TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/27 2004/06/0036

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ARHG §31 Abs1 idF 2000/I/108;
ARHG §32 Abs1 idF 2000/I/108;
ARHG §33 Abs1 idF 2000/I/108;
ARHG §33 Abs5 idF 2000/I/108;
ARHG §33 Abs5 idF 2003/I/006;
ARHG §33 Abs6 idF 2000/I/108;
ARHG §34 Abs1 idF 2000/I/108;
ARHG §34 Abs2 idF 2000/I/108;
ARHG §34 Abs3 idF 2000/I/108;
ARHG §34 Abs4 idF 2000/I/108;
ARHG §36 Abs1 idF 2000/I/108;
ARHG §37 idF 2000/I/108;
ARHG §39 idF 2000/I/108;
ARHG §40 idF 2000/I/108;
AVG §56;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwRallg;
  1. ARHG § 31 heute
  2. ARHG § 31 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025
  3. ARHG § 31 gültig von 29.05.2021 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  4. ARHG § 31 gültig von 01.06.2020 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  5. ARHG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2014
  6. ARHG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  7. ARHG § 31 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. ARHG § 31 gültig von 01.03.1997 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  9. ARHG § 31 gültig von 01.07.1980 bis 28.02.1997
  1. ARHG § 32 heute
  2. ARHG § 32 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2014
  3. ARHG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  4. ARHG § 32 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. ARHG § 32 gültig von 01.03.1997 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. ARHG § 32 gültig von 01.07.1980 bis 28.02.1997
  1. ARHG § 37 heute
  2. ARHG § 37 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011
  3. ARHG § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  4. ARHG § 37 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. ARHG § 37 gültig von 01.07.1980 bis 30.04.2004
  1. ARHG § 39 heute
  2. ARHG § 39 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011
  3. ARHG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  4. ARHG § 39 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. ARHG § 39 gültig von 01.07.1980 bis 30.04.2004
  1. ARHG § 40 heute
  2. ARHG § 40 gültig ab 01.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  3. ARHG § 40 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  4. ARHG § 40 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. ARHG § 40 gültig von 01.07.1980 bis 30.04.2004
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des SW in C, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 30. Oktober 2003, Zl. 1.47366/172-IV 1/03, betreffend Antrag gemäß § 34 Abs. 4 Auslieferungs- und RechtshilfeG, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des SW in C, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 30. Oktober 2003, Zl. 1.47366/172-IV 1/03, betreffend Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Auslieferungs- und RechtshilfeG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf den hg. Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, zu verweisen.

Sie kann wie folgt zusammengefasst werden:

Das dieser Beschwerde zu Grunde liegende Auslieferungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer wurde mit Note der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Wien vom 18. Dezember 2000 zur Vollstreckung der mit näher genanntem Strafurteil eines amerikanischen Gerichtes verhängten Freiheitsstrafe eingeleitet.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. September 2001 wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Berufung auf Art. 2 7. ZP EMRK für unzulässig erklärt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. September 2001 wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Berufung auf Artikel 2, 7. ZP EMRK für unzulässig erklärt.

Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung auf Grund einer vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit Urteil vom 9. April 2002 mit der Begründung auf, das Oberlandesgericht habe seine Zuständigkeit überschritten.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2002 wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers (ausgenommen Anklagepunkt 93) für zulässig erklärt.

Mit Erledigung vom 10. Mai 2002 teilte der Bundesminister für Justiz mit, er habe auf der Grundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Mai 2002 die Auslieferung des Beschwerdeführers, der amerikanischer Staatsangehöriger sei, zur Vollstreckung der auf der Grundlage des näher genannten Strafurteiles eines amerikanischen Gerichtes verhängten Freiheitsstrafe mit Ausnahme des Anklagepunktes 93 bewilligt.

Die dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, B 923/02-9, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt. Die dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, B 923/02-9, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgelehnt.

Der am 24. Mai 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 24. Mai 2002, Zl. 2002/06/0073-2, aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Antragsteller wurde am 9. Juni 2002 den amerikanischen Behörden übergeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die bei ihm erhobene Beschwerde daraufhin mit Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, mangels - nach der erfolgten Auslieferung - fortwirkender Rechtsverletzung der dort bekämpften Erledigung der belangten Behörde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 6. August 2002 die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Mai 2002 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Auf Grund des vom Beschwerdeführer am 26. April 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Individualantrages wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, der zweite Satz des § 33 Abs. 5 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, als verfassungswidrig aufgehoben. Dieser aufgehobene Satz hatte vorgesehen, dass gegen den Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß § 33 Abs. 1 Auslieferungs- und RechtshilfeG (ARHG) über die Zulässigkeit der Auslieferung, der zu begründen ist, kein Rechtsmittel zulässig ist. Auf Grund des vom Beschwerdeführer am 26. April 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Individualantrages wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, der zweite Satz des Paragraph 33, Absatz 5, Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, als verfassungswidrig aufgehoben. Dieser aufgehobene Satz hatte vorgesehen, dass gegen den Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Auslieferungs- und RechtshilfeG (ARHG) über die Zulässigkeit der Auslieferung, der zu begründen ist, kein Rechtsmittel zulässig ist.

Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobene Bestimmung in dem beim Oberlandesgericht Wien gegen den Beschwerdeführer zu 22 Ns 8/02 geführten Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 20. Mai 2003 begehrte der Beschwerdeführer 1. gemäß § 34 Abs. 4 ARHG die Vereinigten Staaten von Amerika als ersuchenden Staat sowie das Oberlandesgericht Wien davon in Kenntnis zu setzen, dass die Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz vom 10. Mai 2002 (mit der die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligt worden war) angesichts der nunmehr gegebenen österreichischen Rechtslage als gegenstandslos anzusehen sei, 2. zum Zwecke der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Vereinigten Staaten von Amerika zu ersuchen, den Beschwerdeführer zur Fortsetzung des Auslieferungsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung an die österreichischen Behörden bzw. Gerichte zu übergeben sowie Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 20. Mai 2003 begehrte der Beschwerdeführer 1. gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ARHG die Vereinigten Staaten von Amerika als ersuchenden Staat sowie das Oberlandesgericht Wien davon in Kenntnis zu setzen, dass die Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz vom 10. Mai 2002 (mit der die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligt worden war) angesichts der nunmehr gegebenen österreichischen Rechtslage als gegenstandslos anzusehen sei, 2. zum Zwecke der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Vereinigten Staaten von Amerika zu ersuchen, den Beschwerdeführer zur Fortsetzung des Auslieferungsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung an die österreichischen Behörden bzw. Gerichte zu übergeben sowie

3. über diesen Antrag bescheidmäßig zu erkennen. Der Oberste Gerichtshof habe über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. März 2002 noch nicht entschieden. Es liege noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 ARHG vor, die Entscheidung des Bundesministers für Justiz vom 10. Mai 2002 sei nicht in Bescheidform ergangen, wie dies der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2002,3. über diesen Antrag bescheidmäßig zu erkennen. Der Oberste Gerichtshof habe über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. März 2002 noch nicht entschieden. Es liege noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß Paragraph 33, ARHG vor, die Entscheidung des Bundesministers für Justiz vom 10. Mai 2002 sei nicht in Bescheidform ergangen, wie dies der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2002,

G 151, 152/02, für geboten erachtete. Bei gesetzeskonformer Durchführung des Auslieferungsverfahrens wäre Österreich als ersuchter Staat nicht befugt gewesen, den Beschwerdeführer vor rechtskräftiger Beendigung des Auslieferungsverfahrens in die Vereinigten Staaten von Amerika zu verbringen. Diese Auffassung vertrete auch der Ausschuss für Menschenrechte der Vereinten Nationen, der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2002 angerufen worden sei und in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2003 ausgesprochen habe, dass die Republik Österreich durch die - ungeachtet eines entsprechenden Ersuchens des Ausschusses für Menschenrechte - erfolgte Auslieferung des Beschwerdeführers gegen die Verpflichtungen Österreichs aus dem Fakultationsprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verstoßen habe und "dem Einschreiber entsprechenden Rechtsschutz gewähren" müsse.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 2003 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels bewilligt, jedoch die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Mai 2002 abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2003 wurde dem angeführten Antrag vom 20. Mai 2003 nicht Folge gegeben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag darauf gestützt werde, es liege keine rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung vor, weil der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Mai 2002 noch nicht entschieden habe. Überdies werde nach Ansicht des Beschwerdeführers von den amerikanischen Behörden der Grundsatz der Spezialität der Auslieferung verletzt.

Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Mai 2002 sei durch den genannten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 2003 unverändert in Rechtskraft erwachsen. Dieser Beschluss sei Grundlage der Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz vom 10. Mai 2002 gewesen. Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002 sei der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Mai 2002 weder aufgehoben noch "gegenstandslos" geworden. Vielmehr habe der Verfassungsgerichtshof durch die Aufhebung der Bestimmung des § 33 Abs. 5 zweiter Satz ARHG dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof eingeräumt. Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sei nicht zu entnehmen, dass diesem Rechtsmittel, das der Oberste Gerichtshof analog der Grundrechtsbeschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz behandle, aufschiebende Wirkung zukommen würde. Da das Rechtsmittel des Beschwerdeführers erfolglos geblieben sei, liege die vom Beschwerdeführer behauptete geänderte Rechtslage, die ein Verwaltungshandeln des Bundesministers für Justiz erfordern solle, nicht vor. Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Mai 2002 sei durch den genannten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 2003 unverändert in Rechtskraft erwachsen. Dieser Beschluss sei Grundlage der Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz vom 10. Mai 2002 gewesen. Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002 sei der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Mai 2002 weder aufgehoben noch "gegenstandslos" geworden. Vielmehr habe der Verfassungsgerichtshof durch die Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, zweiter Satz ARHG dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof eingeräumt. Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sei nicht zu entnehmen, dass diesem Rechtsmittel, das der Oberste Gerichtshof analog der Grundrechtsbeschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz behandle, aufschiebende Wirkung zukommen würde. Da das Rechtsmittel des Beschwerdeführers erfolglos geblieben sei, liege die vom Beschwerdeführer behauptete geänderte Rechtslage, die ein Verwaltungshandeln des Bundesministers für Justiz erfordern solle, nicht vor.

Die schließlich vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Spezialität der Auslieferung durch die Vereinigten Staaten von Amerika liege schon deshalb nicht vor, weil das Verfahren in den Vereinigten Staaten noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Ein solcher rechtskräftiger Verfahrensabschluss werde vom Antragsteller weder behauptet noch bescheinigt. Das U.S. Department of Justice habe vielmehr dem Bundesministerium für Justiz mit Schreiben vom 15. August 2003 bestätigt, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vor dem zuständigen Gericht weiterhin die für die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität notwendigen Anträge stelle und daher das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer begehre eine bescheidmäßige Erledigung. Das von ihm begehrte Verwaltungshandeln des Bundesministers für Justiz wäre nicht nur inhaltlich nicht gerechtfertigt, sondern sei auch gesetzlich nicht vorgesehen. Dem Antrag sei daher bescheidmäßig nicht Folge zu geben.

Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2004, B 1749/03, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2004, B 1749/03, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In den die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof betreffenden Ausführungen wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem gemäß § 37 AVG gesetzlich gewährleisteten Recht auf Wahrung des Parteiengehörs und in dem sich aus der Systematik und dem Inhalt der Bestimmungen über das Auslieferungsverfahren (§§ 26 bis 41 ARHG) ergebenden gesetzlich gewährleisteten Recht, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht an den ersuchenden Staat übergeben zu werden, verletzt. In den die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof betreffenden Ausführungen wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem gemäß Paragraph 37, AVG gesetzlich gewährleisteten Recht auf Wahrung des Parteiengehörs und in dem sich aus der Systematik und dem Inhalt der Bestimmungen über das Auslieferungsverfahren (Paragraphen 26 bis 41 ARHG) ergebenden gesetzlich gewährleisteten Recht, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht an den ersuchenden Staat übergeben zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes - ARHG, BGBl. Nr. 529/1979 in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 108/2000, und der Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2003, lauten wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes - ARHG, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2000,, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2003,, lauten wie folgt:

"Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz

§ 31. (1) Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen. insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.Paragraph 31, (1) Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; Paragraph 29, Absatz 3, gilt sinngemäß. Ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen. insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.

  1. (2)Absatz 2,...

Vereinfachte Auslieferung

§ 32. (1) Die auszuliefernde Person kann sich auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden. Befindet sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der gemäß § 181 Abs. 2 Z. 1 der Strafprozessordnung 1975 durchzuführenden Haftverhandlung wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.Paragraph 32, (1) Die auszuliefernde Person kann sich auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden. Befindet sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der gemäß Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins, der Strafprozessordnung 1975 durchzuführenden Haftverhandlung wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.

  1. (2)Absatz 2,...

Beschlussfassung über die Zulässigkeit

§ 33. (1) Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz in nichtöffentlicher Sitzung, wenn weder der Oberstaatsanwalt noch die auszuliefernde Person eine öffentliche Verhandlung beantragt haben und eine solche Verhandlung zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung auch nicht notwendig erscheint. Ungeachtet eines Antrages auf Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung kann der Gerichtshof zweiter Instanz stets die Auslieferung in nichtöffentlicher Sitzung für unzulässig erklären. Vor einer Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung muss dem Oberstaatsanwalt sowie der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.Paragraph 33, (1) Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz in nichtöffentlicher Sitzung, wenn weder der Oberstaatsanwalt noch die auszuliefernde Person eine öffentliche Verhandlung beantragt haben und eine solc

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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