TE OGH 1988/6/29 3Ob50/88

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) Roman S*** und 2) Ingrid E***, Studenten in Wien 16., Albrechtskreithgasse 12/3/27, beide vertreten durch Dr. Hellmuth Boller ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Ö*** G*** FÜR

S*** W***, Wien 9., Hörlgasse 9, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 25.Jänner 1988, GZ 46 R 1074/87, 46/88-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 4.September 1987, GZ 4 C 225/85-17, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibenden Parteien haben die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 5.12.1985, 4 C 225/85, wurde die verpflichtete Partei schuldig erkannt, den betreibenden Parteien binnen 4 Wochen ein von deren Bestandobjekt top Nr 27 in Wien 16, Albrechtskreithgasse 12, zugängliches WC einzurichten und ihnen zur ausschließlichen Benützung zu überlassen. Das Erstgericht bewilligte auf Grund dieses Urteiles die Exekution nach § 353 EO.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Es war der Auffassung, daß der Exekutionstitel zu unbestimmt sei. Man wisse weder die genaue Beschaffenheit der aufgetragenen Bauführung, noch sei der Ort der Leistung umschrieben. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Wie bei jeder Exekution muß auch bei einem Exekutionsantrag nach § 353 EO die zu erwirkende Handlung einerseits im Exekutionstitel so genau bezeichnet sein, daß deutlich entnommen werden kann, was der Verpflichtete zu leisten hat, und andererseits ist im Exekutionsantrag genau anzuführen, worin die zu erwirkende Handlung besteht (Heller-Berger-Stix 2551, 2552). Dazu gehört auch die Angabe, an welchem Ort die zu erwirkende Handlung zu erbringen ist (Heller-Berger-Stix 192; EvBl 1974/19). Dies gilt aber nur soweit, als es der Natur der begehrten Leistung nach möglich und notwendig ist. Sonst genügt es, die Leistung so genau zu beschreiben, daß sie nach den Regeln des täglichen Lebens hinreichend bestimmbar ist (Heller-Berger-Stix 192; SZ 27/150, EvBl 1971/333, EvBl 1980/141). Grundsätzlich ist ein Exekutionstitel zwar nur nach seinem Spruche auszulegen, bei Zweifeln über dessen genauen Sinn können aber auch die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden (ÖBl 1985, 49).

Dem Exekutionstitel ist im vorliegenden Fall in Verbindung mit den Entscheidungsgründen zu entnehmen, daß die verpflichtete Partei entweder das schon vorhandene Gang-WC so in die Wohnung der betreibenden Parteien integrieren muß, daß es von dieser Wohnung aus zugänglich wird, oder nach ihrer Wahl an einer anderen Stelle und auf andere Weise ein von der Wohnung der betreibenden Parteien aus zugängliches WC einzurichten hat. Die Entscheidungsgründe befassen sich nicht nur mit dem Gang-WC, sondern auch mit der nur wegen Platzmangels derzeit nicht möglichen Errichtung eines zweiten WCs. Falls die verpflichtete Partei etwa durch Freiwerden angrenzender Räume auch eine andere Lösung verwirklichen könnte, stünde ihr nach dem Spruche des Titels iSd § 12 Abs 1 EO die Wahl zwischen mehreren Leistungen zu. Der Umstand, daß im Exekutionstitel nicht beschrieben wird, auf welche Weise das WC einzurichten ist, schadet nicht, weil in einem solchen Fall davon auszugehen ist, daß das WC nach den Regeln der Baukunst in durchschnittlicher Qualität herzustellen ist. Der Exekutionstitel ist also entgegen der Annahme des Gerichtes zweiter Instanz nicht unbestimmt.

Die betreibenden Parteien haben es aber unterlassen, in ihrem Exekutionsantrag iSd § 12 Abs 1 EO anzugeben, welche der mehreren möglichen Leistungen sie bewirkt haben wollen. Sie beantragten nur die Ermächtigung, auf Kosten der verpflichteten Partei ein (irgendein?) vom Bestandobjekt der betreibenden Parteien zugängliches WC (das nicht das schon jetzt existierende Gang-WC sein muß) einzurichten.

Dies ist unbestimmt, sodaß es im Ergebnis bei der Abweisung des Exekutionsantrages zu bleiben hat, zwar nicht, weil schon der Titel unbestimmt ist, wohl aber, weil der Exekutionsantrag iSd § 12 Abs 1 EO nicht zum Ausdruck bringt, welche der mehreren Leistungen durchgesetzt werden soll.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO, 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E14643

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00050.88.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19880629_OGH0002_0030OB00050_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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