TE OGH 1988/6/28 11Os79/88

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans Jürgen L*** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 15.März 1988, GZ 11 Vr 282/87-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.März 1969 geborene (zur Tatzeit noch jugendliche) Maurergehilfe Hans Jürgen L*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1 (richtig: Abs 2), 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 14.November 1986 in Villach den Wolfgang W*** dadurch, daß er ihn an der Kleidung erfaßte und zu Boden riß, am Körper mißhandelt und fahrlässig verletzt zu haben (Bruch des linken fünften Mittelfußknochens).

Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Schuldberufung bekämpft. Überdies meldete der Angeklagte Berufung gegen den Strafausspruch an. Vorweg ist festzuhalten, daß der Strafprozeßordnung eine Schuldberufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes fremd ist. Dieses Rechtsmittel war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Einen inneren Widerspruch erblickt der Beschwerdeführer in der Urteilsbegründung, wenn darin einerseits erwähnt wird, der Verletzte W*** habe "sofort nach dem Auftreten Schmerzen im linken Fuß gespürt, die sich rasch verstärkten" (S 119 d.A), und an anderer Stelle die Auffassung vertreten werde, daß bei derartigen Verletzungen "erfahrungsgemäß Schmerzen zunächst nicht so arg" seien, "dann jedoch zunehmen" (S 121 d.A). Abgesehen davon, daß die beiden Aussagen inhaltlich nebeneinander bestehen können, ohne gegen die Gesetze der Logik zu verstoßen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens zu widersprechen, betrifft die Frage, wie rasch die Intensität der vom Verletzten empfundenen Schmerzen zunahm, keine entscheidende Tatsache. Als solche sind nur Umstände anzuerkennen, die für die Unterstellung des Sachverhaltes unter einen bestimmten Straftatbestand und die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebend sind (vgl Mayerhofer-Rieder2 ENr 26 zu § 281 Z 5 StPO). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers befaßte sich das Schöffengericht auch mit den Angaben des Zeugen Karl Heinz T***, dem es nur eingeschränkte Glaubwürdigkeit zubilligte (S 119 f. d.A), und mit der Darstellung der Zeugin Maria E***, deren Aussage keineswegs als Grundlage für die Feststellung herangezogen wurde, daß der Verletzte W*** sofort Schmerzen verspürte, die sich dann rasch verstärkten (vgl insbesondere S 121 d.A). Insofern ist das Beschwerdevorbringen ebensowenig aktengetreu wie in der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, die vom Sachverständigen (Dr. F***) seiner gutachtlichen Äußerung zugrunde gelegte Annahme einer Drehbewegung (beim Sturz der beiden Kontrahenten) sei weder vom Angeklagten noch vom Verletzten je bekundet worden. Hiezu genügt es, auf den Inhalt des mit Wolfgang W*** vor der Bundespolizeidirektion Villach aufgenommenen Protokolles (S 24 d.A) und auf den Bericht des Sachverständigen über die vom Verletzten ihm gegenüber gemachten Angaben zum Tatgeschehen (S 101 d.A) zu verweisen, welche Verfahrensergebnisse auch Gegenstand der Hauptverhandlung waren (S 114 d.A).

Letztlich werden auch die vom Schöffengericht zur Frage der Bedeutung einer vom Zeugen Willi B*** erwähnten Äußerung des Wolfgang W*** über die Art des tätlichen Angriffes durch den Angeklagten angestellten Überlegungen im Rechtsmittel sinnentstellt wiedergegeben (vgl S 121 d.A). Damit erübrigt es sich, auf diesen Vorwurf sachlich einzugehen.

Da sich sohin zeigt, daß vom Beschwerdeführer in Wahrheit keiner der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Demgemäß waren die Akten zur Entscheidung über die Strafberufung dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten (§ 285 i StPO nF). Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E14286

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00079.88.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19880628_OGH0002_0110OS00079_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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