TE Vwgh Beschluss 2005/9/27 2003/18/0052

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/18/0056 2003/18/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache der 1. R, geboren 1977, 2. E, geboren 1999, und 3. S, geboren 2001, alle in Linz, alle vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz-Urfahr, Flußgasse 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. Dezember 2002, Zl. St 219/02, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 17. Dezember 2002 wurden die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige von Serbien-Montenegro, gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Mit Schreiben vom 3. März 2005 teilte die belangte Behörde mit, dass laut dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz (der Erstbehörde) vom 28. Februar 2005 der Erstbeschwerdeführerin am 7. Oktober 2003 mit Gültigkeit bis 16. Juli 2004 und am 8. Juli 2004 mit Gültigkeit bis 8. Juli 2005 eine Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Angehörige von Österreichern" erteilt worden sei. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 25. Juli 2005 wurde das Schreiben der Erstbehörde vom 5. Juli 2005 vorgelegt, dem zufolge der Erstbeschwerdeführerin am 1. Juni 2005 mit Gültigkeit bis 4. September 2005 und den übrigen beiden Beschwerdeführerinnen am 2. Mai 2005 mit Gültigkeit bis 2. Mai 2006 jeweils eine Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta.-Ö" erteilt worden sei.

4. Mit hg. Verfügung vom 28. Juli 2005 erging an die Beschwerdeführerinnen die Anfrage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie sich noch für beschwert erachteten. Diese gaben in weiterer Folge dazu keine Stellungnahme ab.

II.

1. Gemäß § 40 Abs. 3 FrG hatte die Erteilung der Niederlassungsbewilligungen zur Folge, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen gegenstandslos wurde. Damit kommt einer Entscheidung über die gegen deren Ausweisung erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Infolge des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/18/0340).

2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in Ansehung der Begründung des angefochtenen Bescheides unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 FrG in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2003/18/0051, zu Grunde lag. Bei meritorischer Erledigung des vorliegend angefochtenen Bescheides wäre daher auch dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen. Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG zur näheren Begründung auf das genannte Erkenntnis verwiesen.

Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil dieses im Ansatz der genannten Verordnung für den Schriftsatzaufwand keine Deckung findet und den Beschwerdeführerinnen Verfahrenshilfe durch Gewährung der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bewilligt worden ist.

Wien, am 27. September 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180052.X00

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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