sich handelt) Anspruch auf Kostenersatz hat.

Wien, am 27. September 2005

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060180.X00

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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